AG plant Einführung von Regelwerk bzgl. "Maßnahmen für den Umgang mit Verstößen von Mitarbeitern"

  • Hallo liebe Mitstreiter,

    bisher war ich nur stiller Mitleser im Forum und konnte dadurch schon die ein oder andere nützliche Information für die tägliche Betriebsratsarbeit mitnehmen - dafür schonmal im Vorfeld danke! Ich bin selbst stellv. Vorsitzender bei uns im Betriebsrat, wobei unser Gremium nach einigen Abgängen (Kündigungen) leider mangels Nachrückkandidaten nur noch aus 7 Personen besteht (Unternehmensgröße +200). Eines noch vorweg: Da wir eine Niederlassung eines ausl. Unternehmens in Deutschland sind und sich die Geschäftsleitung zu 100% aus Nicht-Deutschen (Expats) zusammensetzt, ist die Betriebsratsarbeit mangels Verständnisses für die Stellung und die Aufgaben des Betriebsrats in der deutschen Unternehmenswelt oft sehr schwierig. In anderen Worten, wir als Betriebsrat müssen selbst oft viel Aufklärungsarbeit leisten, wann der Arbeitgeber uns einzubeziehen hat und dieses Recht einzufordern gestaltet sich oft als kompliziert. Aber ich denke da haben viele ähnliche Probleme!


    Nun aber zu meinem konkreten Anliegen: Unser AG plant ein neues Regelwerk mit dem Titel "Maßnahmen für den Umgang mit Verstößen von Mitarbeitern" einseitig einzuführen. Um einen Eindruck von dem Dokument zu bekommen, hier einige Auszüge:


    Titel: "Maßnahmen für den Umgang mit Verstößen von Mitarbeitern

    Artikel 2 "Verstoß" bezieht sich hier auf Verhaltensweisen von Mitarbeitern, die gegen Gesetze, Vorschriften, regulatorische Bestimmungen oder die Regeln der Firma verstoßen. Mitarbeiter, die gegen die Regeln verstoßen, werden in Übereinstimmung mit den örtlichen Gesetzen und Vorschriften, insbesondere dem deutschen Kündigungsschutzgesetz, dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem deutschen Strafgesetzbuch (StGB) und dem deutschen Gesellschaftsrecht, behandelt.


    (Anm: soweit liest es sich noch ganz gut... )


    Abschnitt 2 Behandlungsarten und Befugnisse

    Artikel 6 Die Arten der Behandlung umfassen:

    i. Warngespräch;

    ii. Schriftliche Verwarnung;

    v. Entlassung (einschließlich Anpassung der Arbeitsstellen und Degradierung durch Änderung des Arbeitsvertrags).


    Abschnitt 4 Regeln für die Anwendung der Behandlungsklauseln

    Artikel 12 Arbeitnehmer, die sich in einem der folgenden Fälle befinden, sind zu entlassen:

    i. Durchführung von Verstößen durch Anwendung von Tricks oder Verschwörung mit anderen;

    i. Durchführung von Verstößen, wenn man weiß oder wissen soll, dass ihr Verhalten die Interessen der Firma oder öffentliche Interessen gefährden wird;

    ii. Persönliche Vorteile für sich selbst oder für andere zu suchen, indem sie ihre Positionen ausnutzen;

    iii. Wiederholung desselben Verstoßes oder Weglaufen nach Begehung eines Verstoßes;

    iv. Sich der Verantwortung entziehen, anderen etwas anhängen, andere einschüchtern, sich an anderen rächen oder Vergeltung an ihnen üben;

    ...


    Artikel 19 Verantwortliche für ein Problem sollen die ihnen während des Gesprächs vorgelegten Dokumente unterschreiben und das Recht haben, sich zu verteidigen. Wenn die verantwortliche Person sich weigert, die Dokumente zu unterzeichnen, werden zwei Untersuchungsbeamte die Verweigerung auf den Dokumenten vermerken und unterschreiben. Diejenigen, die aufgrund einer Entlassung vor Ort nicht erreicht werden können, sind in der von den örtlichen Gesetzen vorgeschriebenen Weise zu erreichen.

    Artikel 20 Beschäftigte, gegen die ermittelt wird, dürfen nicht befördert oder in eine andere Position versetzt werden. Falls erforderlich, kann ihre Arbeit ausgesetzt werden."

    und so weiter...


