Teilzeitbefristungsgesetz / Brückenteilzeit

  • Hallo Forumsmitglieder,


    dies ist eine Sache die mich persönlich betrifft.

    Folgende Sachlage. Ich möchte Brückenteilzeit beantragen.

    Ich möchte für eine Dauer von 2 Jahren meine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Std. auf 34 Std reduzieren.

    Gearbeitet wird im 2 Schichtbetrieb mit 4 Personen. Ich möchte weiter meine 40 Std. leisten und jeden Tag sozusagen " Überstunden" machen.

    Diese sollen auf ein Stundenkonto gutgeschrieben werden. (Also jede Woche 6 Std.)

    Über dieses Konto möchte ich verfügen können. Also mal eine längere Auszeit von der Firma, oder mal eine Woche zusätzlich frei machen können.

    Mein AG würde den Antrag mit folgenden Begründungen ablehnen:

    Er müsste dann diesen Antrag auch allen anderen Mitarbeiter zugestehen und sieht hier eine Bevorzugung meinerseits.

    Er entgegnet, dass es sich um eine Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit handelt, und diese auch nur in dieser Woche zu reduzieren ist.

    Soll heißen, ich könnte mir die Arbeitszeit in der Woche zwar aussuchen (entweder jeden Tag nur 6,8 Std. oder auch einen Tag nur 2 Std.) aber nicht auf meinen

    Wunsch eingehen.

    Muss dazu sagen, mein AG macht nur das gesetzlich vorgeschriebene und legt mir Steine in den Weg, wo er nur kann.

    Meine konkrete Frage ist nun, habe ich einen Anspruch auf meine Version?


    Im TzBfG §8 und §9a finde ich dazu nichts.


    Hoffe ihr könnt mir im diesem speziellen Fall helfen. Wir sind nicht tarifgebunden.

  • Ich habe mal ein wenig im Erfurter Kommentar - TzBfG dazu gelesen:

    Die Verringerung lässt sich laut §8 Rn. 2 nicht befristet verlangen (BAG 18.3.2003 AP TzBfG § 8 Nr. 3; 12.9.2006 NZA 2007, 253)

    Du kannst laut Rn. 6 entweder ein Arbeitszeitmodell verlangen/aushandeln oder aber dem AG weiter das Direktionsrecht überlassen. Dein Wunsch darf im Grunde genommen aber alles abbilden, was legal ist. Z. B ein freier Tag in der Woche oder über die Sommerferien ein Monat frei. Das Modell musst du aber grundsätzlich erst mal so einhalten. Die möglihkeiten mit den Überstunden haben mit dem Anspruch auf Verringerung nichts zu tun. Das regelt eure bestehende (?) BV zu Überstunden und Gleitzeitkonten. Wenn du das jetzt schon so dürftest, dann geht das weiterhin, wenn nicht, dann nicht. Teilzeit schafft da keine neuen Regelungen.

    Der Ablehnungsgrund ist nicht zulässig, es sei denn, viele andere MA hätten denselben Wunsch (konkret geäußert oder absehbar).

    Wie gesagt, die Reduzierung lässt sich deutlich flexibler gestalten, als es dein AG vorgibt. Zur Ablehnung braucht es schon deutlich bessere Argumente.

    Anspruch auf deine Idee hast du nur in einem bestimmten Rahmen und nur, solange dein AG keinen guten betrieblichen Grund findet, das abzulehnen.

  • Guten Morgen,

    Hallo Forumsmitglieder,



    Diese sollen auf ein Stundenkonto gutgeschrieben werden. (Also jede Woche 6 Std.)

    Über dieses Konto möchte ich verfügen können. Also mal eine längere Auszeit von der Firma, oder mal eine Woche zusätzlich frei machen können.

    habt Ihr denn eine (betriebs)Vereinbarung für Arbeitszeitkonten? Weil der AG muss ja auch ein Insolvenzkonto führen, wenn Konten vereinbart sind. Ich denke, einfach so über die Brückenteilzeit ist das nicht machbar. Hab jetzt aber keine rechtliche Grundlage dafür. Außerdem reden wir dann auch über tgl. Mehrarbeit, ob dass dann der Sinn und Zweck von Teilzeit ist?

    Und der Chef hat natürlich Recht, er müsste das dann bei jedem mitmachen. spätestens dann, braucht ihr eine Vereinbarung über Arbeitszeitkonten, wie der Abbau gehen soll usw.... Weil wenn jeder dann mal (frei Schnauze)eine Woche frei macht, was wird das denn?


    Also, das ist mein Bauchgefühl an der ganzen Sache bzw. einfach ein paar Stichpunkte, die es mglw. zu bedenken gibt.


