Wir verwenden Cookies, um Ihnen ein optimales Webseiten-Erlebnis zu bieten. Dazu zählen Cookies, die für den
Betrieb der Seite und für die Steuerung unserer kommerziellen Unternehmensziele notwendig sind, sowie solche,
die lediglich zu anonymen Statistikzwecken, für Komforteinstellungen oder zur Anzeige personalisierter Inhalte
genutzt werden. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass
auf Basis Ihrer Einstellungen womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.
Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.
Notwendig
Diese Cookies sind für den Betrieb der Seite unbedingt notwendig und ermöglichen beispielsweise
sicherheitsrelevante Funktionalitäten. Außerdem können wir mit dieser Art von Cookies ebenfalls
erkennen, ob Sie in Ihrem Profil eingeloggt bleiben möchten, um Ihnen unsere Dienste bei einem
erneuten Besuch unserer Seite schneller zur Verfügung zu stellen.
Statistik
Um unser Angebot und unsere Webseite weiter zu verbessern, erfassen wir anonymisierte Daten für
Statistiken und Analysen. Mithilfe dieser Cookies können wir beispielsweise die Besucherzahlen
und den Effekt bestimmter Seiten unseres Web-Auftritts ermitteln und unsere Inhalte optimieren.
für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von
-> Microsoft informieren.
ist das Weihnachtsgeld eine freiwillige Leistung oder besteht aufgrund des Arbeitsvertrages, eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung ein Anspruch auf die Zahlung des Weihnachtsgeldes?
ist das Weihnachtsgeld eine freiwillige Leistung oder besteht aufgrund des Arbeitsvertrages, eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung ein Anspruch auf die Zahlung des Weihnachtsgeldes?
wenn auch nichts im Arbeitsvertrag steht und der Arbeitgeber dies bisher als freiwillige Leistung bezahlt hat, so ist er leider frei in der Entscheidung in welcher Höhe er diese zusätzliche Leistung erbringen will, lediglich wenn er Kriterien aufstellen will nach denen sich die Höhe der einzelnen Zahlungen ergeben, seid Ihr in der Mitbestimmung der kriterien, aber der AG kann dann immer noch sagen es gibt nix.
aus aktuellem Anlass hole ich das Thema nochmal hoch, obwohl der Thread schon über ein Jahr alt ist. Mein Thema hat aber auch etwas mit Weihnachtsgeld zu tun.
Wie in den letzten Jahren auch, hat unsere GF allen MA eine einmalige Jahressonderzahlung ("Weihnachtsgeld") mit dem Novemberentgeld überwiesen. Diese bemisst sich an einem festen Prozentsatz des Bruttoentgelds. Wir unterliegen keinem Tarifvertrag. Die Jahressonderzahlung gilt als einmalige freiwillige Zahlung der GF, in Abhängigkeit der wirtschaftlichen Lage des Betriebs. Ich bin seit 9 Jahren im Betrieb und es gab jedes Jahr diese Sonderzahlung.
Nun hat sich ein Kollege, der auf 450-Euro-Basis mit einem Minijob bei uns angestellt ist, danach erkundigt, ob die Sonderzahlung auch für ihn ausbezahlt werden müsste. Er habe mit seinem Novemberentgeld lediglich seinen normalen Lohn von 450 Euro bekommen.
Meint ihr auch, dass der Kollege bzw. alle Kolleg:innen, die auf 450-Euro-Basis angestellt sind, im Sinne der Gleichbehandlung Anspruch auf eine anteilige Sonderzahlung haben?
Der Anspruch des Kollegen, der auf 450-Euro Basis eingestellt ist, kann sich aus seinem Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben. Wenn nichts in seinem Arbeitsvertrag steht und Ihr keine BV habt kann der Arbeitgeber die Regeln für die Verteilung aufstellen. Und eine der Regeln kann sein, dass 450-Euro-Jobber keinen Weihnachtsbonus erhalten.
