Nicht zugestimmter Rufbereitschaftsplan Was darf der Mitarbeiter?

  • Ja, muss er. Das ist eine Anordnung des Arbeitgebers, dem der Arbeitnehmer erst mal folgen muss, so lange da keine Gesetze, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge entgegensprechen.

    Ihr dürft jetzt den AG auffordern, das zu beenden und dann bei Bedarf zum Arbeitsgericht gehen und eine Unterlassung einklagen.

  • Hallo Rübezahl, hier hat Tobias Clausing vollkommen Recht. Es sind 2 verschiedene Sachverhalte. Der AN muß den Weisungen des AG folge leisten und die Rufbereitschaft machen.

    Der AG hat die Mitbestimmung des BR missachtet, hiergegen kann der BR sich zu Wehr setzen.

  • Ich bin da ein wenig anderer Meinung als meine Vorschreiber.


    Der Arbeitnehmer muss meiner Meinung nach die Weisung des Arbeitgebers nicht befolge. Aber er darf sie befolgen. Und welcher AN stellt sich schon bewusst gegen seinen Chef.


    Der Arbeitgeber hat mit seiner Weisung gegen das Prinzip von "Recht und Billigkeit" verstoßen, da die Weisung gegen eine Betriebsvereinbarung oder gegen ein Gesetz verstößt.


    Jedoch sollte in diesem Fall der Betriebsrat gegen die rechtswiedrige Weisung des Arbeitgebers vorgehen und nicht der einzelne Mitarbeiter.


    LG

    Markus

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Hallo!


    M.W. kommt es darauf an, ob Rufbereitschaft arbeitsvertraglich vereinbart wurde. Wenn das nicht im Arbeitsvertrag steht muss der AN m.W. keine Rufbereitschaft leisten, und kann dafür auch nicht arbeitsrechtlich belangt werden (eine Abmahnung wäre dann nichtig). Ist es arbeitsvertraglich vereinbart kann m.E. auch der BR nichts dagegen machen, sofern das ArbZG dem Rufbereitschaftsplan nicht entgegensteht.


    Gruß, René

  • Kinners, irgendwie schmeißt ihr hier alle möglichen Dinge auf einen Haufen. Und das, obwohl mal wieder nur ein Bruchteil der Fakten auf dem Tisch liegt. Die wären aber, zur abschließenden Bewertung durchaus notwendig.


    wir haben als BR dem Rufbereitschaftsplan des AG nicht zugestimmt.

    Was ich da raus lese: Der AG hat einen Rufbereitschaftsplan erstellt und der BR hat ihm nicht zugestimmt.


    Was ich nicht weiß: Erstellt der AG regelmäßig Rufbereitschaftspläne und gibt es ein vereinbartes Procedere, wie damit umzugehen ist? Oder war es das erste Mal, dass der AG mit so etwas um die Ecke kam und er betritt hier völliges Neuland?


    Ich habe auch keine Ahnung, ob Rufbereitschaft in dem Unternehmen üblich und/oder mit allen AN vereinbart wurde.


    Aber von allen diesen Punkten hängt es am Ende ab, wie der Fall zu bewerten ist.


    Insofern finde ich diesen Teil der Aussage

    Aber er darf sie befolgen.

    Noch am zielführendsten. Dem AN kann und darf hier kein Nachteil entstehen, wenn er auf den AG hört, bzw. sich in seinem Sinne verhält.


    Und wenn mit ihm individuell die Leistung von Rufbereitschaft gegen Vergütung vereinbart ist, würde ich ihm auch nicht raten, sie einfach zu unterlassen, nur weil der BR nicht sein OK gegeben hat. (Denn die Überwachung der Einhaltung von BVen (wenn es so eine denn gibt) ist sicher nicht die Aufgabe des einzelnen AN!)

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Hallo Markus,


    es verstößt nicht gegen eine BV oder ein Gesetz.

    Der BR hat Mitbestimmung, aber im §87 steht nicht, dass wenn der AG mit der Meinung des BR nicht einverstanden ist es ein Gesetzesverstoß ist, wenn er es trotzdem anders macht, Es steht dort drin, wie dann zu verfahren ist, wenn eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung vorliegt Von Einigungstelle über Arbeitsgericht ist da alles drin.


    Wenn der AN in seinem AV drinstehen hat, bereit zur Rufbereitschaft, und der AG ihn auffordert diese nun zu erbringen, der BR aber dagegen ist, weil er den AG nicht mag, dann bedeutet das nur, der AN macht Rufbereitschaft und der BR verklagt seinen Arbeitgeber aus unterlassung und ein Gericht entscheidet, sind die Gründe der Verweigerung des BR berechtigt oder nicht.


