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Liebe Grüße, Ihr ifb-Team
NEGATIVER TEST ::::::Arbeitgeber verordnet einen zweiten Test
Zwei ANer sind aus einem Risikogebiet zurück... Beide können einen Negativen Test ( von Flughäfen in Deutschland ) nachweisen.Der AG möchte aber das die 2 Männer noch einen Zweiten Test machen.
Die Tage bis zum zweiten Test müssen die beiden ANer Urlaub nehmen ,auch den zweiten Test müssen ANer aus der eigenen Tasche zahlen.
Ist das so inordnung ? Obwohl Bundesgesundheitsministerium sagt : Ein Zweiter Test für Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet ist nach 5-7 Tagen sinnvoll kann aber nur vom Gesundheitsamt verordnet werden.
Ich seh das wie der Rabauke, relevant ist was in der Coronaschutzverordnung Deines Bundeslandes steht.
Ist dort kein zweiter Test gefordert, kann der AG zwar mMn trotzdem einen zweiten Test verlangen, aber dann muss er ihn auch zahlen. Auch kann er nicht verlangen, dass die MA Urlaub nehmen. Wenn die MA ihre Arbeitsleistung angeboten haben und gem. der gültigen Coronaschutzverordnung in Deinem Bundesland auch nichts dagegen spricht, dass sie diese auch erbringen, so ist der AG im Annahmeverzug.
Wenn also Euer AG für sich beschlossen hat Maßnahmen, die über die Regelungen der gültigen Coronaschutzverordnung hinaus gehen, zu ergreifen, so kann er das tun. Dann muss er aber auch selbst dafür aufkommen.
Wenn die lokale Verordnung oder das GA einen zweiten Test vorschreiben, dann wird er auch bezahlt. Wenn nicht, dann kann der AG sich gerne einen wünschen, muss ihn aber auch bezahlen. Inklusive dem Lohn - ist ja seine Entscheidung, wenn er die Mitarbeitenden nicht beschäftigen möchte, obwohl er es dürfte.
Und wie gesagt Urlaub einsetzen ist in keinem Fall OK. Entweder sind die AN in behördlich angeordneter Quarantäne (z.B. aufgrund der jeweils gültigen Coronaschutzverordnung), dann leistet der AG Lohnfortzahlung, und holt sich das dann vom Gesundheitsamt wieder, oder aber der AG wünscht dass der AN zuhause bleibt, dann ist das Annahmeverzug der Arbeitsleistung, und der AG muss ganz normal den Lohn zahlen.
Eine einseitige Anordnung von Urlaub ist generell unzulässig (mit bestimmten Ausnahmen, die hier aber keine Rolle spielen).
Ich bekam das Coronavirus, und meine AG bat auch um den zweiten negativen Test, aber das ist in meinem Fall unmöglich, sie haben es mir nicht erlaubt. Ihre AG muss sich in dieser Angelegenheit persönlich an das Gesundheitsamt wenden... aber vielleicht, weil mein Arbeitsbereich nur eine normale Tätigkeit ist (ich arbeite nicht in der Produktion oder so), erlauben sie mir trotzdem nicht, den zweiten Test zu machen. Oder Sie machen ihn persönlich. Später gibt mir meine AG nur noch 5 Tage Zeit, um zu Hause zu bleiben.
ich verstehe hier eines nicht. Nach meiner Rechtsauffassung kann der AG zwar einen 2. Test verlangen (und muss ihn auch bezahlen) aber der AN macht diesen dann FREIWILLIG, er kann meiner Meinung nach nicht dazu GEZWUNGEN werden, ode liege ich da falsch? Bitte um Eure Meinung - danke
Auch wenn es eine BV dazu so geben sollte, ist die - meiner Meinung nach - nicht zulässig.
Der AG kann hier mit seiner eigenen Fürsorgepflicht und Deinen vertraglichen Nebenpflichten argumentieren.
Sachliche Gründe für einen weiteren Test gibt es ebenfalls, so ist z.B. sogar ein PCR-Test falsch negativ, wenn er am Tag der Infektion durchgeführt wird, da die Viruskonzentration im Körper noch zu gering ist. Daher kann im Zweifelsfall ein weiterer Test sinnvoll und auch angebracht sein.