    Guten Start in die Woche

    Akingretel

  • und sieht hier eine Bevorzugung meinerseits

    Hallo Elbarado, diesen Punkt könntet ihr umgehen, wenn ihr mit dem Arbeitgeber eine BV hierzu macht. Dann bist du nicht bevorzugt und alle könnten die von dir gewünschte Lösung in Anspruch nehmen. Mir würde die nämlich auch ganz gut gefallen. ;)


    Aber wenn ihr euch nicht einig werden, dann hat Tobias Clausing das ganze schon sehr gut aufgezeigt - dann wird das nichts mit deinem Wunsch ||


    Aber hiermit hat er natürlich nicht recht:


    Die Verringerung lässt sich laut §8 Rn. 2 nicht befristet verlangen (BAG 18.3.2003 AP TzBfG § 8 Nr. 3; 12.9.2006 NZA 2007, 253)

    Damals gab es die Brückenteilzeit noch nicht. Das geht nun im Prinzip schon, aber nicht in der von dir gewünschten Form.

  • Hallo Akingretel,


    wir haben eine BV flexible Arbeitszeit.

    Und der Chef hat natürlich Recht, er müsste das dann bei jedem mitmachen.

    Worauf begründest du das?

    Das TzBfG sieht dies nur für eine bestimmte Arbeitnehmerzahl vor und nicht für alle. Jede Brückenteilzeit ist meiner Meinung nach individuell aushandelbar.

    Weil wenn jeder dann mal (frei Schnauze)eine Woche frei macht, was wird das denn?

    Ich denke das kann nicht jeder frei Schnauze mache. Hier gelten natürlich Ankündigungsfristen und die betrieblichen Belange sind ebenfalls zu berücksichtigen.

  • also ich denke, dass muss dein AG Dir nicht zugestehen.

    Die Brückenteilzeit ist doch eigentlich ziemlich genau definiert und eben genau nicht für den Grund, der Dir scheinbar dabei im Kopf ist.


    Es geht hier doch um eine befristete Verkürzung der Arbeit und nicht um befristet ein bisschen weniger Geld zu bekommen und dafür dann 2 Jahre lang jede Woche 6 Überstunden anzusammeln, die man abbummeln kann wie man will, da würde ich als AG auch nicht zustimmen.

    Nicht die Dinge sind positiv oder negativ, sondern unsere Einstellung macht sie so. (Epiktet, gr. Philosoph)

  • Worauf begründest du das?

    Das TzBfG sieht dies nur für eine bestimmte Arbeitnehmerzahl vor und nicht für alle

    Auch wenn die Anzahl begrenzt ist (bei ATZ ja auch) sollte es erst mal jedem offen stehen. Für jeden erlaubt, aber nur bis zu x MA...

    Außerdem wäre dein Modell ja eine pauschale Überstundengenehmigung für 2 Jahre... Ne, so gern du das hättest, das Gesetz gibt es nicht her.

  • Hallo rtjum,


    Es geht hier doch um eine befristete Verkürzung der Arbeit und nicht um befristet ein bisschen weniger Geld zu bekommen und dafür dann 2 Jahre lang jede Woche 6 Überstunden anzusammeln, die man abbummeln kann wie man will, da würde ich als AG auch nicht zustimmen.

    Genau darum geht es meiner Meinung nach. Denke wir sind uns einig das man keinen Grund angeben muss.

    Wie würdest du die folgende Sache beurteilen? meine Tochter hat ihren Bachelor gemacht. Arbeitet zur Zeit als Krankenschwester und studiert im Moment. Sie arbeitet 3 Wochen durch und hat dann 1 Woche Studium.

    Der AG ist damit einverstanden. Mein AG sagt nein du kannst die Brückenteilzeit (Arbeitszeit) nur in der Woche abbauen?

    Wie würde es deiner Meinung nach aussehen wenn ich einen bestimmten Termin für meine Auszeiten nennen würde?

  • Das Gesetz gibt sowas m.M.n. überhaupt nicht her.

    Du kannst befristet die AZ verkürzen, was Überstunden osä angeht da gilt für Dich genau das, was in einer BV Arbeitszeit dazu vereinbart ist. Wenn dort eine Vereinbarung steht in der das Ansammeln von Überstunden über einen längeren Zeitraum geregelt ist, dann kannst du das genau nach diesen Regeln natürlich auch machen


    Was Deine Tochter und das Beispiel damit zu tun hat, erschließt sich mir nicht.

    Nicht die Dinge sind positiv oder negativ, sondern unsere Einstellung macht sie so. (Epiktet, gr. Philosoph)

  • Hallo Elbarado,


    die "Brücketeilzeit" ist genau für das geplant, was deine Tocher macht, wenn du nun das Zeitkonto ansparen wölltest weil du davon ausgehst, nochmals studieren zu gehen um dann die Angesparte Zeit einzubringen, dann passt das auch, oder um deine Eltern zu pflegen, auch das passe, deine Partnerin deinen Partner zu pflegen auchdas passt.