    Während sich Artikel 2 noch ganz gut anhört, so geht es spätestens ab Abschnitt 2 ordentlich zur Sache und in Abschnitt 4, den wir als besonders problematisch ansehen, möchte der AG selbstständig "Regeln für die Anwendung der Behandlungsklauseln", sprich der Sanktionen, festlegen. Die Liste ist eigentlich noch viel länger, aber sie legt im Prinzip fest unter welchen Umständen ein Mitarbeiter zu entlassen ist. Art. 19 und 20 schreiben weitere Behandlungsrichtlinien bzw. weitergehende Sanktionen vor.


    Wir haben dem AG gegenüber kommuniziert, dass die deutschen Arbeitsgesetze die Verfahren, wie bei einzelvertraglichen Pflichtverletzungen vorzugehen ist, abschließend regeln. Wir sind der Meinung, dass der Arbeitgeber hier ohne unsere Zustimmung (und wohl auch nicht mit unserer Zustimmung?!) keine eigenen Grundsätze und Verfahrensgrundlagen aufstellen kann.


    Wie würdet ihr das sehen? Und was sollen wir tun, wenn der AG trotz unserer Einwände das Regelwerk einfach veröffentlicht und für alle KollegInnen als verbindlich deklariert? Anwalt einschalten? Im Email-Verteiler noch einmal öffentlich erklären, dass der Betriebsrat den Regeln widerspricht?


    Vielen Dank schon mal dafür, dass ihr euch das bis hierhin durchgelesen habt und ich freue mich auf euer Feedback!


    Viele Grüße und bleibt gesund! :)

    Einmal editiert, zuletzt von ItaloJohnson () aus folgendem Grund: satzlogik angepasst

  • Hallo,


    abgesehen davon, daß das natürlich alles als "Ordnung im Betrieb" gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG in der erzwingbaren Mitbestimmung ist, wäre es nicht das erste Mal, daß sich insbesondere anglo-amerikanische Manager als Erziehungsberechtigte ihrer AN mißverstehen.

    Wal-Mart, UPS und einige andere sind da regelmäßig in den letzten Jahrzehnten beim BAG voll aufgelaufen ... 8)8)8)

  • Ein ähnliches Regelwerk existiert für unseren Konzern auch. Nur war der so schlau, da zwar reinzuschreiben, welches Verhalten er sich von seinen AN wünscht (keine Vorteilsnahme, keine Konspiration usw., also durchaus ähnlich, hat aber jegliche Sanktion außen vor gelassen. (Gleichwohl klar gemacht, dass Verstöße Konsequenzen im Rahmen der jeweils gültigen Arbeitsgesetze haben (können).)


    Will sagen: soo ungewöhnlich ist das nicht (wie albarracin ja auch schon ausgeführt hat).


    Ich würde im Zweifelsfall mit dem Anwalt gar nicht warten, bis das Kind im Brunnen liegt. AG anschreiben, dass das Regelungsinhalte gem. § 87 (1) Ziffer 1 BetrVG sind und einen Gesprächstermin zwecks Verhandlung anbieten. Nimmt der AG den Termin nicht an oder wahr, gleich per Anwalt hinterher schreiben und auf die Konsequenzen der Missachtung hinweisen.


    (Ich bin immer ein Freund davon, den AG vorher wissen zu lassen, welcher Bus ihn gleich rammt.) Und alles weitere Vorgehen dann im Zweifel mit dem Anwalt besprechen.


    Wichtig noch: der Anwalt ist in diesem Fall nicht Sachverständiger, sondern Sachmittel zur Durchsetzung eurer Rechte. D.h. es braucht dazu kein Einverständnis des AG!

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Die deutsche Niederlassung kann sich auch nicht damit herausreden, dass sie nur eine Niederlassung ist und die Unternehmensregeln in Takatukaland oder sonstwo gebacken werden. Für in Deutschland ansässige Betriebe gilt das deutsche BetrVG und eure Mitbestimmung ist erzwingbar.

    Für einen Betriebsrat gilt: Lobt dich der Gegner, ist das bedenklich. Schimpft er, dann bist du in der Regel auf dem richtigen Weg. (August Bebel)

  • Nur mal nebenbei:

    Ist sowas in DE überhaupt erforderlich? Hier haben doch auch Arbeitgeber gesetzliche Rechte, die man m.E. nicht extra in ein "Regelwerk" packen muss. M.E. ist das so wie die "Salvatorische Klausel". Die "Schriftliche Verwarnung" soll wohl die Abmahnung sein? Und auch wenn ein AN nach diesem "Regelwerk" behandelt wird heisst das m.E. moch lange nicht, dass das auch vor einem ArbG bestand haben wird. Also könnte ein BR da "ohne Bedenken" unterschreiben?

