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Samstags laufen Unsere Anlagen mit 3 AN und das schon seid Jahren ,nun ist es so das der AG verordnet hat die Arbeit an den Anlagen mit 2 AN laufen zulassen....
Es handelt sich um Überstunden über die der Betriebsrat zugestimmt hat.Doch aus diesem Grund möchten wir den Überstunden in der Zukunft nicht zustimmen.
Nur mal zum Verständnis: es wird regelmäßig Samstags gearbeitet und diese Samstagsarbeit ist immer Überstunden, da die MA ihre Stunden bereits in der Woche (mo-Fr) voll haben?
Wenn Ihr den Überstunden nicht mehr zustimmt, dann kann sich der AG die Stunden von der Einigungsstelle ersetzten lassen. Das wäre teuer und aufwendig und ich denke nicht, dass eine Einigungsstelle Überstunden die quasi vom Arbeitgeber schon eingeplant werden, ohne dass es irgendwelche Sonderaktionen sind zustimmt. Vielleicht noch mal für 1 Monat damit der AG reagieren kann, aber sicher nicht immer wieder Woche für Woche. Da wird der AG mehr Personal einstellen müssen.
Läßt der AG die Überstunden ohne eure Zustimmung einfach machen, solltet ihr Unterlassungsklage einreichen.
In beiden Fällen (Einigungsstelle + Klage) solltet ihr euch anwaltlich beraten und vertreten lassen. Die Kosten hierfür trägt natürlich auch der AG.
Da Unterlassungsklage oder Einigungsstelle dann ja wöchentlich/monatlich (je nach Eurer Arbeitszeit) wieder kommen, ist es sicher kostengünstiger den 3. MA zu bezahlen oder genug Personal einzustellen, damit ein Regelbetrieb ohne Überstunden stattfinden kann.
Und bei den nächsten angefragten Überstunden könnt ihr es ja als Zustimmungsbedingung mit aufnehmen
"der BR stimmt unter dem Vorbehalt das jede Maschine mit mindestens 3 AN besetzt wird den geplanten Überstunden für März zu"
Hallo Bernd,
das ist rechtlich leider nicht möglich. Du kannst nur zustimmen und das bedingungslos oder ablehnen, mit dem Hinweis, dass zugestimmt werden würde, wenn eine gewisse Auflage erfüllt ist. Eine Zustimmung unter Vorbehalt kennt das Gesetz nicht und ich habe auch schon mal ein Urteil gesehen, wo der Arbeitgeber mit diesem Argument recht bekam.
Keine allein Arbeit an der Anlage, soll heißen, wenn einer der AN eine biologische Pause machen muss, steht die Anlage.
Auch wenn ich die Idee verstehe, ist das nicht ein wenig zu pauschal?
Wenn es sich um Arbeit handelt, die nur zu zweit erledigt werden kann, klar. Aber wenn es um die reine Überwachung von Anlagen geht (wie z.B. Monitore im Blick behalten um zu sehen, wo evtl. eingegriffen werden muss, könnte eine solche Regelung Sinn machen (wenn der Eingriff es notwendig macht, sich in irgendeinen, wie auch immer gearteten Gefahrenbereich zu begeben wobei dann auch die Anlage nicht stehen bleiben muss, sondern der Eingriff entsprechend warten muss)) ist das doch völlig überzogen.
das ist rechtlich leider nicht möglich. Du kannst nur zustimmen und das bedingungslos oder ablehnen, mit dem Hinweis, dass zugestimmt werden würde, wenn eine gewisse Auflage erfüllt ist. Eine Zustimmung unter Vorbehalt kennt das Gesetz nicht und ich habe auch schon mal ein Urteil gesehen, wo der Arbeitgeber mit diesem Argument recht bekam.
Hallo Markus,
wenn du das Urteil vom ArbG Dessau meinst, dann bin ich anderer Meinung als du, dort bezog sich der dort verhandelte Fall um eine Eingruppierung nach §99 BetrVG, in diesem Fall geht es aber um einen mitbestimmungspflichtigen Sachverhalt (Überstunden) nach §87 BetrVG und die formulierte Zustimmung könnte man in diesem Fall als BV Vorschlag ansehen, die der AG annehmen oder ablehnen kann und bei Ablehnung vor die Einigungsstelle ziehen müsste.
