Vorschlagslisten im Briefwahlschreiben als Beiblatt beilegen?

  • Hallo zusammen,


    wir dürfen jetzt in der Pandemie eine BR-Wahl durchführen und haben als Wahlvorstand beschlossen, diese als reine Briefwahl zu organisieren.


    Jetzt stellt sich die Frage, ob wir bei den Briefwahlunterlagen ein Blatt mit hinzufügen können, in welchem die wählbaren Listen noch mal in Gänze mit allen Plätzen aufgeführt sind, da der Stimmzettel ja NUR die jeweils beiden ersten Namen der Liste enthalten darf.


    Es soll explizit KEINE Werbung sein, sondern lediglich der Information der, ach so interessierten, Belegschaft 8) dienen.


    Selbstverständlich werden die Vorschlagslisten zurvor ausgehangen und der Belegschaft per E-Mail sowie über ein Intranet zur Verfügung gestellt.


    Danke für Eure Antwort(en).


    Gruss Markus

  • Selbstverständlich werden die Vorschlagslisten zurvor ausgehangen und der Belegschaft per E-Mail sowie über ein Intranet zur Verfügung gestellt.

    Wozu wollt Ihr sie dann zur Wahl nochmals mit versenden?

    Der Information der Wähler ist mit der Veröffentlichung bereits genüge getan.

    Das Leben ist Veränderung

    Starte dort, wo du stehst!

    Aber versuche jeden Tag einen neuen Startpunkt zu finden!
    Benutze das, was du hast!

    Aber versuche jeden Tag etwas neues zu benutzen!
    Tu das, was du kannst!

    Aber versuche jeden Tag etwas mehr zu tun!

  • Dann sollte deine Antwort auch immer gleich lauten:

    schaut euch die Veröffentlichung zu den Vorschlagslisten an. da erhaltet ihr alle Informationen zu den von euch gestellten Fragen.


    Wenn du die Wähler unbedingt "pampern" willst, kannst du das gerne tun, das bindet jedoch unnötig Ressourcen für einen Wahlvorstand bzw. BR. Du kannst natürlich auch soweit gehen, und den Wählern am Wahltag, während des Wahlvorganges die Hand halten.


    Alle reden immer von Selbstständigkeit und Selbstverantwortung, hier zeigt sich, warum soll ich mich bemühen, der Wahlvorstand bzw. BR macht das schon für mich.

    Das Leben ist Veränderung

    Starte dort, wo du stehst!

    Aber versuche jeden Tag einen neuen Startpunkt zu finden!
    Benutze das, was du hast!

    Aber versuche jeden Tag etwas neues zu benutzen!
    Tu das, was du kannst!

    Aber versuche jeden Tag etwas mehr zu tun!

  • Auch wenn ich Verständnis auf Grund der Pandemie für euren Vorschlag habe ist der Beschluss des Wahlvorstandes nicht Gesetzeskonform.

    Die BR-Wahl ist eine "Urnenwahl" und das Gesetz läßt leider den von euch getroffenen Beschluss nicht zu.


    Die Briefwahl ist nur in den beschriebenen Ausnahmen zulässig. Wenn natürlich wegen der Pandemie bei euch alle im Homeoffice arbeiten oder zu Hause sind weil am Wahltag Kurzarbeit ist, dann sind alle am Wahltag verhindert und die Briefwahl kann durchgeführt werden (ist rein Hypothetisch)


    Nun zu deiner Frage

    habt ihr keine Möglichkeit der Digitalen Bekanntmachung? Also ich würde es nicht mit den Wahlunterlagen machen sondern auf die hinterlegten Digitalen Dokumente verweisen, die die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sich anschauen können.


    Gruß

    Rabauke

  • und haben als Wahlvorstand beschlossen, diese als reine Briefwahl zu organisieren.

    Dann ist die Wahl ungültig! Nur bei z.B. Außendienstmitarbeiter darf der Wahlvorstand von sich aus Briefwahlunterlagen verschicken, ansonsten nur auf verlangen, sofern der Wahlberechtigte verhindert ist §24 WO. Der Grund der Verhinderung muss vom Wahlvorstand jedoch nicht geprüft werden.

    Eine reine Briefwahl ist jedoch unzulässig.


    Rabauke war schneller und hat Recht, aber auch wenn alle Briefwahlunterlagen wg. Homeoffice anfordern muss die Möglichkeit der persönlichen Stimmabgabe (Urnenwahl) bestehen.

  • Wir werden den Zettel einfach weglassen.

    Bei einer reinen Briefwahl hilft das auch nicht. Die Wahl bleibt unzulässig und Wahl kann für nichtig erklärt werden. Das Risiko würde ich nicht eingehen und eine Urnenwahl organisieren. Wenn dann alle die Briefwahlunterlagen anfordern, dann macht ihr eben eine Urnenwahl bei die Wahlvorstände anwesend sind, die Wahlzeit nicht zu lange ist und bestenfalls kommt keiner. Briefwahlunterlagen in die Urne, auszählen, fertig.

