Weihnachtsgeld

  • Holla zusammen ,


    Ab wann ist der BR in der Mitbestimmung beim Weihnachtsgeld ?

    Die GF sagte das es Weihnachtsgeld geben wird ,das es aber dieses Jahr weniger sein wird !!

    Obwohl das Unternehmen auch in diesem corona Jahr gute Zahlen schreibt möchte die GF Weihnachtsgeld kürzen .

  • ist das Weihnachtsgeld eine freiwillige Leistung oder besteht aufgrund des Arbeitsvertrages, eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung ein Anspruch auf die Zahlung des Weihnachtsgeldes?

    hallo bernd,

    es besteht keine BV und kein Tarifvertrag ,

    Einmal editiert, zuletzt von tadoyna () aus folgendem Grund: ist der BR nicht in der mitbestimmung wenn die GF es mündlich bekannt gibt ?

  • ...damit bestimmt der AG die Größe des Geldtopfes. Der BR bestimmt nur bei den Verteilungskriterien mit.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Hallo tadoyna,


    wenn auch nichts im Arbeitsvertrag steht und der Arbeitgeber dies bisher als freiwillige Leistung bezahlt hat, so ist er leider frei in der Entscheidung in welcher Höhe er diese zusätzliche Leistung erbringen will, lediglich wenn er Kriterien aufstellen will nach denen sich die Höhe der einzelnen Zahlungen ergeben, seid Ihr in der Mitbestimmung der kriterien, aber der AG kann dann immer noch sagen es gibt nix.


    Viele Grüße

    Bernd

  • Guten Morgen zusammen,


    aus aktuellem Anlass hole ich das Thema nochmal hoch, obwohl der Thread schon über ein Jahr alt ist. Mein Thema hat aber auch etwas mit Weihnachtsgeld zu tun.


    Wie in den letzten Jahren auch, hat unsere GF allen MA eine einmalige Jahressonderzahlung ("Weihnachtsgeld") mit dem Novemberentgeld überwiesen. Diese bemisst sich an einem festen Prozentsatz des Bruttoentgelds. Wir unterliegen keinem Tarifvertrag. Die Jahressonderzahlung gilt als einmalige freiwillige Zahlung der GF, in Abhängigkeit der wirtschaftlichen Lage des Betriebs. Ich bin seit 9 Jahren im Betrieb und es gab jedes Jahr diese Sonderzahlung.


    Nun hat sich ein Kollege, der auf 450-Euro-Basis mit einem Minijob bei uns angestellt ist, danach erkundigt, ob die Sonderzahlung auch für ihn ausbezahlt werden müsste. Er habe mit seinem Novemberentgeld lediglich seinen normalen Lohn von 450 Euro bekommen.


    Meint ihr auch, dass der Kollege bzw. alle Kolleg:innen, die auf 450-Euro-Basis angestellt sind, im Sinne der Gleichbehandlung Anspruch auf eine anteilige Sonderzahlung haben?


    Vielen Dank für Eure Antworten.

  • Der Anspruch des Kollegen, der auf 450-Euro Basis eingestellt ist, kann sich aus seinem Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben. Wenn nichts in seinem Arbeitsvertrag steht und Ihr keine BV habt kann der Arbeitgeber die Regeln für die Verteilung aufstellen. Und eine der Regeln kann sein, dass 450-Euro-Jobber keinen Weihnachtsbonus erhalten.


    Allerdings unterliegt das Thema (da ihr nicht tarifgebunden seid) der erzwingbaren Mitbestimmung nach §87 (1) 10. D.h. ihr könnt vom AG erzwingbar verlangen, dass darüber eine BV abgeschlossen wird. Und da kann dann drinstehen, dass auch 450-Euro-Jobber den Weihnachtsbonus erhalten sollen.


    ABER: Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. D.h. er könnte wenn der BR mit der Forderung nach einer BV um die Ecke kommt auch erklären: "Dann zahle ich überhaupt keinen Weihnachtsbonus". Das wäre sein Recht, da er sich die Freiwilligkeit explizit vorbehalten hat (müsste man im Detail ggf. prüfen). Ihr solltet also sehr genau abwägen, ob ihr das riskieren wollt (könnte zu Unmut in der Belegschaft führen :) ).

    Viele Grüße

    Ex-BRV aus Frankfurt

    Einmal editiert, zuletzt von EDDFBR () aus folgendem Grund: Halbsatz zur Klärung hinzugefügt, Tippfehler korrigiert.

  • Hallo,


    das meine ich nicht nur, das ist gerichtsfest.


    Mini-Jobber sind normale AN mit allen Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Die "Besonderheiten" gelten allein für sozialversicherungsrechtliche Dinge.


    "Mini-Jobber" sind gem. § 2 Abs. 2 TzBfG

    § 2 TzBfG - Einzelnorm

    Teilzeit-AN und fallen somit unter den Diskriminierungsschutz des § 4 TzBfG:

    § 4 TzBfG - Einzelnorm


    Das bedeutet, daß sie alle Ansprüche von Vollzeit-AN anteilig zu ihrem Beschäftigungsgrad haben - also auch auf ein gezahltes Weihnachtsgeld.