  • Es tut mir leid, mumpel,


    aber derart Undurchdachtes

    heisst das m.E. moch lange nicht, dass das auch vor einem ArbG bestand haben wird. Also könnte ein BR da "ohne Bedenken" unterschreiben?

    bringt mich regelmäßig auf die Palme, denn:


    1.

    macht sich ein BR, der sowas unterschreibt mit krass gesetzwidrigen Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte der AN und dem durch Unterschrift erklärten Verzicht auf die Ausübung elementarster MBR regelmäßig selbst zu Recht angreifbar im Sinne des § 23 BetrVG,


    2.

    sendet er die Botschaft an die Belegschaft, daß das alles so schon seine Richtigkeit hat und entmutigt die allermeisten Beschäftigten, quasi auf sich allein gestellt seine Rechte einzufordern und ggfs. einzuklagen,


    3.

    selbst wenn er der Belegschaft die "Botschaft" vermitteln könnte, daß die Unterschrift nur "taktisch" wäre, stellt sich dann für die Belegschaft die Frage, was ein BR wert ist, der das notwendige Austragen von Konflikten vom Kollektiv BR auf die individuelle Ebene AN verschiebt.


    Wie Du es drehst und wendest, eine BR-Unterschrift unter einen derartigen Müll, wäre rechtswidrig, pflichtvergessen und feige.

  • Deshalb habe ich das ja als Frage formuliert. Wer nicht fragt lernt nichts oder das Falsche.


    Oder anders ausgedrückt: Ohne Unterschrift des BR ist das Regelwerk "wertlos", und es greifen wieder die gesetzlichen Regelungen!?

  • Erstmal vielen Dank für eure Rückmeldungen!


    abgesehen davon, daß das natürlich alles als "Ordnung im Betrieb" gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG in der erzwingbaren Mitbestimmung ist, wäre es nicht das erste Mal, daß sich insbesondere anglo-amerikanische Manager als Erziehungsberechtigte ihrer AN mißverstehen.

    Bei uns kommt es eher aus dem asiatischen hierarchisch geprägten Kulturraum ;) Wir sind uns als BR auch recht einig, dass dies alles "Ordnung im Betrieb" betrifft und somit mitbestimmungsplichtig ist. Der AG argumentiert nun jedoch, dass ja er rein schreibt, dass alles deutschen Gesetzen unterworfen ist und wir somit nichts gegen das Regelwerk haben könnten. Die Detailregelungen sprechen aber dagegen, da er ja hier versucht "neue" Regelungen aufzustellen.


    Ein ähnliches Regelwerk existiert für unseren Konzern auch. Nur war der so schlau, da zwar reinzuschreiben, welches Verhalten er sich von seinen AN wünscht

    Heisst das, dass der AG das "Regelwerk" veröffentlichen könnte wenn keine Sanktionen angedroht werden?


    Ich würde im Zweifelsfall mit dem Anwalt gar nicht warten, bis das Kind im Brunnen liegt. AG anschreiben, dass das Regelungsinhalte gem. § 87 (1) Ziffer 1 BetrVG sind und einen Gesprächstermin zwecks Verhandlung anbieten. Nimmt der AG den Termin nicht an oder wahr, gleich per Anwalt hinterher schreiben und auf die Konsequenzen der Missachtung hinweisen.

    Leider läuft die schriftliche Kommunikation zu dieser Angelegenheit momentan über den betriebsinternen Juristen - ein direkter Gesprächstermin mit der Geschäftsleitung hierzu ist definitv überfällig und wird unser nächster Schritt sein. Wir haben Informationen, die nahelegen, dass das Regelwerk von der ausl. Mutterfirma gepusht wird und daher gegen alle Widerstände durchgesetzt werden soll. Vernünftige Argumente unsererseits werden daher stets überhört.


    Die deutsche Niederlassung kann sich auch nicht damit herausreden, dass sie nur eine Niederlassung ist und die Unternehmensregeln in Takatukaland oder sonstwo gebacken werden. Für in Deutschland ansässige Betriebe gilt das deutsche BetrVG und eure Mitbestimmung ist erzwingbar.

