hallo...haben eine Liste...mit stützunterschriften und haben nachträglich eine Person in unsere Liste aufgenommen...sind die Unterschriften die wir vorher gesammelt haben damit nichtig?
Stützunterschriften
- Lorry
- Erledigt
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Ja
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Danke
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Hallo Lorry,
je mehr ich nachlese um so unsicherer werde ich. Eigentlich ungültig, hab aber auch gelesen, dass eine Info an die Stützer ausreicht. Aber nicht wenn die Liste bereits eingereicht wurde.
Ich hoffe jemand anderes hat hier genauere Infos.
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Mal im Ernst, mit meiner Stützunterschrift will ich die mir bekannten, auf der Liste stehenden Kandidaten unterstützen. Kommt nun nachträglich noch jemand hinzu, den ich nicht für unterstützungswürdig halte, was würde dann mit meiner Stützunterschrift passieren?
Ich würde bei einer geänderten Liste immer mit den Stützunterschriften neu beginnen.
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Um das mit einem Zitat aus der Literatur zu untermauern:
Zitat von Fitting, §14 Rn. 54Der Wahlvorschlag ist ein Vorschlag aller, die ihn unterzeichnet haben. Eine ohne Einverständnis der Unterzeichner vorgenommene Änderung des Wahlvorschlags macht diesen ungültig (BAG 15.12.1972 - 1 ABR 8/72, AP BetrVG 1972 §14 Nr. 1; LAG Düsseldorf 18.1.1982 - 10 TaBV 85/81, DB 1982, 1628; GK-BetrVG/Kreutz/Jacobs Rn. 70).
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Tobias Clausing : das war es was ich gesucht hatte, das Einverständnis reicht aus. Also muss nicht zwingend alles neu gemacht werden.
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Tobias Clausing : das war es was ich gesucht hatte, das Einverständnis reicht aus. Also muss nicht zwingend alles neu gemacht werden.
Das heißt ja, dass man herumgehen und von jedem Unterstützer die Einverständniserklärung dokumentieren muss. Dann kann man die Liste auch gleich neu machen.
Nur eine Info an die Unterzeichner reicht meiner Meinung nach nicht aus.
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Da steht aber nirgendwo, dass die Unterstützer ihr Einverständnis schriftlich geben müssen.
Daher sollte es reichen, wenn ich als Listenführer mit einem Zeugen die Unterstützer abklapper und die mir bestätigen, dass der zusätzliche Kandidat/ die Kandidatin in Ordnung geht. Funktioniert auch telefonisch, wenn ich auf laut stellen darf und der Zeuge mithören kann.
LG
Markus
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Im Urteil BAG 15.12.1972 - 1 ABR 8/72 ist das etwas präziser, aber ohne Lösungsvorschlag beschrieben. Demnach wird eine Liste in dem Moment ungültig, in dem sie nachträglich verändert wird. Die "Lösung" laut Urteil wäre gewesen, eine neue Liste einzureichen:
ZitatDa der Wahlvorschlag erst unmittelbar vor Ablauf der Einreichungsfrist bei dem Wahlvorstand eingegangen ist, bestand für die Antragstellerin auch keine Möglichkeit mehr, einen Wahlvorschlag im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes nachzureichen.
So doof das auch in diesen Zeiten ist: Mach die Liste neu und lass sie neu unterschreiben. Alles andere ist Pfusch und führt unter Umständen dazu, dass eure Wahl ungültig wird.
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Diese Liste wurde aber auch beim Wahlvorstand bereits eingereicht, da geht dann natürlich nichts mehr.
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spar das ganze Brimborium, mach die Liste neu und hol die Stützunterschriften erneut ein.
Damit sind alle evtl vorhandenen rechtlichen Unsicherheiten weg.
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das Einverständnis reicht aus. Also muss nicht zwingend alles neu gemacht werden.
de jure vollkommen korrekt. Birgt aber eine hohe Gefahr. Es reicht einer, der (aus wahltaktischen oder sonstigen Gründen) im Nachhinein behauptet, er wäre nicht informiert gewesen und hätte dem nie zugestimmt.
Insofern halte ich das hier
mach die Liste neu und hol die Stützunterschriften erneut ein
auch wenn es de jure nicht gefordert ist, für den sinnvollsten Weg.
Das muss aber letztlich derjenige entscheiden, der die Liste einreicht. Als Wahlvorstand erhalte ich eine Liste mit Unterschriften. Wann und wie die da rauf gekommen sind? Keine Ahnung und auch nicht mein Prüfungsauftrag....
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Jetzt muss ich nochmal ganz blöd nachfragen und um Hilfe bitten:
Bei uns (ca. 700 MA) wird es für die Wahl 2022 normalerweise nur 1 Vorschlagsliste geben.
Was für Unterstützerunterschriften und wie viele benötigen wir?
Gilt eine Unterstützerunterschrift für die Liste oder für einzelne Bewerber...?
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Was für Unterstützerunterschriften
Das weiß ich gerade nicht, was ich darauf antworten soll. Unterschriften von Wahlberechtigten halt. (Und das dürfen auch die Kandidaten selber sein.)
und wie viele benötigen wir?
(4) ... und in Betrieben mit in der Regel mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer zu unterzeichnen. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer. (Hervorhebung durch den Zitierenden)
D.h. bei 700 AN sind das 35 Unterschriften. Wichtig: Nicht kaufmännisch Runden bei der Berechnung, sondern die nächste volle Zahl nehmen. Beispiel: Ihr seid exakt 681 AN, dann sind ein Zwanzigstel 34,05 AN. Die Unterschrift von einem 0,05 AN zu bekommen ist aber unhandlich, müssen es aber mindestens sein. Und obwohl das kaufmännisch ganz klar 34 ergeben würde, bräuchtet ihr hier 35.
Gilt eine Unterstützerunterschrift für die Liste oder für einzelne Bewerber...?
(4) ... Wahlvorschläge sind ... von ... wahlberechtigten Arbeitnehmer zu unterzeichnen.
D.h. eine Stützunterschrift gilt genau dann für einen einzelnen Bewerber, wenn auf dem Wahlvorschlag (der Liste) genau ein Bewerber steht. Oder andersherum: die Stützunterschrift gilt immer für den kompletten Wahlvorschlag, unabhängig davon, wie viele Bewerber auf dem Wahlvorschlag stehen.