  • bei uns sind max. 10% überhaupt zugelassen im Büro zu erscheinen (was nicht heißt, dass sie es tun), ansonsten sollen/müssen alle von zu Hause arbeiten.

    Es ist in beiden getrennten Gesellschaften abgestimmtes Verfahren und das ist auch in der Belegschaft sehr willkommen.


    Wenn dann dennoch jemand die Wahl anficht, dann soll dem so sein und dann soll ein Gericht die Situation mit Lockdown und Kontaktbeschränkungen evaluieren und entsprechend Recht sprechen.


    Entweder wird die Wahl als ungültig erklärt, dann habe ich als Wahlvorstand versagt und andere dürfen ihr Glück versuchen oder es wird ob der Ausnahmesituation für Gültig erklärt. Da bin ich Leidenschaftslos, weil auf hoher See und vor Gericht....


    Und bis dahin gilt die Devise "wo kein Kläger da kein Richter". Schließlich ist die Amtszeit des gewählten Gremiums gerade mal ein Jahr.


    Ich danke Euch für die Antworten.


    Gruss Markus

  • Wir werden den Zettel einfach weglassen.

    M.E. müsst Ihr das sowieso. Das Beilegen der kompletten Wahlvorschläge ist, so wie ich das sehe, verboten.


    Was die Durchführung als Briefwahl betrifft, wurde ja schon geantwortet. Hoffen wir mal, dass hier niemand klagt.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Ich habe gestern auch noch mal mit einem Rechtsanwalt gesprochen. Ihr habt Recht, was die Ungültigkeit der Wahl angehen würde. Wir hatten grundsätzlich die Möglichkeit gegeben zur Wahrung von Fristen mit dem Wahlvorstand einen kurzfristigen Termin vor Ort zu vereinbaren (hatte ich nicht mehr im Blick, weil's gerade ziemlich viel ist) und auch der Zutritt ins Gebäude würde nach Abstimmung sichergestellt.


    Da wir nicht wissen, wie die Situation am 24.2.21 ist bleiben wir nach Abstimmung mit dem geschäftsführenden BR (Restmandat) und im Wahlvorstand bei dem geplanten/beschlossenen Vorgehen.


    Sollte jemand die Wahl anfechten, dann ist das so und lassen wir das von Gericht unter Berücksichtigung der Situation klären.

  • Ich denke mir, dass jeder halbwegs vernünftige Richter im Falle einer Wahlanfechtung die Wahl für gültig erklären und den WV im Gegensatz zu den Anfechtenden für seine Umsicht loben würde. Es gibt viel wichtigere Paragraphen, die auf dem Papier so unumstößlich stehen und trotzdem gerade aufgrund besonderer Umstände außer Kraft gesetzt sind. Beim neuen §129 BetrVG gelang die Anpassung an die Umstände doch auch.

    Für einen Betriebsrat gilt: Lobt dich der Gegner, ist das bedenklich. Schimpft er, dann bist du in der Regel auf dem richtigen Weg. (August Bebel)

  • Ich denke mir, dass jeder halbwegs vernünftige Richter im Falle einer Wahlanfechtung die Wahl für gültig erklären und den WV im Gegensatz zu den Anfechtenden für seine Umsicht loben würde. Es gibt viel wichtigere Paragraphen, die auf dem Papier so unumstößlich stehen und trotzdem gerade aufgrund besonderer Umstände außer Kraft gesetzt sind. Beim neuen §129 BetrVG gelang die Anpassung an die Umstände doch auch.

    Die Wahrscheinlichkeit, dass du aber einen Richter findest, der in seiner Urteilsbegründung dann aber durchblicken läßt, dass das Ganze zwar eigentlich Blödsinn ist, aber das Gesetz eine reine Briefwahl einfach nicht hergibt, ist aber durchaus mindestens gleich.


    Allerdings gehe ich davon aus, dass die Wahl von meinem Namensvetter bereits so weit fortgeschritten ist, dass ich es genau so machen würde wie er und einfach hoffe, dass sich am Ende niemand findet, der die Wahl anfechtet. Aber ich wäre bis zum ablaufen der Frist für Einsprüche gegen die Wahl bedeutend nervöser, als nach einer normalen BR-Wahl.


    LG

    Markus

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Hallo,


    nur mal so eine Frage. Macht es Sinn am 24.2. zu wählen? Eine Woche später und ihr bräuchtet nächstes Jahr nicht neu wählen. Dann würdet ihr 5 Jahre im Amt sein.

    hallo Elbarado, dann ist aber bei einer Wahlanfechtung das Risiko höher, das diese durch kommt, weil halt die Periode 5 Jahre anhält, daher, so wählen wir geplant und dann im Mai 22 neu wählen wie es das Gesetz vorsieht und hoffen, dass das Verfahren zur Wahlanfechtung in diesem Zeitraum (14 Monate) wegen corona nicht abschließend geklärt ist :D.


    Bei uns haben die Arbeitsgericht wegen Corona auch "zu" und es kommt seit November nicht mehr zu Kammerterminen dagen mir meine Ehrenämtlichen Richterkollegen.


    Gruß

    rabauke