    Solang die Ruhezeiten eingehalten werden, die Arbeitszeit nicht gekappt wird damit keine Pause durchgeführt werden muss, das Arbveitszeitgesetz somit eingehalten wird und nicht gegen eine andere gesetzliche Vorgabe verstoßen wird, die für den AN offensichtlich ist, ist der zur Arbeitsleistung verpflichtet.


    So sehe ich das.


    Daher ich bin ganz bei Tobias


    Gruß

    Rabauke

  • Ich kenne es eigentlich so, dass der Arbeitgeber, zum Beispiel keine Überstunden, wirksam anordnen kann, wenn der Betriebsrat die Überstunden nicht genehmigt hat und der Arbeitnehmer dadurch die Weisung auch nicht umsetzen muss. (Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung, BAG v. 3.12.1991 - GS2/90)

    Und was im Falle Von Überstunden (§87 I 3 BetrVG) gilt, sollte doch auch bei der Festlegung von Beginn und Ende der Arbeitszeit gelten (§87 I 2 BetrVG) oder kann mir irgendjemand erklären, warum das da nicht gelten sollte?

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Ich kenne es eigentlich so, dass der Arbeitgeber, zum Beispiel keine Überstunden, wirksam anordnen kann, wenn der Betriebsrat die Überstunden nicht genehmigt hat und der Arbeitnehmer dadurch die Weisung auch nicht umsetzen muss. (Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung, BAG v. 3.12.1991 - GS2/90)

    Und was im Falle Von Überstunden (§87 I 3 BetrVG) gilt, sollte doch auch bei der Festlegung von Beginn und Ende der Arbeitszeit gelten (§87 I 2 BetrVG) oder kann mir irgendjemand erklären, warum das da nicht gelten sollte?

    Hallo Markus,


    hier das Arbeitspapier, auf das du dich beziehst:

    https://www.betriebsrat.de/por…/%C3%9C/ueberstunden.html


    nun war aber meine Anmerkung, wenn im Arbeitsvertrag die Rufbereitschaft ausdrücklich geregelt ist hat der MA diese zu leisten, egal ob der BR hier zustimmt oder nicht.

    Weiterhin, Rufbereitschaft ist keine Arbeitszeit, nur mal so angemerkt, auch hierzu gibt es Urteile.


    Wenn also der AG die im AV festgehaltene Rufbereitschaft anordnet (Müller, du hast am WE Rufbereitschaft wie es in deinem AV steht) und Müller macht das ganze Wochenende Wochenende, weil es keinen Notfall gibt, er ein kommen erfordert, dann zieht dieses Urteil nicht.

    Gibt es einen Notfall, dann zieht dieses Arbeitspapier auch nicht, weil explizit in Notfällen der AG so handeln kann nach diesem Arbeitspapier


    Das ist hier eindeutig anders ;) , um deine Frage zu beantworten.

    Hier ein Urteil das Aussage, Ohne Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung ist die verweigerung rechtens:

    https://rechtsanwaltarbeitsrec…t-durch-den-arbeitnehmer/


    Wir reden nicht von Bereitschaftdienst, da würde ich teilweise anders diskutieren, nachdem ich dieses Arbeitspapier gelesen, wobei es da auch auf die Verweigerungsgründe ankommt, die der BR nennt.


    nur mal so nebenbei angemerkt,

    Wettereinbruch und Blitzeis ohne Vorwarung, der Chef der Strassenmeisterrei ordnet Rufbereitschaft an und ruft seine Fahrer raus, die sind gut Vernetzt mit dem BR und fragen, hast du zugestimmt, steht zwar in meinem AV aber du bist ja in der Mitbestimmung, und der BR sagt nö und die Fahrer drehen sich rum und schlafen weiter, weil nicht zugestimmt, hmm, ich glaube wenn du dann mit dem Auto unterwegs wärest würdest dann anders Denken über, darf der BR das so einfach verhindern ;).


    Gruß

    Rabauke

  • nun war aber meine Anmerkung, wenn im Arbeitsvertrag die Rufbereitschaft ausdrücklich geregelt ist hat der MA diese zu leisten, egal ob der BR hier zustimmt oder nicht.

    Das widerspricht aber dem Grundsatzurteil, deshalb verstehe ich das nicht ganz.


    Ein Arbeitnehmer muss keine Überstunden leisten, wenn er nicht im Arbeitsvertrag eine Klausel hat, dass er sich dazu bereit erklärt, da sind wir uns einig. Aber das ist dann auch unabhängig davon, ob der Betriebsrat der Anordnung von Überstunden zugestimmt hat oder nicht.