Ein Vorschlag wäre es in meinen Augen dann, wenn ich als BR sage: "So nicht, aber wenn wir es so machen können, dann wäre es ok." Andersrum wird für mich irgendwie kein Schuh draus.
Um beim Beispiel BV zu bleiben. Das wäre ja so, als wenn der Arbeitgeber initiativ eine BV zur Genehmigung dem BR vorlegt und der BR sagt dann: "Ja können wir so machen, aber nur wenn...." Das geschieht so natürlich in den Verhandlungen, aber nicht im Betriebsratsbeschluss. Nach den Verhandlungen beschließt dann der Betriebsrat, ob er die BV annimmt, oder nicht. Wenn der Betriebsrat beschlossen hat, die BV nicht anzunehmen, diskutiert der BR, welche Dinge der BR annehmen kann und welche Forderungen er dem AG gegenüber hat. Dann geht die Verhandlerei wieder los und nach den Verhandlungen muss neu beschlossen werden.
ich würde die Mehrarbeit ablehnen mit dem Grund der Arbeitsverdichtung.
Wenn in der Woche 3 Mann an der Gruppe benötigt werden gitl das auch fürs Wochenende.
Der Arbeitgeber sorgt so durch die Hintertüre für eine Arbeisplatzreduzierung, die der dann wenn es läuft auch auf die normalen schichten anwenden wird.
Dann hier nichts ohne einen Fachmann machen.
Wir haben nicht ohne Grund im BR 3 Mitglieder in REFA ausbilden lassen, um eine Abrbeitsplatzbewertung auch durchführen zu können und damit zu überprüfen, was ist alles zu tun und was wird in der Normalarbeitszeit dabei zu schaffen sein.
Zur Normalarbeitszeit gehört nach REFA auch eine Persönliche Verteilzeit die je nach Tätigkeit zwischen 5 und 10% schwankt.
Aus meiner Sicht steht in dem Urteil genau das drin was Markus 1973 ED vorher gesagt hat. Zustimmung muss eindeutig und ohne Bedingungen sein.
Hallo Lustiger Vogel,
ja das steht drin allerdings bezogen auf den §99 BetrVG und die darin enthaltenen Gründe, bei einer Anhörung nach §99 BetrVG bin ich auch komplett bei dem was Markus geschrieben hat, allerdings bezieht sich der Fall hier nicht auf den §99 BetrVG mit seinen vorgeschriebenen Gründen, sondern ist ein Fall der im §87 BetrVG geregelt ist und hier gibt es keine einschränkenden Gründe, von daher bin ich der meinung dass dieses urteil auf den vorliegenden Fall nicht angewendet werden kann.
Und ich sehe kein Problem darin wenn der BR einen Beschluss fasst der besagt "Ja, aber nur unter folgenden Bedingungen.." da er in diesem Fall eine eindeutige Willensäußerung vorgenommen hat. Wenn der AG diesen Beschluss so akzeptiert, ist eine Vereinbarung (ob man dass als BV sehen kann darüber läßt sich sicher streiten) zustande gekommen. Wenn nicht kann der AG einen Gegenvorschlag bringen, worüber der BR erneut beschließen kann.
Und ich sehe kein Problem darin wenn der BR einen Beschluss fasst der besagt "Ja, aber nur unter folgenden Bedingungen.." da er in diesem Fall eine eindeutige Willensäußerung vorgenommen hat.
Sehe ich ganz genauso. Und um allen Eventualitäten aus dem Weg zu gehen, geht der BRV nach der Sitzung zum AG und fragt, ob er sich die Einhaltung der Bedingung vorstellen kann. Sagt er ja, teilt er dem AG mit, dass der BR, wie mit ihm besprochen, die Zustimmung bei Einhaltung der zugesagten Bedingung erteilt. Sagt er nein, teil der BRV genauso freundlich mit, dass der BR nein gesagt hat.
Damit kann der BR immer noch Bedingungen festlegen, aber sie sind dann keine bedingten Zustimmungen, sondern werden "im Nachgang zur Sitzung - aber vor der Zustimmung" verhandelt...
habe nicht alles ganz genau gelesen. Mich würde aber interessieren was die Mitarbeiter sagen? Wie stehen die dazu das die Anlage nur mit 2 Leuten betrieben werden soll?