Außerordentliche Kündigung

  • Guten Abend

    Ein Arbeitskollege wurde außerordentlich gekündigt , ist aber auf einer Liste zur BR-Wahl die auch schon abgegeben wurde.

    Jetzt zu meiner Frage ,ist die Liste jetzt deshalb nichtig?

    Es wären noch einige Tage bis die Frist verstrichen ist zur Listenabgabe.

    Man könnte rein theoretisch,dann eine neue Liste starten ohne die kündigte Person,wenn dies sein müsste.


    Mfg

    Andreas

  • Hallo,


    bin nicht ganz sicher, denke aber das hier schon der BR seine Zustimmung geben muss da der Kollege schon vor der außerordentlichen Kündigung auf der Liste war .

    Die Liste kann nicht nichtig sein. Warum auch? Sie wurde abgegeben.

    Dein Ansatz mit neuer Liste ist meines Wissens nicht zulässig.

    Der Kollege genießt schon besonderen Kündigungsschutz.

  • Der BR ist Person für Person zurücktreten.

    Es existiert zur Zeit kein BR mehr.

    Sozusagen vogelfrei gerade ,wir als Mitarbeiter.

    Außerdem genießt der gekündigt Mitarbeiter schon besonderen Kündigungsschutz,da er einer der BR-mitglieder war der zurückgetreten ist.

    Noch mehr als 1 jahr hat er den besonderen Kündigungsschutz.

    Das hat ihm aber nicht vor einer außerordentlichen Kündigung gerettet.

  • Im Rahmen der außerordentlichen Kündigung ist ein bestehender Betriebsrat zu beteiligen.

    Eine ordentliche Kündigung des Wahlbewerbers scheitert an am § 15 Abs. 3 KSchG (2) wenn sich der Bewerber auf die Hinterbeine stellt und klagt. Wobei der Wahlvorstand ja dann auch im Boot ist weil der muss dem Arbeitgeber ja informieren das auf einer abgegebenen Liste der Mitarbeiter drauf ist.
    Wobei das hier ja keine Rolle spielt weil es eine außerordentliche Kündigung ist.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • Wenn der Kollege Kündigungsschutzklage eingereicht hat, ist er auch bei einer außerordentlichen Kündigung weiterhin wählbar, bis das Arbeitsgericht abschließend über die Kündigung geurteilt hat. Das macht auch Sinn, weil sonst der AG unliebsame Bewerber mit einer außerordentlichen Kündigung von der Kandidatur ausschließen könnte. Erweist sich dagegen die außerordentliche Kündigung als wirksam, scheidet der Kollege aus und ein Ersatzmitglied rückt für ihn nach. Draußen ist er nur, wenn er keine Klage einreicht.

    Für einen Betriebsrat gilt: Lobt dich der Gegner, ist das bedenklich. Schimpft er, dann bist du in der Regel auf dem richtigen Weg. (August Bebel)

  • Noch mehr als 1 jahr hat er den besonderen Kündigungsschutz.

    Das hat ihm aber nicht vor einer außerordentlichen Kündigung gerettet.

    Wieso ist der Kündigungsschutz mehr als 1 Jahr?

    Und ja genau, weil er einen besonderen Kündigungsschutz hat ist er nur außerordentlich zu kündigen.


    Also bleibt er auf der Liste ,unabhängig davon ob er erst einmal klagt oder nicht?

    Wenn er nicht klagt bzw. die 3 Wochenfrist um ist kann er nicht mehr für das Amt kandidieren. Was steht denn als Kündigungsfrist in der Kündigung? Meistens ist die außerordentliche ja auch eine fristlose Kündigung. Dann wäre er kein Mitarbeiter mehr.

  • Hallo Andreas,


    der Wahlvorstand muss die Vorschlagsliste bei Abgabe bzw. innerhalb der vorgegebenen Zeit prüfen und dann Ihre Gültigkeit zu diesem Zeitpunkt feststellen.


    Um sich zumindest dass passive Wahlrecht zu sichern wäre es sinnvoll dass der gekündigte Mitarbeiter eine Kündigungsschutzklage erhebt.


    Auch wenn kein BR mehr besteht müßte der Kündigungsschutz nach §15 Abs. 3 KSchG greifen und der AG müßte sich die Zustimmung durch das Arbeitsgericht geben lassen.


    Viele Grüße

    Bernd

  • Hallo Andreas,


    viel interessanter als der nachwirkende Kündigungsschutz nach §15 Abs. 2 KSchG ist der Kündigungsschutz als Wahlbewerber (§15 Abs. 3 KSchG). Demnach darf ein Wahlbewerber (ab Wahlvorschlag mit entsprechenden Stützunterschriften der noch nicht eingereicht sein muss) nur mit Zustimmung des Betriebsrates gekündigt werden. Wenn es, wie bei euch keinen Betriebsrat mehr gibt, hat sich der Arbeitgeber die Zustimmung zur Kündigung durch ein Arbeitsgericht zu ersetzen lassen. (Erfurter KSchG §15 RZ26 unteres Drittel) Sollte der Arbeitgeber dies versäumt haben ist die außerordentliche Kündigung unheilbar nichtig.