    Wenn es um den vorzeitigen Ruhestand geht oder ein Sabatikal, dann ist ein Langzeitkonto erforderlich, dass jedoch Insolvenzgesichert sein sollte, schau mal ob euer TV oder eure alten BV ein sowas her geben.


    Was du aber willst ist deine Arbeiszeit individuelle Flexibler gestalten mit ansparkonten. Wenn eure BV Gleitzeit das nicht her gibt, Teilzeit zu arbeiten und dabei die Zeitkonten anzusparen und abzufeiern wie mann will, bei uns gibt das die BV Gleitzeit her (Ansparsumme bis 200 Stunden möglich, jedoch muss für die Arbeitszeit auch Arbeit vorliegen), mit einer Ankündigungsfrist von 4 Wochen können bis zu 2 Wochen am Stück freigemacht werden wenn das Zeitkonto dieses hergibt, einmal im Jahr muss das Konto nach TV jedoch durch die Null gehen. Dann stellt sich die Frage, warum verweigert dir dein Arbeitgeber einen Teilzeitvertrag unter Anwendung der bestehenden BV'en


    Gruß

    Rabauke

  • Wenn ich es richtig verstanden habe, ist es ein Definitionsproblem. Es geht hier meiner Meinung nach nicht um Brückenteilzeit, sondern um ein Sabbatical. Das hat direkt mit dem Teilzeitbefristungsgesetz nichts zu tun und ist in weiten Teilen auch nicht gesetzlich geregelt.


    Da kommt es darauf an, was du mit deinem AG ausmachst.

  • Hallo Rabauke,

    wir kommen der Sache langsam näher.

    die "Brücketeilzeit" ist genau für das geplant, was deine Tocher macht, wenn du nun das Zeitkonto ansparen wölltest weil du davon ausgehst, nochmals studieren zu gehen um dann die Angesparte Zeit einzubringen, dann passt das auch, oder um deine Eltern zu pflegen, auch das passe, deine Partnerin deinen Partner zu pflegen auchdas passt.

    Warum passt das nicht bei mir? Mit einer längeren Ankündigungsfrist habe ich kein Problem.


    TzBfG §8 Satz 4

    Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.


    Ich denke wir sind uns einig darüber das der Antrag ohne Angabe von Gründen zu stellen ist. Oder?

  • Hallo Elbarado,


    da sind wir uns einig.

    Wenn du einen Antrag auf die Verteilung stellst, also ich arbeite 4 Wochen 40 stunden und habe dann eine Woche frei und so weiter, und damit statt 100% nun nur noch 80% dann ist das OK. Aber das willst du ja nicht.

    Du willst nicht jetzt schon festlegen, wie du deine AZ verteilst sondern sparen um dann irgendwann abzufeiern. Das passt halt nicht. Schaue dir die Kommentierung zu den von dir zitierten § mal an.

    Die Verteilung muss ja schon mit dem Antrag festgelegt werden!


    Was bei ir dann ja auch eine Anpassung der Urlaubstage bedeuten würde, statt 20 nun nur noch 16, weil du ja ganze Tage frei machst.


    Gruß

    Rabauke

  • Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen

    Soweit sind wir glaube ich bei dir.

    Aber eben nicht bei den Überstunden die du über 2 Jahre auf einem Konto ansammeln willst. Hierzu bedarf es einer BV und da ihr die nicht habt und euer AG es anscheinend nicht will, wird es schwer....

  • Hallo,


    dann sind wir uns doch fast einig. Ich stelle den Antrag und lege mein frei auf September dieses Jahr und Juli nächstes Jahr fest. Darum geht es ja. Mein AG behauptet ich könnte nur innerhalb jeder Woche die Arbeitszeit verkürzen. Sprich Verkürzung

    auf 34 Std. die Woche. Also definitiv auch nur eine 34 Std. Woche. Und damit bin ich nicht einverstanden.


    Vergessen, ich denke das kann nicht so schwer sein. Und er wird es schwer haben dies vor Gericht zu begründen.

    Einmal editiert, zuletzt von ELBARADO () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von ELBARADO mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Wir haben bei uns eine Monatsarbeitszeit und dann sehe ich es so, dass man auch nur die geltende Monatsarbeitszeit verkürzen kann. Aber über 2 Jahre? Wie ist denn euer Tarif? da ist doch sicher eine Wochen oder Monatsarbeitszeit geregelt. Und alles was dann darüber hinaus geht ist zu beantragende Mehrarbeit.

  • Ich denke da hat Lustiger Vogel Recht, .


    du kannst nicht sagen ich arbeite die nächsten 8 Monate weiterhin meine 40 Stunden, um dann den 9. Monat frei zu haben.

    Da bist du auf den Goodwill deines AG angewiesen.

    Nicht die Dinge sind positiv oder negativ, sondern unsere Einstellung macht sie so. (Epiktet, gr. Philosoph)