Arbeitgeber verweigert dem Schwerbehinderten die Wiedereingliederung

  • Hallo zusammen,

    als BR-Mitglied würde ich gerne eure Ansicht zu folgender Konstellation hören:

    Nach (psychischer) Erkrankung von jetzt rund 15 Monaten möchte ein schwerbehinderter Kollege (GdB 70) per Wiedereingliederungsantrag nach dem Hamburger Modell wieder am alten Arbeitsplatz anfangen.

    Eine Leistungsminderung für die vertraglich geschuldete Tätigkeit liegt nicht vor.

    Das Problem war nicht die Tätigkeit an sich.

    Es geht lediglich um ein vernünftiges Miteinander mit dem psychisch Erkrankten.

    Bzw. die Erkrankung ist Folge des Umgangs mit ihm (ja, das M-Wort!)

    Der Arzt schrieb auf, dass Integration und Teilhabe am Arbeitsplatz eine erneute psych. Erkrankung mit AU verhindern würde.

    Der Arbeitgeber hat nun den Wiedereingliederungsantrag durch ein Kreuz auf dem "Nein"-Feld abgelehnt, ohne weitere Begründung dem Kollegen zurückgesendet.

    Es ist bereits durchgesickert, dass dem Kollegen nächste Woche ein Umsetzungsvorschlag unterbreitet werden soll.

    Er soll wechseln aus der vertraglich geschuldeten Tätigkeit, für die er gut ausgebildet und hoch qualifiziert ist, auf eine ungelernte Helferstelle, geringer bezahlt, weniger Stunden und weiter Anfahrtsweg. Wir vermuten, dass man ihn damit aus dem Betrieb ekeln möchte. Zuvor war ihm bereits eine Abfindung angeboten worden, wenn er auf den Arbeitsplatz verzichtet. Er hat abgelehnt.

    Was fällt euch allen dazu ein?

    Der SBV kämpft sehr auf Seiten des Betroffenen, sieht auch die permanente Rechtsverweigerung durch den Arbeitgeber.

    Der Betroffene selbst hat nun bereits Klage auf Wiedereingliederung vorbereitet.

    Ich durfte heute drüber lesen.

    Anträge auf Wiedereingliederung am alten Arbeitsplatz gem. WE-Plan, hilfsweise Beschäftigung am Dienstort während der Phase der WE, zudem Weiterbeschäftigung laut Vertrag nach WE, Entschädigung in Geld wegen Verstoß gg. AGG.

    Haben wir was übersehen?

    Fällt noch jemandem was ein?

    Dass wegen der SB das Integrationsamt ggf. gehört werden muss, ist klar, auch die SBV, ebenso der BR.

    Die Frage ist wirklich, wie die Geschäftsleitung das drehen will?

    Umsetzung??? Änderungskündigung???

    Zum Glück hat der Betroffene kürzlich erst die Persoakte eingesehen. Siehe da - alles sauber. Nichts Negatives drin.

  • Ganz einfach,

    Beim inklusiosverfahren ist das inklusionsamt involviert und begleitet das Verfahren.

    Wenn ihr als BR sagt, der Mitarbeiter kann nach einer gewissen eingewöhnungsphase wieder an dem Platz arbeiten, oder es gibt vergleichbare Arbeitsplätze, dann wird sich das Amt auch dafür einsetzen, dass der Mitarbeiter dort eingesetzt wird.

    Das inklusionsamt kann den Arbeitgeber auch mit einer eingliederungsbeihilfe " locken"


    LG

    Markus

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Hallo,


    der Rechtsanspruch auf Teilzeit bei schwerbehinderten AN gem. § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 iVm Abs. 5 SGB IX beinhaltet auch das Recht auf Wiedereingliederung. Der AG kann hier gar nicht rechtswirksam ablehnen. Da ist sich die Fachkommentierung völlig einig.

    Stellvertretend Düwell in LPK-SGB IX, § 164 Rn 212 mit zusätzlichem Verweis auf BAG vom 10.5.2005, 9 AZR 230/04:

    "Der schwerbehinderte Arbeitnehmer kann jedoch nach § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX die Beschäftigung zur stufenweisen Wiedereingliederung verlangen."


    Haut das Eurem AG um die Ohren.

  • Hallo albarracin.

    Vielen Dank für die Erläuterung.

    Frage: Gemeint ist dann auch tatsächlich die Wiedereingliederung auf dem bisherigen Arbeitsplatz laut Arbeitsvertrag, richtig?


    Es ist in diesem Fall so, dass der Betroffene dem Arbeitgeber den ärztlichen Wiedereingliederungsplan übergab (Vordruck, rosa Zettel in dreifacher Ausfertigung). Da gibt es dann unten Felder: Arbeitgeber stimmt der Wiedereingliederung zu - Kästchen JA -- und Kästchen NEIN. Der Arbeitgeber hat bei NEIN angekreuzt.