    Diese Erkenntnis hat sich bei der Geschäftsleitung bis jetzt leider noch nicht wirklich durchgesetzt...

    Und auch wenn ein AN nach diesem "Regelwerk" behandelt wird heisst das m.E. moch lange nicht, dass das auch vor einem ArbG bestand haben wird. Also könnte ein BR da "ohne Bedenken" unterschreiben?

    Selbst wenn es dann von einem ArbG gekippt werden sollte, so hat albarracin finde ich vollkommen Recht. Alles was wir absegenen tun wir "im Namen" unserre KollegInnen. Für die KollegInnen sieht es dann so aus als würden wir das zu 100% mittragen und würden die Regelungen für gut halten. Für sie entsteht dadurch erstmal der Eindruck, dass sie sich daran zu halten haben. Der Sinn unseres Gremiums ist es ja eigentlich gerade, dass nicht jeder sein Recht alleine einfordern muss, sondern dass wir als stärkere Instanz (weil Kündigunsschutz, etc.) für unsere KollegInnen eintreten. So ein normatives Regelwerk, das unserer Meinung nach eher als Einschüchterung zu verstehen ist, wollen wir auf jeden Fall verhindern.


    Wie Du es drehst und wendest, eine BR-Unterschrift unter einen derartigen Müll, wäre rechtswidrig, pflichtvergessen und feige

    Punkt.

    Oder anders ausgedrückt: Ohne Unterschrift des BR ist das Regelwerk "wertlos", und es greifen wieder die gesetzlichen Regelungen!?

    Ja, ich denke es ist wertlos, aber es besteht momentan die Gefahr, dass der AG das Dokument einfach veröffentlicht und es innerhalb des Unternehmens als verbindlich erklärt - zumal er uns erst letzte Woche über die Rechtabteilung mitgeteilt hat, dass es sich ja nicht um eine "Bußordnung" handelt und wir daher sowieso keine Mitbestimmungsrechte hätten.

    Wenn es zu so einer Veröffentlichung kommt, sollten wir dann als BR über den öffentlichen Verteiler unsere Ablehnung ausdrücken und kommunizieren, dass das Regelwerk ungültig ist weil nicht mit dem BR abgestimmt? Oder würde dies die Vorgaben nach "vertrauensvollen Zusammenarbeit" zw. BR und AG verletzen. Wobei man ja argumentieren könnte, dass der AG diese zuerst gebrochen hat.


    Wenn der AG sich doch auf Verhandlungen und wir Änderungsanforderungen vorbringen können, welche Bestandteile müssten 100%ig gestrichen werden damit es rechtskonform ist? Alle Sanktionen raus und nur auf gesetzliche Bestimmungen verweisen?


    Viele Grüße!

  • wobei unser Gremium nach einigen Abgängen (Kündigungen) leider mangels Nachrückkandidaten nur noch aus 7 Personen besteht (Unternehmensgröße +200).

    Nur mal so Nebenbei, seit Ihr überhaupt noch rechtsgültig im Amt oder hättet Ihr schon einen Wahlvorstand bestellen müssen? Wenn Euer AG das mit bekommt, habt Ihr ein echtes Problem! Evtl. habe ich Deine Einleitung ja auch falsch verstanden.....

  • Es gibt in Deutschland bereits ein gut ausdiskutiertes und größtenteils anerkanntes Regelwerk, in dem steht, was man darf und was nicht und welche Konsequenzen bei zuwiderhandlungen drohen. Unter gesetze-im-internet.de findet der Arbeitgeber alle notwendigen Details dazu.


    Ein darüber hinausgehendes Regelwerk muss sich trotzdem im Rahmen der Gesetze bewegen.

    Verantwortliche für ein Problem sollen die ihnen während des Gesprächs vorgelegten Dokumente unterschreiben und das Recht haben, sich zu verteidigen.

    Das ist z. B. ein Satz, der theoretisch vermutlich legal wäre, in der Einzelsituation aber dazu führen würde, dass der "Angeklagte" alles unterschreibt. Bei so einem Regelwerk müsst ihr wie scharfe Hunde jede negative Auslegung für den AN verhindern und frühzeitig das ganze Kunstwerk mit einem Anwalt für Arbeitsrecht besprechen.


    Nachtrag an Schimmelchen: Für mich sieht das eher nach einem reduziert aufgestellten BR mit 7 Mitgliedern aus, obwohl es 9 hätten sein können.