    Deshalb kommt die Anordnung von Überstunden nur für Arbeitnehmer in Betracht, die eine entsprechende Klausel im AV haben. Und wenn ein AN so eine Klausel im AV stehen hat und der BR nicht zustimmt, dann kann der AN die Überstunden verweigern.


    Was soll da bei Rufbereitschaft anders sein?


    Und ob Rufbereitschaften Arbeitszeit sind oder nicht, kommt ja auch darauf an, wie man es betrachtet und wie die Rufbereitschaft geregelt ist. Ein pauschales "Das ist keine Arbeitszeit" ist auf alle Fälle nicht richtig.

    Vergütungsrechtlich gehört es auf alle Fälle zur Arbeitszeit, auch wenn die Rufbereitschaft nicht mit dem vollen Gehalt vergütet werden muss. Ob Rufbereitschaft auch nach dem Arbeitszeitgesetz zur Arbeitszeit gehört, kommt darauf an, ob der Dienstleistende in einer bestimmten Zeit am Dienstort sein muss und wie groß dieses Zeitfenster ist. Aber es ging ja auch nicht um die Frage der Arbeitszeit.


    So lange aber Rufbereitschaften in einem Dienst-/Schichtplan geregelt sind, sind sie aber auf alle Fälle in der Mitbestimmung.


    LG

    Markus

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Markus,


    leider nicht zutreffen. Es mag sein, dass bei euch Rufbereitschaft geregelt aber Bereitschaftsdienst gemeint ist.

    Rufbereitschaft ist eindeutig keine Arbeitszeit. Der Begriff ist festgezurrt.



    Weiterhin meine Aussage: Im AV des An steht Rufbereitschaft als Zusatz drin (ohne dieses Zusatz kann er nicht verpflichtet werden, ob mit oder ohne Betriebsvereinbarung und Zustimmung des BR)


    Dann muss ich die Leisten, weil Rufbereitschaft dient der Notfallversorgung.


    Und ja ich bin auch bei dir, damit der Arbeitgeber kein Schindluder mit der Rufbereitschaft macht sollte der BR Rahmenbedinungen festschreiben.


    Aber ich kann nicht sage, nö ich fahre mit dem Streuwagen nicht raus, weil der BR dieser Rufbereitschaft noch nicht zugestimmt hat, im Notfall bestimmt der AG das, PUNKT, unddas ist auch in dem von dir zittierten Grundsatz so.


    wenn du was mehr zeit zum lesen hast, erläuterung zur Rufbereitschaft der HBS

    https://www.boeckler.de/pdf/mbf_bvd_rufbereitschaft_15.pdf


    Gruß

    Rabauke

  • nichts anderes habe ich gesagt, oder?

    falsch,


    pauschal ist es keine Arbeitszeit, in den besagte Fall hat man festgestellt, dass beiden 8 Minuten in denen der MA vor Ort sein musste nicht unter Rufbereitschaft sondern unter Bereitschaftszeit fällt, und damit bleibt die Rufbereitschaft keine AZ, aber darum geht es doch nicht in der Ausgangsfrage.

    Denn auch hier muss der AN am Arbeitsplatz sein, mit oder ohne Zustimmung des BR zum Rufbereitaschaftsplan. Hier hat der BR des Betriebes sogar keine Mitbestimmung, weil der Rufbereitschaftseinsatz sicher zur lebensrettung gehört.


    Und damit bleiben wir dabei, zur Rufbereitschaft bin ich verpflichtet, weil es Notfalleinsätze sind, und einzig und allein darauf kommt es an, wenn ich Sie im meinem Arbeitsvertrag geregelt habe.


    Gruß

    Rabauke

  • OK, dass Rübezahl im Rettungsdienst oder bei der Feuerwehr arbeitet, habe ich scheinbar verdrängt.


    Trotzdem bleibe ich dabei, dass eine Einteilung zur Rufbereitschaft Mitbestimmungspflichtig ist. Dieser Meinung ist auch z.B. der Haufe. Und wenn der Arbeitgeber zu doof ist, die Einteilung zur Rufbereitschaft so zu gestalten, dass der BR zustimmt, dann hat der AN das Recht, die Rufbereitschaft an sich zu verweigern. So die Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung.


    Nur weil der BR erst einmal einer Rufbereitschaft nicht zugestimmt hat, wird aus der Rufbereitschaft kein Notfall. Der AG könnte immer noch versuchen, für die Zeit in der normal Rufbereitschaft wäre eine Dienstplanänderung durchzubekommen und eine weiter Person zu einer normalen Schicht einteilen. Klar würde die die meiste Zeit rumstehen und Däumchen drehen, aber das ist erst einmal nicht das Problem vom BR.

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Hallo Markus,


    es wird nicht richtiger dadurch, dass du dich wiederholst und ich glaube, wir schreiben aneinander vor bei.