    Begründung bisher keine. Eine Leistungsminderung für die geschuldete Tätigkeit liegt wie gesagt nicht vor.

  • Hallo Grisu,

    Hier Info zur Wiedereingliederung eines Schwerbehinderten.


    Wiedereingliederung, stufenweise

    Durch eine stufenweise, das heißt zeitlich gestaffelte Wiederaufnahme seiner Tätigkeit soll der arbeitsunfähige Arbeitnehmer kontinuierlich wieder an die Belastungen seines Arbeitsplatzes herangeführt werden (§ 74 SGB V, § 44 SGB IX).

    Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer nach ärztlicher Feststellung seine bisherige Tätigkeit teilweise wieder verrichten kann und sich mit der stufenweisen Wiedereingliederung einverstanden erklärt. Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Krankenversicherungsrechts bleibt dabei aber bestehen. Der behandelnde Arzt hat in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung die Art der möglichen Tätigkeiten sowie die täglich verantwortbare Arbeitszeit anzugeben und in geeigneten Fällen zuvor eine Stellungnahme vom Betriebsarzt einzuholen.


    Schwerbehinderte Beschäftigte haben nach § 164 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 SGB IX grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf stufenweise Wiedereingliederung (vergleiche Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.06.2006 - 9 AZR 229/05). Bei nicht schwerbehinderten Beschäftigten ergibt sich ein Anspruch auf stufenweise Wiedereingliederung aus § 167 Absatz 2 SGB IX (Betriebliches Eingliederungsmanagement, Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 04.07.2011 - 8 Sa 726/11).

    Die stufenweise Wiedereingliederung gehört zu den wichtigsten Maßnahmen, die im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements zur Verfügung stehen und zur Vermeidung weiterer Arbeitsunfähigkeit einzusetzen sind. Sie ist nicht durchführbar, wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, den Arbeitnehmer unter den vom behandelnden Arzt genannten Vorgaben nicht beschäftigen zu können oder es an einer ärztlichen Bescheinigung mit einem konkreten Wiedereingliederungsplan mit den aus ärztlicher Sicht zulässigen Arbeitstätigkeiten fehlt.

    Rechtsverhältnis: Das Wiedereingliederungsverhältnis begründet ein Rechtsverhältnis eigener Art. Es geht hierbei nicht um die übliche, vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung. Im Vordergrund der Beschäftigung steht vielmehr die Rehabilitation. Da der Arbeitnehmer bei der stufenweisen Wiedereingliederung nicht die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitsleistung erbringt - und wegen seiner fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit auch nicht erbringen kann -, hat er keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt gegen den Arbeitgeber. Die Rehabilitationsträger erbringen im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung „ergänzende Leistungen“ in Form von Krankengeld nach SGB V, Übergangsgeld nach SGB VI oder Verletztengeld nach SGB VII (vergleiche dazu § 44 und § 64 Absatz 1 SGB IX).


    Da ich selber Bei uns GSBV Und SBV bin, kann ich dir sagen das der Arbeitgeber hier die Wiedereingliederung nicht verweigern darf.

    Diese kannst Du auch auf der Seite vom Integrations-Amt nachlesen.

    Gruss

    T.Kose

    GSBV/SBV

  • Guten Morgen und hallo ihr beiden,


    vielen Dank für eure weiteren Erläuterungen.


    albarracin -> übergeben wurde der allgemein übliche Vordruck, ausgefüllt vom Arzt, das Formblatt was überall verwendet wird.


    Kostho: Das, was du anführst und beschreibst, auch inhaltlich betreff WE-Plan, ist geschehen. Bzw. dem SBV und dem Betroffenen selbst auch bekannt.

    Die Vorgaben des Arztes: Dazu gibt es hier eine extra ärztliche Bescheinigung. Darauf steht im wesentlichen, dass der Betroffene künftig in seiner Abteilung integriert und nicht mehr ausgegrenzt werden soll. Eigentlich steht in der Bescheinigung inhaltlich nichts, was nicht ohnehin eigentlich Bestandteil eines normalen Umgangs miteinander wäre. In diesem Fall ist es leider so, dass der Vorgesetzte den Betroffenen aus unbekannten Gründen wohl regelrecht hasst und genauso behandelt. Das ist beweisbar, auch weil der Geschäftsleitung inzwischen schriftliche Kollegenaussagen dazu vorliegen.


    Wenn der Fall vor das Arbeitsgericht ginge (Klage wegen Verweigerung der WE ist vorbereitet), sehe ich keinen Grund, warum das Arbeitsgericht die WE ablehnen sollte.

    Der Betroffene "kann" seinen Job, macht ihn gut.

    Es gibt in der kürzlich eingesehenen Personalakte keinerlei Negativeinträge, keine Abmahnungen, nicht mal eine Ermahnung.