    Und aus Erfahrung stellt sich auch die Frage, ob Dein Betrieb diesen Mini-Jobbern auch bezahlten Urlaub und Entgeltfortzahlung gewährt.


    EDDFBR: Würdest Du für diese Behauptung

    Und eine der Regeln kann sein, dass 450-Euro-Jobber keinen Weihnachtsbonus erhalten.

    mal irgendeinen Beleg bringen?

  • Ich möchte hier auch ergänzen, dass es nach 9 Jahren eine betriebliche Übung darstellt, und der AG mit der Nummer der Freiwilligkeit auch nicht mehr raus kommt aus der Nummer.


    es sei denn, er hat jedes Mal einen wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt dazu verfasst


    BjoernPe so einfach gestrickt wie manchmal erzählt wird, ist es häufig nicht. Es gibt fast immer Ausnahmen von einer Regel



    Gültige Formulierung: Freiwilligkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag

    Eine Formulierung des Freiwilligkeitsvorbehalts muss klar und verständlich im Sinne des § 307 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sein. Das Bundesarbeitsgericht hat unter anderem folgende Klausel in einem Formulararbeitsvertrag für wirksam erklärt (Urteil vom 21.1.2009, 10 AZR 219/08):

    „Die Gewährung sonstiger Leistungen (zum Beispiel Weihnachts- und Urlaubsgeld, 13. Gehalt etc.) durch den Arbeitgeber erfolgen freiwillig und mit der Maßgabe, dass auch mit einer wiederholten Zahlung kein Rechtsanspruch für die Zukunft begründet wird.“

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


    2 Mal editiert, zuletzt von Randolf ()

  • Hallo,


    die Einkommensgrenzen

    ob und in welcher Höhe hier Sonderzahlungen möglich sind ohne den Status des 450 Euro Jobs zu gefährden.

    können nicht dazu führen, daß der AG sich zwingender gesetzlicher Verpflichtungen "entledigt".

    Für derartige Sonderzahlungen gibt es neben der Monatsgrenze von 450€ auch noch die Jahresgrenze von 5400€.

  • Nun hat sich ein Kollege, der auf 450-Euro-Basis mit einem Minijob

    bekommen bei uns alle Sonderzahlungen wie jeder MA auch (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Coronaprämie)

    auch in der vollen Höhe, wie es bei jedem anderen auch MA berechnet wird


    bisher gab es da nie Probleme mit dem Status als Minijobber

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


  • EDDFBR: Würdest Du für diese Behauptung

    mal irgendeinen Beleg bringen?

    https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/02_gewerblich/01_grundlagen/04_arbeitsrecht/05_sonderzahlungen/node.html


    Grundsätzlich steht der Anspruch auch den Minijobbern zu. Es sei denn, (Zitat folgt): "... es gibt für diese unterschiedliche Behandlung sachliche Gründe, z. B. Arbeitsleistung, Qualifikation, Berufserfahrung oder unterschiedliche Arbeitsplatzanforderungen."


    Und diese Gründe kann der AG z.B. in einer solchen BV verankern.

  • Und diese Gründe kann der AG z.B. in einer solchen BV verankern.

    Dann hätte der BR seine Mitbestimmung wohl verwirkt... aber zumindes formal ausgenutzt, richtig.


    und Ihr keine BV habt kann der Arbeitgeber die Regeln für die Verteilung aufstellen. Und eine der Regeln kann sein, dass 450-Euro-Jobber keinen Weihnachtsbonus erhalten.

    Können tut er das wohl, aber dürfen tut er es schlicht nicht. Klassischen Topfmodel - der AG kann den Topf bestimmen, darf aber nicht ohne den BR verteilen. Es sei denn es bekommen alle den gleichen Betrag oder den gleichen Prozentsatz. Diese beiden Ausnahmen sind anerkanntermaßen mitbestimmungsfrei.

    Eine Gruppe von AN (hier die Minijobber) auszuschließen darf er nicht ohne Mitbestimmung (so es denn einen BR gibt)!


    Als BR würde ich den AG einfach mal fragen, ob er lieber den Minijobbern das Weihnachtsgeld nachzahlen will oder sich mit dem BR wegen Umgehung seiner Mitbestimmung vor dem ArbG treffen will.


    Das Ergebnis könnte sein, dass der AG nächstes Jahr kein Weihnachtsgeld mehr zahlt (für dieses Jahr ist der Drops gelutscht), aber das ist eine Entscheidung des AG, die er (und zwar nur er!) verantworten muss!

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

    Einmal editiert, zuletzt von Moritz () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Moritz mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Hallo,


    eine Gruppe wie zB Mini-Jobber pauschal auszuschließen, geht auch mit BR nicht rechtswirksam.


    Und sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung


    Arbeitsleistung, Qualifikation, Berufserfahrung oder unterschiedliche Arbeitsplatzanforderungen."

    gelten dann auch für alle Beschäftigte, nicht nur für 450€-Jobs.