  • Hallo,


    da ihr den AG ja darauf hingewiesen habt dass solch eine einseitig erlassene Regelung gegen deutsches Recht verstößt (Mitbestimmung des BR nach §87 Abs. Punkt 1 BetrVG) wäre er bzw. die in seinem Auftrag handelnden Personen die ersten, die gegen Ihre eigene Regelung verstoßen.


    Raus nehmen würde ich alles was Ihr nicht drin haben wollt, des weiteren wäre soweit vorhanden der Sprecherausschuss und die SBV einzubeziehen.


    Ein weiterer Punkt ist der Begriff Untersuchungsbeamte, in Deutschland werden Beamte in der Regel als Vertreter des Staates angesehen.

    In solch einer Kommission sollte auch ein Vertreter des BR enthalten sein.


    Viele Grüße

    Bernd

  • Heisst das, dass der AG das "Regelwerk" veröffentlichen könnte wenn keine Sanktionen angedroht werden?

    Nicht unbedingt. Aber durch den Wegfall der Sanktionen wäre viel "Sprengstoff" entschärft. Was dann (überwiegend) übrigbleibt, ist nur noch eine "Wunschliste" des AG, wie er sich gerne in der Öffentlichkeit präsentiert sehen möchte.


    Aber auch hier gibt es natürlich u.U. immer noch mitbestimmungspflichtige Tatbestände (z.B. das Tragen einer Firmenuniform (das wäre auch schon die in einheitlichen Farben und mit Firmenlogo versehene Arbeitskleidung) oder wenn es darum geht, wie einzelne AN auf evtl. Fehlverhalten anderer zu reagieren haben).


    Bei uns wurde das in etwa so formuliert: Die Firma möchte nicht, das dieses oder jenes passiert. Die Firma achtet darauf, dass...


    Daraus ergibt sich zwar auf der einen Seite ein Handlungsrahmen für die Einzelnen AN der Firma, aber keine konkreten Vorgaben/Maßnahmen.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Hallo zusammen,

    Nur mal so Nebenbei, seit Ihr überhaupt noch rechtsgültig im Amt oder hättet Ihr schon einen Wahlvorstand bestellen müssen? Wenn Euer AG das mit bekommt, habt Ihr ein echtes Problem! Evtl. habe ich Deine Einleitung ja auch falsch verstanden.....

    Damit haben wir uns auch auseinandergesetzt und ich würde da eher Tobias zustimmen, nämlich, dass wir immer noch handlungsfähig und beeschlussfähig sind. Wann wir eine Neuwahl ansetzen ist ganz uns überlassen. Nur weil wir weniger Mitglieder sind als die Betriebsgröße vorsieht sind wir nicht automatisch ein "disfunktionales Gremium". Es kann ja zB auch sein, dass sich nur 4 Leute aufstellen lassen, es aber theoretisch 10 sein müssten. Wenn die gewählt werden hat man eben einen 4-köpfigen BR ;)


    Bei so einem Regelwerk müsst ihr wie scharfe Hunde jede negative Auslegung für den AN verhindern und frühzeitig das ganze Kunstwerk mit einem Anwalt für Arbeitsrecht besprechen.

    Die schwammigen Formulierungen mit vielerlei Auslegungsmöglichkeiten ist uns auch ein Dorn im Auge. Am beten sollte man gar keine Regelungen treffen, da die einzelvertraglichen Pflichtverletzungen sehr viele untersch. Ausprägungen haben können, die man so in keinem Regelwerk festhalten kann (dafür gibts Gesetze und Urteile). Wenn man es doch versucht wird es unweigerlich schwammig und ist nicht mehr zu handhaben.


    da ihr den AG ja darauf hingewiesen habt dass solch eine einseitig erlassene Regelung gegen deutsches Recht verstößt (Mitbestimmung des BR nach §87 Abs. Punkt 1 BetrVG) wäre er bzw. die in seinem Auftrag handelnden Personen die ersten, die gegen Ihre eigene Regelung verstoßen.

    Guter Punkt :D

    Ein weiterer Punkt ist der Begriff Untersuchungsbeamte, in Deutschland werden Beamte in der Regel als Vertreter des Staates angesehen.

    In solch einer Kommission sollte auch ein Vertreter des BR enthalten sein.

    Das Ursprungswerk war auf Englisch - es handelt sich da wohl nur um eine nicht ganz korrekte Übersetzung.