    Vermutlich hat die GL das Problem, dass sie den Vorgesetzten des Betroffenen tatsächlich nicht in den Griff kriegen, aber ihn mehr brauchen in seiner Funktion als den Betroffenen. Deshalb schützen sie den Vorgesetzten und nicht den Betroffenen.

  • Hallo Grisu,


    die Stufenweise Wiedereingliederung hat nichts mit dem BEM zu tun.


    Menschen die lange AU sind, egal ob Schwerbehindert oder nicht wird so innerhalb eines vorgegebenen Zeitraumes die Möglichkeit gegeben, sich wieder an den Arbeitsalltag in ihrer üblichen Funktion zu gewöhnen, und ja, auf diesem Zettel sind auch die Ankreuzfelder des Arbeitgebers, der mit diesem nein deutlich macht, den will ich zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr in seiner Funktion in meinem Betrieb haben, daher ist der Weg der Klage mit Interstützung der SBV, dem BR und den Ämter der richtige Weg.


    Leider wird die stufenweise Wiedereingliederung oft mit BEM verwechselt. Im BEM wird neben der Wiedereingliederung des An auch noch geprüft, was kann ich als Arbeitgeber an den Arbeitsbedingungen ändern, damit eine erneute Erkrankung dieser Art vermieden wird.


    Bei der stufenweise Wiedereingliederung passiert das meist nicht (meine Erfahrung)


    Gruß

    rabauke

  • Wobei ich nochmal erwähnen möchte, dass der AG das Hamburger Modell (stufenweise Wiedereingliederung) ablehnen kann, aber zur Durchführung des inklusionsverfahrens verpflichtet ist. Daher wäre mein Mittel der Wahl das inklusionsverfahren.

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Hallo Wolfgang,

    Ich war bis jetzt der Meinung das das Hamburger Modell nicht das gleiche ist, wie die Wiedereingliederung von schwerbehinderten Menschen. Das inklusionsamt versucht zwar meist, das Hamburger Modell mit weiterbezahltem Krankengeld durchzuführen, wenn aber der AN sagt, er kann das nicht mehr, da arbeitet er lieber normal, dann bezahlt das IA Wiedereingliederungsbeihilfe in Höhe der entgeltdifferenz. Daher ging ich davon aus, das es zwei Paar Stiefel sind. Allerdings mit dem selben Ergebnis.

    Wenn ich mich da getäuscht haben sollte, Asche Uf mein Haupt.

    LG

    Markus

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Hallo Markus,


    das "Hamburger Modell" ist die umgangssprachliche Bezeichnung für eine stufenweise Wiedereingliederung gem. § 44 Abs. 1 SGB IX.

    https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__44.html


    Und davon

    Wiedereingliederungsbeihilfe in Höhe der entgeltdifferenz.

    habe ich so noch nie gehört.

    Womöglich meinst Du damit die Eingliederungszuschüsse als LTA-Leistung gem. § 50 Abs. 1 Nr 2 SGB IX

    https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__50.html

    oder die Eingliederungshilfe der §§ 90ff SGB IX?

    https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__90.html

  • § 74 Stufenweise Wiedereingliederung SGB V


    sorry, aber auch nach dem SGB V gibt es die Stufenweise Wiedereingliederung, und das ist die bei uns am häufigsten (mehr als 90 %) gezogenen.


    Nur so zum Hinweis.



    Gruß

    Rabauke

  • Halli-hallo, Stand der Dinge ist, dass der Ag. bei der Verweigerung der WE bleibt und rundheraus verweigert, dass der Betroffene wieder auf dem alten Arbeitsplatz arbeitet. Obwohl der demnächst könnte und bzgl. dieser Tätigkeit an sich keine Einschränkungen hat. Man setzt also diesen Mitarbeiter quasi "kalt vor die Tür".


    Angeboten wurde nun ein anderer Arbeitsplatz. Damit würde aus einer qualifizierten Tätigkeit eine unqualifizierte Tätigkeit mit weniger Stunden, Halbierung des Gehaltes und einer im Vergleich zu vorher mehr als 3fachen Anfahrtszeit. Zudem müsste sich der Betreffende auf eigene Kosten ein KFZ anschaffen, da der künftige Arbeitsort per ÖPNV nicht erreicht werden kann.


    Meine Frage an euch (ggf. per PN):

    Was könnte bei folgendem Szenario passieren?

    Der AN verzichtet auf die WE, sitzt aus bis max. Krankengeld, hat dann noch 10 Wochen bezahlten Urlaub zu bekommen, dann wäre ca. Anfang Mai 2020. Und kommt dann einfach zur Arbeit? Da im ungekündigten Arbeitsverhältnis stehend?


    Nochmal: Keine Kündigungsgründe, keine Abmahnungen. Der Betreffende wird aber seit Jahren aus seiner Abteilung ausgegrenzt und ist daher erkrankt und in Therapie. Hat sich gewehrt mit Beschwerden, samt Zeugenaussagen dazu.