Wenn der AG alles richtig macht, also wie beschrieben argumentiert, seinen Annahmeverzug anerkennt (also Dich bei voller Lohnfortzahlung freistellt, bis das zweite Testergebnis vorliegt) und natürlich den Test bezahlt, dann spricht mMn nichts dagegen.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Sorry erco, aber die Argumentation klingt so, als hättest Du sie von einer Querdenker-Demo mitgebracht. Das soll aber keine Unterstellung sein!
Viel wichtiger ist aber, dass sie nicht zutrifft bzw. sogar das genaue Gegenteil aussagt.
Wie Moritz schon richtig angedeutet hat, ist ein PCR-Test kein Eingriff in die freie Entfaltung Deiner Persönlichkeit und auch nicht in Deine körperliche Unversehrtheit, da der Test nicht invasiv ist.
Aber was ist bitte mit dem Recht auf körperliche Unversehrtheit der Menschen die dann mit dem potentiell infektiösen Kollegen zusammenarbeiten müssen?
Wenn der Gesetzgeber sagt, es reicht ein Test, dann kann mich der AG nicht zu einem zweiten Test zwingen. Auch eine BV würde zu weit in mein Persönlichkeitsrecht ergreifen und wäre damit eher fragwürdig.
Um gleich Diskussionen über meine Verantwortungslosigkeit zu vermeiden: ich würde trotz allem jedem Mitarbeiter empfehlen diesen zweiten test zu machen.
Und ein Test behindert die freie Entfaltung der Persönlichkeit oder die körperliche Unversehrtheit?
ja, genau das. Ein Test ist ein massiver Eingriff in die körperliche Unversehrtheit. Das kann der AG nicht anordnen, er kann sich hier auch nicht auf arbeitsvertragliche Nebenpflichten oder Fürsorgepflichten berufen. Er kann es wünschen, aber solange es keine konkrete (Betonung durch mich) Rechtsgrundlage hierfür gibt, geht es nur auf freiwilliger Basis. Da müsste z.B. schon das Infektionsschutzgesetz geändert werden.
Wie Moritz schon richtig angedeutet hat, ist ein PCR-Test kein Eingriff in die freie Entfaltung Deiner Persönlichkeit und auch nicht in Deine körperliche Unversehrtheit, da der Test nicht invasiv ist.
ein alkoholtest ist auch nicht invasiv, deshalb darf der AG auch keine alkoholtests durchführen.
ein alkoholtest ist auch nicht invasiv, deshalb darf der AG auch keine alkoholtests durchführen.
Alkoholtest am Arbeitsplatz nur mit Einwilligung
Alkohol- und Drogentests sind grundsätzlich nur mit Einwilligung des betroffenen Arbeitnehmers zulässig. Ein alkoholisierter Arbeitnehmer kann wegen des durch Art. 2 Abs. 2 GG garantierten Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit weder zu einer Untersuchung seines Blutalkoholwerts (durch Abgabe einer Blutprobe) noch zur Mitwirkung an einer Atemalkoholanalyse (unter Benutzung eines sog. Alkomaten) gezwungen werden.
Auch routinemäßiger Drogentest durch Arbeitgeber unzulässig
Unzulässig ist auch die Durchführung routinemäßiger Blutuntersuchungen, mit denen vorbeugend festgestellt werden soll, ob im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer alkohol- oder drogenabhängig sind.
Konsequenzen bei begründetem Verdacht des Alkoholmissbrauchs
Weigert sich aber der Arbeitnehmer bei begründetem Verdacht auf eine Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit infolge Alkoholgenusses, einer Alkoholkontrolle zuzustimmen, so kann der Arbeitgeber Konsequenzen ergreifen, insbesondere eine Abmahnung oder aber in schweren Fällen auch eine Verdachtskündigung aussprechen, wenn der Arbeitnehmer den Verdacht nicht selbst durch einen objektiven Alkoholtest entkräftet.
Ich finde die Analogie tatsächlich recht passend. Natürlich kann der AG niemanden zu einem PCR-Test zwingen, aber wenn man sich dem verweigert, kann er abmahnen oder sogar kündigen.
Ob diese Kündigung einer Kündigungsschutzklage standhalten würde kann ich nicht einschätzen, dass ist sicher vom Einzelfall abhängig.
Aber will man dieses Risiko eingehen? Um einen Test zu verweigern?
Also wirklich zwingen kann einen der AG nicht, aber er kann ordentlich Druck aufbauen und für mein Empfinden sitzt er auch am längeren Hebel.