Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet

  • Hallo zusammen ,


    Ein MA muss auf seine Kosten ( Urlaubstage ) zuhause bleiben obwohl er einen Negativen Test vom Flughafen in Düsseldorf hat.

    Darf er nicht arbeiten obwohl er einen Negativen Test hat ?

    Sollte nicht der AG ihn normal weiter bezahlen wenn er ihn auffordert zuhause zu bleiben ?

    Gibt es eine Rechtsprechung wie das genau geregelt ist ?


    VG

  • kenne mich mit der Verordnung in NRW nicht aus, darin sollte das grundsätzlich geregelt sein und wenn euer AG darüber hinaus etwas macht, dann muss er bezahlen

    Nicht die Dinge sind positiv oder negativ, sondern unsere Einstellung macht sie so. (Epiktet, gr. Philosoph)

  • § 3
    Absonderung für Ein- und Rückreisende, Beobachtung,
    Ausnahmen von der Absonderung

    (3) Von den Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht erfasst sind Personen, die keine Symptome
    aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen und über ein ärztliches Zeugnis in Papier- oder digitaler Form in deutscher oder in englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine
    Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind, und dieses dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Quelle: Corona Einreiseverordnung NRW


    Meiner Ansicht nach muss der AG also bezahlen wenn er den AN nicht beschäftigen will.

  • Moin,


    die Beschreibung des Threaderstellers ist mir noch etwas unklar:

    1. Weshalb ist der Kollege zuhause? Weil der AG ihn aufgefordert hat, zuhause zu bleiben? Oder aufgrund einer Quarantäneverordnung? Die aktuelle Verordnung für NRW findet man hier: https://www.land.nrw/sites/def…3.10.2020_lesefassung.pdf . Von besonderem Interesse ist der §2 Abs. 1 sowie der §3 Abs. 1 und 3.


    2. Erfüllt der Test die Kriterien der Verordnung ( §3 Abs. 3) ?


    Wenn der Kollege einen Test nach §3 Abs 3 vorlegen kann und keine Symptome aufweist, dann erfolgt die Absonderung auf Anweisung des AG, d.h. der AG hat deutlich gemacht, dass er die angebotene Arbeitsleistung nicht annehmen will. Der AG befindet sich damit im sogenannten Annahmeverzug, und er ist verpflichtet dem AN sein volles Gehalt zu zahlen. Der Zwang, Urlaubstage einzusetzen, ist unzulässig.


    Erfüllt der Kollege aber die Voraussetzungen von §3 Abs. 1 (positiver Test oder kein Test bzw. Symptome), dann erfolgt die Quarantäne aufgrund behördlicher Anordnung. In diesem Falle ist der AG verpflichtet, ihm sein Gehalt zu zahlen, der AG kann das Geld aber über die Gesundheitsämter auf Basis des Infektionsschutzgesetzes zurückfordern. Auch hier ist der Einsatz von Urlaubstagen unzulässig.

    (ACHTUNG: DIe Bundesregierung plant, diese Regelung zu ändern. Das könnte noch im Oktober witrksam werden. Derzeit ist aber die o.a. Regelung noch in Kraft!)


    Unabhängig vom konkreten Fall: Der Arbeitgeber kann in aller Regel Urlaub nicht einseitig anordnen. Es gibt hiervon nur wenige Ausnahmen (z.B. bei sogenannten Werksferien).

  • Die derzeitige NRW-Corona-Einreiseverordnung § 3 besagt auch "Das ärztliche

    Zeugnis nach Satz 1 muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen

    einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen

    Union oder einem sonstigen durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Staat

    durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland

    vorgenommen worden ist. Maßgeblich für den Beginn der 48-Stunden-Frist ist der Zeitpunkt

    der Feststellung des Testergebnisses. Erfolgt die Testung erst nach der Einreise, sind die Verpflichtungen

    nach Absatz 1 bis zum Erhalt des ärztlichen Zeugnisses nach Satz 1 zu beachten."

    nämlich:

    "Die in § 2 Absatz 1 genannten Personen sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise

    auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu

    begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern."

