Kurzarbeit / Überstundenkonto / Mutterschutz

  • Hallo zusammen,

    wir haben bei uns im Betrieb vereinbarte Überstundenkonten.
    Diese sind so lange eingefroren, so lange wir uns in Kurzarbeit befinden.
    Jede nicht geleistete Arbeitsstunde wird am Ende des Monats automatisch als Kurzarbeit berechnet.
    Die Firma stockt den Betrag der Kurzarbeit auf 100% auf.

    Eine Kollegin geht demnächst in Mutterschutz und hat noch >100h auf dem Stundenkonto stehen.
    Nun möchte man, dass sie erstmal die Überstunden abbaut statt in Kurzarbeit zu gehen.
    Sie fühlt sich nun natürlich ungerecht behandelt und möchte wie alle anderen Kollegen/innen auch Kurzarbeit machen,
    anstatt die mühsam angesparten Überstunden zu nehmen.

    Wir würdet ihr damit umgehen?
    Würde mich freuen von Euch zu hören...

    Viele Grüße

  • wir haben bei uns im Betrieb vereinbarte Überstundenkonten.
    Diese sind so lange eingefroren, so lange wir uns in Kurzarbeit befinden.

    Äh, echt jetzt?! Das ist so eigentlich nicht zulässig.

    Nun möchte man, dass sie erstmal die Überstunden abbaut statt in Kurzarbeit zu gehen.

    Genau so ist das eigentlich vorgesehen.

    Bevor Kurzarbeit angeordnet werden kann, müssen alle Überstunden abgebaut werden!

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser

  • Nun,


    ich bin verwundert das die Arbeitsagentur das bei euch so mitmacht (stundenkonten von 100h und mehr eingefroren).

    Unsere würde die Kurzarbeitszahlungen einstellen.


    für die 100 Stunden muss der Betrieb rücklagen bilden.

    diese Rücklagen tauchen in der Bilanz auf, sind aber nicht insolvenzgesichert.


    Gefahr somit gegeben, die Stunden sind weg, wenn er Betrieb in die Insolvenz geht.

    Weiterhin was passiert mit der Berechnung des Elterngeldes und den Mutterschaftsgeldes in der Kurzarbeit?

    Ich denke hier zahlt der Staat (bin mir da aber nicht zu 100% sicher) das Elterngeld von der Basis des versicherungspflichten Einkommens. Das das kurzarbeitergeld und die Aufstockung nicht darunter fallen verringert sich auch hier dann der Anspruch.


    Ich würde ihr dazu raten, komplett aus die Kurzarbeit raus zu gehen, damit die Basis für das elterngeld optimal ist.

    Ein echt netter Arbeitgeber mit weitsicht


    gruß

    Rabauke

  • Ist die Kurzarbeit konkret durch die Covid-19 Pandemie verursacht? Für die Mitarbeiterin könnte nämlich wichtig sein, dass Kurzarbeit prinzipiell nicht aus der Berechnung des Elterngeldes ausgenommen wird. Aus aktuellem Anlass kann auf Antrag auch die Kurzarbeit wegen Covid-19 ausgenommen werden. Andere Kurzarbeit aber nicht. Sollte es bei euch also einfach so einen Rückgang an Arbeit geben, dann wäre es klug, von der Kurzarbeit ausgenommen zu sein und regulär zu "arbeiten".

    Ich bin mir nicht sicher, als was die Aufstockung bei der Berechnung des Elterngeldes gewertet wird. Sonderzahlungen und Prämien sind ausgenommen, das Gehalt wäre demnach trotz allem reduziert. Muss sie durchrechnen, was das am Ende ausmacht und wie viel sie sich die Überstunden kosten lassen will.


    Bei uns ist die Regelung, dass nur so viele Überstunden abgebaut werden müssen, bis man den Tiefststand der letzten 12 Monate erreicht hat. Wenn die teilweise 100+ Überstunden seit Anbeginn der Zeitrechnung bestehen, dann können sie auch bleiben.

