Quarantäne

  • Hallo ihr Lieben,

    Ich hätte eine Frage zu Quarantäne!

    Der Fall ist nicht einfach!

    Ein Mitarbeiter hat Urlaub, blieb aber zuhause!

    Er hat vom Gesundheitsamt ein schreiben bekommen, dass er kontakt zu einem Infiziertem hatt und sich in Quarantäne zu begeben hat.

    Hat er auch alles gemacht und das Gesundheitsamt hat ihm auch gesagt, dass das Schreiben wo er erhalten hat, das er sich in Quarantäne zu begeben hat, beim Arbeitgeber als Krankschreibung gild.

    Nun möchte der Arbeitgeber den Urlaub nicht gut schreiben!

    Habt ihr mir hier etwas dazu?

    Danke für eure Antworten

  • Nachdem der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Lohnfortzahlung hat, den der AG durch das Gesundheitsamt wieder ersetzt bekommt, kann der Arbeitgeber hier keinen Urlaub in Abzug bringen. Egal ob die Bescheinigung als Krankschreibung zählt oder nicht.

    LG

    Markus

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Der Mann mit der Ledertasche : Es handelt sich nicht um eine Erkrankung, deswegen ist das nicht einschlägig. (Will sagen, dass mit der Quasi-AU-Bescheinigung ist Mumpitz)

    Markus 1973 ED : Rechtsquelle? §56 IfSG kann es nicht sein, weil man im Urlaub wegen der Quarantäne keinen Verdienstausfall erleidet.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

    Einmal editiert, zuletzt von Fried ()

  • Hallo Winfried,


    Soweit ich weiß, gibt es hier keine rechtsquelle.


    Das ist eher mein rechtsempfinden. Ich denke, dass quRantäne dem eigentlichen Urlaubssinn, der Erholung widerspricht hoffe ich, dass die Richter dS so entscheiden werden und obwohl es mumpitz ist, die quarantäne der Krankmeldung gleichstellen.


    Tatsächlich sehen werden wir es erst, wenn die ersten urteile deswegen gefällt werden.


    LG

    Markus

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Ist der Arbeitnehmer in der Quarantäne allerdings gesundheitlich weiterhin arbeitsfähig, spricht – trotz fehlender Rechtsprechung hierzu – einiges für den Verbrauch des bereits festgelegten Urlaubs: Ebenso wie Reisebeschränkungen hat der Arbeitgeber auch anderweitig „störende“ Ereignisse (wie eine Quarantäne) im Urlaubszeitraum nicht zu vertreten und muss den Urlaub daher nicht nachgewähren. Quelle: Arbeitsrecht Weltweit


    Das hatte ich mal zu dem Thema gefunden aber ich glaube auch, dass man auf die ersten Urteile warten muss. :)

  • krankheit hat der Arbeitgeber auch nicht zu vertreten. Allerdings wurde Krankheit explizit im Gesetz geregelt. Soweit ich weiß, gibt es leider keine gesetzliche Regelung zu Urlaub und quarantäne. Das würde bedeuten, das die Damen und Herren in Erfurt wahrscheinlich über die Grenzen der rechtskonkretisierung hinausgehen würden. Aber das wäre gottseidank nicht das erste Mal. Daher hoffe ich, dass sie im Sinne des Arbeitnehmers entscheiden werden.

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Ich denke, dass es darauf ankommt, ob sie es als regelungslücke sehen, oder ob sie sagen, dass der Gesetzgeber bewusst keine Regelung getroffen hat und daher keinen Ausgleich für Urlaub wollte.

    Hierzu müsste man sich die Gesetzentwürfe ansehen und auch die historie des Gesetzes anschauen.

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Bis man hier wirklich Gewissheit hat wird es vermutlich eine ganze Weile dauern.

    Grundsätzlich bin ich ja eher dafür Probleme zu lösen, anstatt sie zu umgehen, aber in so einem Fall würde ich mich erstmal ganz pragmatisch fragen, ja wie geht es mir denn eigentlich?

    Wäre die Antwort auch nur ein leichtes kratzen im Hals, ein kribbeln in der Nase oder ein quer liegender Furz, dann würde ich Kontakt zu meinem Hausarzt des Vertrauens aufnehmen und mir eine (richtige) AU besorgen.

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser

  • krankheit hat der Arbeitgeber auch nicht zu vertreten. Allerdings wurde Krankheit explizit im Gesetz geregelt. Soweit ich weiß, gibt es leider keine gesetzliche Regelung zu Urlaub und quarantäne. Das würde bedeuten, das die Damen und Herren in Erfurt wahrscheinlich über die Grenzen der rechtskonkretisierung hinausgehen würden. Aber das wäre gottseidank nicht das erste Mal. Daher hoffe ich, dass sie im Sinne des Arbeitnehmers entscheiden werden.

    Ich tippe da eher auf den EuGH als finale Instanz. Aber das wird sicher schon interessant wenn die ersten Urteile aus der ersten Instanz bekannt sind.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • Nun Urlaub dient der Erholung. Erholen kann man ich auch wenn mman zu Hause bleibt, also in der Quarantäne, daher ich denke, es wird sehr lange dauern bis hier die Entscheidungen abschließend getroffen wurden.



    Fest steht, es besteht kein Anspruch auf Entschädigung nach dem §56 IfSGesetz siehe hier


    https://www.lvr.de/de/nav_main…bot/taetigkeitsverbot.jsp

    Wann wird keine Entschädigung gezahlt?