    Auch wir haben eine Rufbereitschaftsvereinbarung, weil bei uns die MA diesen Zusatz (ich mache rufbereitschaft) nicht im Arbeitsvertrag haben.

    Bei uns ist Rufbereitschaft freiwillig.

    Die Maximale Anzahl von Tagen festgeschrieben in der BV, maximal 1 Woche alle 4 Wochen.


    Schau dir bitte die Argumente an, die ich geschrieben habe, die in dem von dir zittierten Grundsatzpapier stehen, die in den Urteil stehen,

    Wenn ich als Rabauke mit meinem Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag abgeschlossen habe in dem drin steht, Rabauke arbeitet von Mo bis So und macht im erforderlichen Umfang Rufbereitschaft, dann ist Mitarbeiter verpflichtet diese zu machen.

    Macht er Sie nicht ist es Arbeitsverweigerung, egal oder der BR den Plan zugestimmt hat oder nicht.


    Viele Grüße

    Rabauke

  • Wenn ich als Rabauke mit meinem Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag abgeschlossen habe in dem drin steht, Rabauke arbeitet von Mo bis So und macht im erforderlichen Umfang Rufbereitschaft, dann ist Mitarbeiter verpflichtet diese zu ma

    Die Klausel geht schon einmal nicht durch die AGB-Prüfung, weil sie intransparent ist und nicht feststeht wie viele Rufbereitschaften und wann. Wäre es dann so, wäre es eine individualrechtliche Vereinbarung, bei der der BR grundsätzulich raus ist.


    Wenn aber nicht feststeht, wann du die Rufbereitschaften ableisten musst, und du nicht der Einzige bist, der Rufbereitschaft hat, dann ist der BR in der Mitbestimmung.

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Hier hat der BR des Betriebes sogar keine Mitbestimmung, weil der Rufbereitschaftseinsatz sicher zur lebensrettung gehört.


    Und damit bleiben wir dabei, zur Rufbereitschaft bin ich verpflichtet, weil es Notfalleinsätze sind, und einzig und allein darauf kommt es an

    Sorry Rabauke, aber hier muss ich Dir widersprechen. Mit diesem Thema habe ich mich als BRV eines Rettungsdienstes ausgiebig beschäftigen müssen.

    Notfalleinsätze sind im Rettungsdienst das Alltagsgeschäft und keine Notfälle im Sinne des § 14 Abs. 1 ArbZG. Lediglich § 14 Abs. 2 Nr. 2 ArbZG kommt hier in Frage und das auch nur eingeschränkt. Ein Beispiel: Ein Rettungswagen fährt nach einem abgeschlossenen Einsatz zurück in Richtung seiner Rettungswache, es ist 5 Minuten vor Dienstende und es kommt ein Notruf rein. Der besagte Rettungswagen ist das nächstgelegene Fahrzeug zu diesem Notfall, also können einseitig Überstunden angeordnet werden, da es hier unmittelbar um unaufschiebbaren Arbeiten zur Behandlung einer hilfsbedürftigen Person geht (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 ArbZG).

    Steht aber kein konkreter Notfalleinsatz an geht es nicht unmittelbar um die Versorgung einer hilfsbedürftigen Person, sondern darum einen Rettungswagen zu besetzen, um sich bereit zu halten im Falle eines Notfalleinsatzes diesen zu versorgen. Dies ist für das einseitige Anordnen von Überstunden nicht ausreichend.

    Nur bei einem konkreten Notfall kann man von "unaufschiebbaren Arbeiten zur Behandlung" sprechen, bei sich bereithalten für den Fall, dass es zu einem Notfalleinsatz kommt, kann man nicht von "unaufschiebbaren Arbeiten zur Behandlung" sprechen.

    D.h. nur Überstunden die im Zusammenhang mit einem konkreten Notfalleinsatz (bzw. einer konkreten, behandlungsbedürftigen Person) stehen, sind mitbestimmungsfrei. Alles was lediglich zur Besetzung eines Rettungsmittels dient ist durch den BR mitzubestimmen, auch Rufbereitschaften.


    ...wobei, die mitbestimmungsfreien Überstunden muss ich noch weiter einschränken. Bzw. hat sie das Innenministerium (BaWü), als unsere oberste Aufsichtsbehörde, noch weiter eingeschränkt. 5 Minuten vor Feierabend gilt zwar noch "das nächstgelegene, geeignete Rettungsmittel hat den Notfalleinsatz zu übernehmen". 5 Minuten nach Feierabend aber nicht mehr. Da hat das Innenministerium verfügt, dass eine Rettungsmittel außerhalb seiner regulären Schichtzeiten kein geeignetes Rettungsmittel ist.

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

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