Hier einmal wie unser AG tickt.
"Sehr geehrte Herren,
es besteht keine Kostenübernahmepflicht für das von Ihnen beantragte Seminar, weil die Teilnahme des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters an der über 3 Tage ausgerichteten Schulung „BRV und Stellvertreter“ nicht erforderlich ist.
Wir lehnen Ihren Antrag vom 29.01.2021 auf Kostenübernahme des o.g. Seminars ab.
Die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 i. V. m. § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG liegen nicht vor. Aufgrund der gegebenen Sachlage durfte der Betriebsrat bei seiner Beschlussfassung am 29.01.2021 die Teilnahme seines Vorsitzenden und Stellvertreters an der genannten Schulungsveranstaltung nicht gemäß § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG für erforderlich halten.
Es handelt sich hierbei um ein Spezialseminar, in dem nur für bestimmte Funktionsträger bestimmte auf deren Verhältnis bezogene Kenntnisse vermittelt werden. Dies ist insbesondere bei einem nur 3-köpfigen Gremium nicht erforderlich und im Übrigen ist die Stellung des BRV und seines Stellvertreters Schulungsinhalt der Grundschulungen, die der Betriebsrat bereits besucht hat."