    Wenn dem Grunde nach ein Anspruch besteht (Quarantäne, Tätigkeitsverbot i.S.d. Gesetzes), kann es dennoch nicht zur Entschädigung kommen, weil kein Verdienstausfall vorliegt. Die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 56) ist nachrangig.

    Kein Anspruch besteht z.B. bei vorher oder zeitgleich eintretender Arbeitsunfähigkeit, bei Urlaub und vorübergehender Verhinderung nach § 616 BGB.

    Kein Anspruch besteht für Beamtinnen und Beamte sowie für Auszubildende, die unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen (gemäß § 19 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe b BBiG).

    Bei einer freiwilligen Quarantäne besteht ebenfalls kein Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz.

  • Ist der Arbeitnehmer in der Quarantäne allerdings gesundheitlich weiterhin arbeitsfähig, spricht (...) einiges für den Verbrauch des bereits festgelegten Urlaubs: Ebenso wie Reisebeschränkungen hat der Arbeitgeber auch anderweitig „störende“ Ereignisse (wie eine Quarantäne) im Urlaubszeitraum nicht zu vertreten und muss den Urlaub daher nicht nachgewähren.

    Wenn dem Grunde nach ein Anspruch besteht (Quarantäne, Tätigkeitsverbot i.S.d. Gesetzes), kann es dennoch nicht zur Entschädigung kommen, weil kein Verdienstausfall vorliegt. Die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 56) ist nachrangig.

    Kein Anspruch besteht z.B. bei vorher oder zeitgleich eintretender Arbeitsunfähigkeit, bei Urlaub und vorübergehender Verhinderung nach § 616 BGB.

    Ich halte das von der Rechtssystematik her für die einzig logische Antwort.


    Imho wird das, wenn es denn zu Gerichtsverfahren käme, gar nicht zum BAG gehen, weil es am grundsätzlichen Klärungsbedarf fehlt und ein LAG eine Revision eher nicht zulassen wird. Und warum der EuGH erwähnt wird, verstehe ich auch nicht, wo ist denn Europarecht betroffen?

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Hallo Winfried,

    Wo Europarecht betroffen ist?


    Die Richtlinie des europäischen Parlaments über bestimmte Aspekte der Arbeitszeit zum Beispiel.


    Gerade beim Urlaubsreise und arbeitszeitrecht hat der EuGH schon des öfteren wegweisende urteile gefällt.


    Rabauke: Ich kann mich zu Hause in Quarantäne nicht erholen. Ich kann mich zwar körperlich erholen, aber um mich mental zu erholen muss ich raus aus der Wohnung. Sport treiben, mich mit Freunden treffen, wegfahren oder so. Auf alle Fälle will ich da nicht die ganze Arbeit sehen, die da noch wartet.

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Hallo Markus,


    auch ich bin lieber draußen als drinnen ;) und verstehe deine Argumentation teilweise.


    Das Infektionsschutzgesetz sieht es aber anders und sagt, kein Anspruch auf Ersatzzahung bei Urlaub.

    Da nicht AU gilt auch keine Entgeltfortzahlungsanspruch und gutschreiben von Urlaub per Gesetz, somit wäre der AG leittragen dafür, dass du in Quarantäne muss, sehe ich auch nicht als Arbeitgeber ein, daher ich kann den Arbeitgeber verstehen auch wenn ich versuchen würde zu regeln, dass der genehmigte Urlaub storniert wird, weil so viele Au sind und der MA unbedingt benötigt wird. Die Frage ist, ob die Behörde das akzeptiert und dann die Quarantänetage bezahlt und ich damit als Arbeitgeber den Urlaub gutschreibe, weil ich die Mann ja vor Ort brauche.


    Aber als Arbeitgeber doppelt bezahlen, da habe ich verständnis für dass er das nicht will.



    Die ersten Verfahren ist zumindest bei uns vor dem Arbeitsgericht anhängig. Warten wir mal wab was so passiert.



    Gruß

    Rabauke

  • Zitat von Markus 1973 ED

    Ich kann mich zu Hause in Quarantäne nicht erholen. Ich kann mich zwar körperlich erholen, aber um mich mental zu erholen muss ich raus aus der Wohnung. Sport treiben, mich mit Freunden treffen, wegfahren oder so. Auf alle Fälle will ich da nicht die ganze Arbeit sehen, die da noch wartet.

    Oh, das stimmt leider nicht so ganz. Es ging in dem Urteil zwar darum, ob man Urlaub verschieben darf, weil bei Ausgangssperren im April/Mai keine Erholung möglich ist. Das Verwaltungsgericht München hat sehr wohl entschieden, dass auch in dieser Situation Erholung und Entspannung möglich seien.


    Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss v. 30.4.2020, Az: 6 CE 20.94


    Ich hoffe dieses Urteil ist nicht wegweisend für Urteile zu Urlaub in Quarantäne. Um hier aber auf der sicheren Seite zu sein würde ich versuchen eine Krankmeldung zu bekommen.

  • Hat er auch alles gemacht und das Gesundheitsamt hat ihm auch gesagt, dass das Schreiben wo er erhalten hat, das er sich in Quarantäne zu begeben hat, beim Arbeitgeber als Krankschreibung gild.

    Die Frage wird sein ist der Brief des Gesundheitsamt gleichzusetzen mit einem ärztlichem Zeugnis.

    So wie im BUrlG § 9 beschrieben.

    Meiner Meinung nach ja.

    Die Freiheit nutzt sich ab, wenn du sie nicht nutzt, sei wachsam

    Reinhard Mey