  • Ist die Kurzarbeit konkret durch die Covid-19 Pandemie verursacht? Für die Mitarbeiterin könnte nämlich wichtig sein, dass Kurzarbeit prinzipiell nicht aus der Berechnung des Elterngeldes ausgenommen wird. Aus aktuellem Anlass kann auf Antrag auch die Kurzarbeit wegen Covid-19 ausgenommen werden. Andere Kurzarbeit aber nicht. Sollte es bei euch also einfach so einen Rückgang an Arbeit geben, dann wäre es klug, von der Kurzarbeit ausgenommen zu sein und regulär zu "arbeiten".

    Ich bin mir nicht sicher, als was die Aufstockung bei der Berechnung des Elterngeldes gewertet wird. Sonderzahlungen und Prämien sind ausgenommen, das Gehalt wäre demnach trotz allem reduziert. Muss sie durchrechnen, was das am Ende ausmacht und wie viel sie sich die Überstunden kosten lassen will.


    Bei uns ist die Regelung, dass nur so viele Überstunden abgebaut werden müssen, bis man den Tiefststand der letzten 12 Monate erreicht hat. Wenn die teilweise 100+ Überstunden seit Anbeginn der Zeitrechnung bestehen, dann können sie auch bleiben.

    Hallo Tobias, der Grund für unsere Kurzarbeit ist die Covid-19 Pandemie. Das heißt ihr wird trotz Kurzarbeitzahlung ein normales Gehalt für die Berechnung des Elterngeldes zu Grunde gelegt?

  • Hallo Marco,


    ich sage mal nein, dazu ist jedoch der Kontakt mir der Elterngeldstelle erforderlich.

    Die geben dir hierzu auch eine belastbare Antwort. Aus diesem Grund sollte die werdende Mutter dieser Stelle kontaktieren.

    Wenn diese Stelle sagt, jawohl, wir zahlen so also ob sie keine Kurzarbeit gehabt hätten dann ist das schonmal eine Aussage. Ich sehe lese das gesetz jedoch anders.

    Zum Elterngeld kannst du auch hier einen Kommentar zum Gesetz zur Höhe des Elterngelds lesen.

    Nicht die Basis der Berechnung wurde verändert sondern wenn während des Elterngeldes ein Bezug von KuG erhält verändert diese nicht den Anspruch

    https://www.bmfsfj.de/elterngeld-corona

    Somit, nein auch das Elterngeld ist nicht safe.... so lese ich die Gesetzesänderung

    Also Kontakt aufnehmen



    Weiterhin sehe ich nicht, dass weil es sich um eine Coronapandemie handelt die zeitkonten weiter gesammelt bleiben dürfen und es trotzdem einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld gibt. Wobei hier trägt einzig und allein der Arbeitgeber das Risiko.


    https://www.petersenhardrahtpr…-muss-eingebracht-werden/ hilft da ggf. zum nachlesen


    alles über 50 muss eh eingebracht werden, alles bis 50 darf behalten werden wenn ihr im baugewerbe seit, ansonsten muss auch das eingebracht werden bevor es Kurzarbeit gibt.

    Das behalten der Stunden ist unzulässig, auch wenn die schon seit 20 Jahren auf dem Konto sind.


    Gruß

    Rabauke

  • Doch, gerade die Basis der Berechnung wurde geändert. Üblich ist der Durchschnitt der letzten 12 Monate. Davon ausgenommen ist z. B. Wehrdienst (einfachstes, aber altes Beispiel): Wenn von den 12 Monaten 3 Monate Wehrdienst waren, dann wird nur der Durchschnitt der anderen 9 Monate als Berechnungsgröße herangezogen.

    Eine Ergänzung des §2b BEEG (Bemessungszeitraum) lautet:

    Abweichend von Satz 2 bleiben auf Antrag bei der Ermittlung des Einkommens für die Zeit vom 1. März 2020 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 auch solche Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person aufgrund der COVID-19-Pandemie ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte und dies glaubhaft machen kann.

    Sind jetzt also die letzten zwei Monate vor der Elternzeit Covid-19 bedingte Kurzarbeit, dann werden nur die 10 Monate ohne diese Kurzarbeit zur Berechnung herangezogen. Es wird nicht so berechnet, als hätte es keine Kurzarbeit gegeben, sie wird explizit einfach nicht berücksichtigt. Das ist in bestimmten Konstellationen ein Unterschied. Gibt es z. B. einen deutlichen Gehaltssprung könnte es sinnvoll sein, nicht in Kurzarbeit zu gehen und (bessere) voll bezahlte Monate in die Waagschale zu werfen. War das Gehalt aber konstant und gab es auch sonst keine Vorkommnisse, dann würde ich die Überstunden auch lieber behalten wollen, wenn es die AfA schon zulässt.