    Dass wir in einer paritätischen Kommission auch vertreten sein müssen (wie zB bei einer Bußordnung) haben wir auch schon angesprochen - falls es zu einer BV kommen sollte, wäre das ein must-have auf unserer Seite. Momentan wollen wir aber gar nicht, dass eine solche BV jemals zustande kommt und das Ding im Keim ersticken...

    Nicht unbedingt. Aber durch den Wegfall der Sanktionen wäre viel "Sprengstoff" entschärft. Was dann (überwiegend) übrigbleibt, ist nur noch eine "Wunschliste" des AG, wie er sich gerne in der Öffentlichkeit präsentiert sehen möchte.

    Okay, danke. Wenn es eskaliert und der AG ein Regelwerk "um jeden Preis" durchdrücken möchte, wäre so ein "Code of Conduct" mit Verhaltenswünschen (je nach Inhalt und ohne Sanktionsandrohungen) evtl. eine Möglichkeit (mit der auch der AG sein Gesicht wahren kann und nicht komplett mit leeren Händen der Zentrale Bericht erstatten muss ;)).


    Ich werde berichten wie es weiter geht - danke an alle! :)

  • Wann wir eine Neuwahl ansetzen ist ganz uns überlassen.

    Nöö, ihr habt das unverzüglich, ohne schuldhaftes Vrrzögern einzuleiten!

    Es kann ja zB auch sein, dass sich nur 4 Leute aufstellen lassen, es aber theoretisch 10 sein müssten. Wenn die gewählt werden hat man eben einen 4-köpfigen BR ;)

    zeugt von, mit Verlaub: komplett fehlendem Grundlagenwissen

    Nicht die Dinge sind positiv oder negativ, sondern unsere Einstellung macht sie so. (Epiktet, gr. Philosoph)

  • Naja einen 4 köpfigen Betriebsrat wird es nach einer Neuwahl nicht geben höchstens einer 3 mit einem Ersatzmitglied ;)


    Was meinst du denn mit er plant?

    Planen kann er auch, dass die Erde von Aliens überfallen wird ;)


    will er diese Verhaltensregeln ohne BR durch boxen dann klagt Ihr auf Unterlassung.


    Sieht er ein, dass Ihr in der Mitbestimmung seid dann dauert es sehr sehr lange!

    Ich habe ganz unten links im Schreibtisch ne Schublade für sowas liegen schon einige Ideen vom Ag drin und stauben vor sich hin ^^

  • Damit haben wir uns auch auseinandergesetzt und ich würde da eher Tobias zustimmen, nämlich, dass wir immer noch handlungsfähig und beeschlussfähig sind. Wann wir eine Neuwahl ansetzen ist ganz uns überlassen. Nur weil wir weniger Mitglieder sind als die Betriebsgröße vorsieht sind wir nicht automatisch ein "disfunktionales Gremium". Es kann ja zB auch sein, dass sich nur 4 Leute aufstellen lassen, es aber theoretisch 10 sein müssten. Wenn die gewählt werden hat man eben einen 4-köpfigen BR ;)

    Hallo ItaloJohnson: da seit Ihr aber im Irrtum: Schau mal in §13 (2) Satz2, danach müsst Ihr neu wählen. Maßgeblich ist die Zahl der zu wählenden Betriebsräte bei der letzten Wahl. Ihr müsst unverzüglich einen Wahlvorstand bestellen. Bis zur Neuwahl könnt Ihr dann im Amt bleiben. Wenn sich dann weniger ausfstellen lassen, dann wählt ihr die nächst niedrigere Zahl (aber 10 wie du schreibst können es nie sein und auch nicht 4, die Zahl ist immer ungerade). Somit seit ihr tatsächlich unrechtmäßig im Amt und solltet den Wahlvorstand bestellen bevor Euer AG darauf aufmerksam wird.


    will er diese Verhaltensregeln ohne BR durch boxen dann klagt Ihr auf Unterlassung.

    Davon würde ich abraten. Dem Arbeitgeberanwalt fällt dann womöglich die zu niedrige BR Zahl auf (prüft warum das so ist) und der AG lässt das Gremium vom Arbeitsgericht wegen grobem Pflichtverstoß auflösen. ;)

    Einmal editiert, zuletzt von Lustiger Vogel () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Schimmelchen mit diesem Beitrag zusammengefügt.