Hallo zusammen,
aus betriebsbedingten Gründen wird der AG einer Gruppe von Kollegen kündigen. Eine BV sowie ein Interessensausgleich sind bereits verhandelt und unterschrieben. Nun entsteht jedoch Unstimmigkeit bzgl. des Basisbetrags zur Berechnung der Abfindung. In der BV ist geregelt "Die Abfindung berechnet sich als Produkt der Betriebszugehörigkeit, der Monatsvergütung und eines Abfindungsfaktors".
Mein persönliches Verständnis (ohne das explizit geprüft zu haben, was ein Fehler gewesen sein mag) war, dass die "Monatsvergütung" das Gesamtbruttogehalt ist, also die Summe die monatlich Brutto ausgezahlt wird. Diese beinhaltet u.U. verschiedene Zulagen (KFZ, Home Office etc.).
Der AG verkündete nun dass "Monatsvergütung" seinem Verständnis nach bedeutet: ohne Zulagen, es wird nicht alles einbezogen bzw. verhandelt. Die Muttergesellschaft in USA hat das so genehmigt, Basisgehalt wird genommen (frei formulierter Auszug aus Protokoll der letzten BR Sitzung an der ich nicht teilnehmen konnte).
M.E. ist das eine grobe Benachteiligung der betroffenen Mitarbeiter, besonders in Bezug auf die KFZ Zulage: der AG hatte diese Zulage im August 2018 eingeführt, da alle Firmenwagen abgeschafft wurden, die Kollegen aber weiterhin (deutschlandweit) ihre Kunden besuchen mussten. Diesen Kollegen wurde die Zulage gewährt und sie haben nun Investitionen getätigt oder sind Leasingverträge eingegangen um sich privat ein KFZ zu beschaffen, welches zumindest zum Teil beruflich genutzt wird.
Im BR Lexikon habe ich nun unter "Abfindung" gefunden:
Als Monatsverdienst werden die Geld- und Sachbezüge (z.B. Pkw-Überlassung) zu Grunde gelegt, die dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat zustehen, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 10 Abs. 3 KSchG)
Entsprechend der Text §10 Abs. 3 KSchG:
Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht.
Meine Frage: ist der Begriff "Monatsvergütung" der in der BV verwendet wird juristisch identisch mit dem Begriff "Monatsverdienst" im Gesetzestext und kann dieser Paragraf entsprechend dem AG gegenüber referenziert werden?
Ich fürchte jedoch, dass hier nun genau abgewogen werden muss. Die Konditionen der BV gehen teilweise über das hinaus was der AG gesetzlich leisten müsste, was bei einer Nachverhandlung / Anfechtung wahrscheinlich in Gefahr geraten könnte... Oder ist der Sachverhalt so eindeutig, dass dieser eingefordert und ggf. auch der Rechtsweg beschritten werden kann?