    Das ist ebenfalls entgegen der Aussage vom Rabauken zulässig nach §96 (4) Punkt 5:

    Die Auflösung eines Arbeitszeitguthabens kann von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer nicht verlangt werden, soweit es [...]

    5. länger als ein Jahr unverändert bestanden hat.

    Beispiel bei Haufe


    Wo ich dem Rabauken Recht geben muss: Die Elterngeldstelle kann hier helfen und kompetent beraten.

  • Hallo Tobias,


    lese bitte was das Kurzarbeitzeitguthaben angeht alles!

    Ich habe nicht ohne Grund den Komantar dran gehangen.


    Was unberührt bleibt ist das Insolvenzgesicherte "Zeitkonto" das ich für z.B. früherens ausscheiden aus dem Arbeitsleben angespart habe. Das Zeitkonto unterleigt wichtigen Voraussetzungen und ist kein einfachen Zeitkonto.


    Für alle anderen Zeitkonten gilt für menschen die nicht auf dem Bau beschäftigt sind alles über 200 stunden darf anteilig behalten werden, alles da drunter ist bis auf 50 Stunden aufzubrauchen. Auch Rechenbeispiele sind erwähnt.


    der Haufe macht nur eine Aussage bis 50 Stunden dürfen behalten werdenm damit berührt er nur einen winzigen Teil des SGB und den Ergänzungen.


    Gruß

    Rabauke

  • Lieber Rabauke, ich stimme dir aus vollem Herzen zu bei der Aussage:

    In dem von dir zitierten Text steht das von mir genannte Beispiel in den letzten Absätzen exakt so, wie ich es beschrieben habe.

    Hallo Tobias,


    danke für den Hinweis, wieder was gelernt. Ich dachte immer das geschützte Zeitguthaben bezieht sich nur auf ein Zeitguthaben das "insolvenzgesichert" ist und unantastbar ist für die Arbeitsagentur, dass es zweckbestimmt ist (vorzeitiges Arbeitsende, Sabatikal). Das dieses Arbeitszeitkonto (bei uns langzeitkonto genannt) unantastbar ist war für mich logisch.

    das auch das Arbeitszeitguthaben, dass auf Grund von Arbeitsvolumenschwankungen in der Gleitzeit schwanken kann (Rauf und Runter wie es die BV vorsieht) auch bei Kurzarbeit geschützt ist wenn es älter als 1 Jahr ist war mir so nicht klar.


    Danke


    Gruß

    Rabauke

  • Sehr gern geschehen. Ich vermute, dass der Grundgedanke dabei war, dass ein Guthaben, das ein ganzes Jahr hindurch bestand hatte, nicht den regelmäßigen Schwankungen entspricht. Es wird ja auch explizit das Minimum als Grenze genommen, also der Teil, der seit einem Jahr nicht mehr angetastet wurde.


    Wir bleiben aber gemeinsam bei der Empfehlung: Geh zur Elterngeldstelle und lass dich beraten.

  • Sehr gern geschehen. Ich vermute, dass der Grundgedanke dabei war, dass ein Guthaben, das ein ganzes Jahr hindurch bestand hatte, nicht den regelmäßigen Schwankungen entspricht. Es wird ja auch explizit das Minimum als Grenze genommen, also der Teil, der seit einem Jahr nicht mehr angetastet wurde.


    Wir bleiben aber gemeinsam bei der Empfehlung: Geh zur Elterngeldstelle und lass dich beraten.

    und dem Aufmerksammachen, bei einer Insolvenz ist alles weg, wenn es nicht dagegen geschützt ist, ebenso wie Resturlaub und andere Wertguthaben.


    Weiterhin ist die BV und der TV zu überprüfen wenn überhaupt TV vorhanden, weil bei uns muss du spätestens nach 16 Monaten dein Zeitkonto auf Null ausgeglichen haben nach TV, daher dieses haben wir hier nicht betrachtet und war evt. der Grund, warum ich den Inhalt so nicht wahrgenommen habe wie er gemeint war, weil wir müssen halt durch die Null.


    Gruß

    Rabauke