Allerdings unterliegt das Thema (da ihr nicht tarifgebunden seid) der erzwingbaren Mitbestimmung nach §87 (1) 10. D.h. ihr könnt vom AG erzwingbar verlangen, dass darüber eine BV abgeschlossen wird. Und da kann dann drinstehen, dass auch 450-Euro-Jobber den Weihnachtsbonus erhalten sollen.
ABER: Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. D.h. er könnte wenn der BR mit der Forderung nach einer BV um die Ecke kommt auch erklären: "Dann zahle ich überhaupt keinen Weihnachtsbonus". Das wäre sein Recht, da er sich die Freiwilligkeit explizit vorbehalten hat (müsste man im Detail ggf. prüfen). Ihr solltet also sehr genau abwägen, ob ihr das riskieren wollt (könnte zu Unmut in der Belegschaft führen ).
Mini-Jobber sind normale AN mit allen Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Die "Besonderheiten" gelten allein für sozialversicherungsrechtliche Dinge.
bei 450 Euro Jobs sollten aber auch die rechtlichen Rahmenbedingungen geprüft werden, ob und in welcher Höhe hier Sonderzahlungen möglich sind ohne den Status des 450 Euro Jobs zu gefährden.
Ich möchte hier auch ergänzen, dass es nach 9 Jahren eine betriebliche Übung darstellt, und der AG mit der Nummer der Freiwilligkeit auch nicht mehr raus kommt aus der Nummer.
Ich möchte hier auch ergänzen, dass es nach 9 Jahren eine betriebliche Übung darstellt, und der AG mit der Nummer der Freiwilligkeit auch nicht mehr raus kommt aus der Nummer.
es sei denn, er hat jedes Mal einen wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt dazu verfasst
BjoernPe so einfach gestrickt wie manchmal erzählt wird, ist es häufig nicht. Es gibt fast immer Ausnahmen von einer Regel
Gültige Formulierung: Freiwilligkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag
Eine Formulierung des Freiwilligkeitsvorbehalts muss klar und verständlich im Sinne des § 307 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sein. Das Bundesarbeitsgericht hat unter anderem folgende Klausel in einem Formulararbeitsvertrag für wirksam erklärt (Urteil vom 21.1.2009, 10 AZR 219/08):
„Die Gewährung sonstiger Leistungen (zum Beispiel Weihnachts- und Urlaubsgeld, 13. Gehalt etc.) durch den Arbeitgeber erfolgen freiwillig und mit der Maßgabe, dass auch mit einer wiederholten Zahlung kein Rechtsanspruch für die Zukunft begründet wird.“
Grundsätzlich steht der Anspruch auch den Minijobbern zu. Es sei denn, (Zitat folgt): "... es gibt für diese unterschiedliche Behandlung sachliche Gründe, z. B. Arbeitsleistung, Qualifikation, Berufserfahrung oder unterschiedliche Arbeitsplatzanforderungen."
Und diese Gründe kann der AG z.B. in einer solchen BV verankern.
und Ihr keine BV habt kann der Arbeitgeber die Regeln für die Verteilung aufstellen. Und eine der Regeln kann sein, dass 450-Euro-Jobber keinen Weihnachtsbonus erhalten.
Können tut er das wohl, aber dürfen tut er es schlicht nicht. Klassischen Topfmodel - der AG kann den Topf bestimmen, darf aber nicht ohne den BR verteilen. Es sei denn es bekommen alle den gleichen Betrag oder den gleichen Prozentsatz. Diese beiden Ausnahmen sind anerkanntermaßen mitbestimmungsfrei.
Eine Gruppe von AN (hier die Minijobber) auszuschließen darf er nicht ohne Mitbestimmung (so es denn einen BR gibt)!
Als BR würde ich den AG einfach mal fragen, ob er lieber den Minijobbern das Weihnachtsgeld nachzahlen will oder sich mit dem BR wegen Umgehung seiner Mitbestimmung vor dem ArbG treffen will.
Das Ergebnis könnte sein, dass der AG nächstes Jahr kein Weihnachtsgeld mehr zahlt (für dieses Jahr ist der Drops gelutscht), aber das ist eine Entscheidung des AG, die er (und zwar nur er!) verantworten muss!