    Zum Verbleib auf de rWählerliste brauch ich ja nichts mehr sagen, da ist schon alles gesagt.


    Gruß

    Markus

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Sollte der Arbeitgeber dies versäumt haben ist die außerordentliche Kündigung unheilbar nichtig.

    na hoffentlich erreicht den Arbeitnehmer die Info früh genug damit er zum Arbeitsgericht geht

    Nicht die Dinge sind positiv oder negativ, sondern unsere Einstellung macht sie so. (Epiktet, gr. Philosoph)

  • da die Kündigung bereits ausgesprochen wurde, ist es bereits zu spät!...Zitat markus


    Markus das verstehe ich nicht! Hätte der AN sagen sollen ätschibätsch dürft ihr gar nicht?

    ne wie gesagt ob eine Kündigung nichtig ist entscheidet ein Arbeitsrichter und dies macht er nur wenn Kündigungsschutzklage eingereicht wurde. Und da hat der AN 3 Wochen Zeit nach Ausspruch der Kündigung.

  • Genau, ich gehe davon aus, dass sich ein ehemaliges BR Mitglied mit nachwirkendem Kündigungsschutz immer gegen eine außerordentliche Kündigung wehrt. Deshalb bin ich garnicht auf die Idee gekommen, dass da Arbeitnehmer stehen könnte.

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Mal ne Frage: Sind wirklich alle!!! BR Mitglieder zurückgetreten? Falls nicht so exestiert ein BR immer noch! Der müßte natürlich dann auch bei der Kündigung angehört werden.

    Wenn ein Kandidat auf einer Liste steht der am Wahltag nicht mehr im Betrieb ist so ist die Liste natürlich !nicht! ungültig.


    Man stelle sich das mal vor: 4 Listen sind eingereicht und bei allen 4 Listen hat mindestens 1 AN selber schon gekündigt und ist bei einer anderen Firma....

  • Der BR ist Person für Person zurücktreten.

    Das sind so die Momente, wo mir nur die drei Buchstaben W, T und F durch den Kopf gehen...


    Also bleibt er auf der Liste ,unabhängig davon ob er erst einmal klagt oder nicht?

    Möchte das nur verstehen,damit die Wahl nicht am Ende nichtig ist.

    Eine Wahl ist genau dann nichtig (d.h. von Anfang an ungültig) wenn bei ihr wesentliche Verstöße gegen der Grundsatz freier und geheimer Wahlen erfolgt sind. Das wäre hier aber nicht der Fall.


    Der Kollege steht ordnungsgemäß in der Wählerliste, hat ordnungsgemäß kandidiert und seine Liste hat die notwendige Anzahl von Stützunterschriften. Damit ist erst einmal alles im grünen Bereich.


    Aber selbstverständlich kann es passieren, dass ein AN, der gültiger Kandidat ist, auch dann noch das Unternehmen verlässt. (Im Extremfall hat er soviel mieses Karma gesammelt, dass er von einem herabstürzenden Kommunikationssatelliten erschlagen wird. Aber vielleicht hat er auch nur das große Los gezogen. Oder aus anderen Gründen gekündigt.) Dann muss der Wahlvorstand die Wählerlisten korrigieren und u.U. alle darauf basierenden Unterlagen. (Im Falle der Listenwahl kann man diskutieren, ob der Name in der Liste bleibt, bei Personenwahl muss der AN gestrichen werden, da sonst ungültige Stimmen produziert würden.)


    Ob der Kollege jetzt gültig das Unternehmen verlässt, kann er jetzt (so meine Einschätzung der Sachlage) frei entscheiden. Geht er gegen die Kündigung an, sollte es nur eine Formsache sein, dass das Arbeitsgericht sie dem AG "um die Ohren haut". Tut er es nicht - wird die Kündigung gültig und er ist raus. (Als Wahlvorstand würde ich den Kollegen aber erst mit Ablauf der Einspruchsfrist als ausgeschieden betrachten. Sonst müsste der Wahlvorstand ihn erst raussortieren um ihn dann wieder reinzusortieren. Und dann wird es wirklich fragwürdig. Schlimmstenfalls (ich kenne die Zeithorizonte hier ja nicht) sammelt er zwar noch Stimmen, verlässt aber anschließend das Unternehmen. Dann ist das eben so. Wie gesagt, das hat hier der Kollege selber in der Hand.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Rein interessehalber würde mich ja schon interessieren, warum der BR gerade auf diese Art zurückgetreten ist. Das passiert doch nicht aus Versehen, oder?


    Laut Wikipedia steht WTF für Work Time Fun, eine Minispielesammlung für das Nintendo 3DS. Ich denke, dass das hier auch gemeint ist. ;)