    Wurde erst am Flughafen Düsseldorf der Test gemacht, dann gilt leider zu Hause bleiben.

    Die Notwendigkeit dieser Maßnahme (Ursache Aufenthalt im Risikogebiet) hat der AG m.E. i dem Fall nicht zu verantworten.

    Schöne Grüße

    Tacheles

  • Wurde erst am Flughafen Düsseldorf der Test gemacht, dann gilt leider zu Hause bleiben.

    wieso das denn? wir gehören zur EU und ich kann mir nicht vorstellen, dass die Tests an den Flughäfen, Autobahnen oder wo auch immer nicht den genannten Kriterien entsprechen.

    Nicht die Dinge sind positiv oder negativ, sondern unsere Einstellung macht sie so. (Epiktet, gr. Philosoph)

  • In der Verordnung steht, dass das Gesundheitsamt zuständig ist. Das ist ja vom Rückkehrer zu informieren und das entscheidet dann. Das werden auch die Kollegen am Flughafen so mitgeteilt haben. Von daher kann der in Quarantäne befindlich Mitarbeiter seine Arbeitsleistung in der Firma auch nicht mit Präsenz angeboten haben, allenfalls wenn möglich Homeoffice. Kollege Risikolandrückkehrer muss daher abwarten, bis sein Gesundheitsamt ihm grünes Licht gibt. So hab ich es verstanden. Klar ist die Verordnung nagelneu und womöglich hat man die im Urlaub noch nicht lesen können. Deshalb werden wohl bei diesen Flügen die Tests gemacht.

    Schöne Grüße

    Tacheles

  • In der Verordnung steht, dass das Gesundheitsamt zuständig ist. Das ist ja vom Rückkehrer zu informieren und das entscheidet dann.

    Falsch und nochmal falsch.


    Das Gesundheitsamt ist nur zuständig wenn positiv getestet wurde und ist auch nicht durch den Rückkehrer zu informieren.

    Bei einem positiven Test wird das Gesundheitsamt durch das Labor selbst informiert. Alles andere wäre auch Blödsinn, da gäbe es sicher einige (nicht viele aber zu viele), die das positive Ergebnis nicht melden würden, um genau solchen Problemen mit dem Arbeitgeber aus dem Weg zu gehen.

    Wer negativ getestet wurde hat schlicht und einfach kein Covid und ist damit für das Gesundheitsamt völlig uninteressant.

    (darüber informiert der Flughafen Düsseldorf übrigens auch auf seiner Homepage)

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser

  • Flughäfen sind an Fluggästen interessiert, das Gesundheitsministerium NRW als Quelle der Verordnung am Infektionsschutz. Daher verweisen sie auch am Ende der Verordnung auf die möglichen Konsequenzen, nämlich IFSG §73 (1) Nr.24 und (2) mit bis zu 25000€ Bußgeld bei Verstoß. NRW wird seine Lektion inzwischen gelernt haben. Wer das gerne ausreizen möchte, bitte. Andererseits klärt schon ein Anruf beim Gesundheitsamt die Sache, wäre für mich die einfachere und sichere Lösung.

    Um zum Ursprung zurückzukehren: Mit einem OK vom zuständigen Gesundheitsamt kann ich natürlich als Mitarbeiter und auch als Betriebsrat dem AG viel sicherer gegenübertreten. Dann kann man argumentieren, schau mal lieber Arbeitgeber, der Kollege darf ja raus und arbeiten, sagt sogar das Gesundheitsamt. Wenn Du den jetzt nicht arbeiten lassen würdest, dann wäre das ja 615 BGB Annahmeverzug, das kann doch niemand wollen?

  • Zur eigentlichen Frage:


    Das die Landesregierung NRW informiert auf ihrer Homepage (Wir in NRW - Das Landesportal) folgendermaßen:


    Coronaeinreiseverordnung - vorerst gültig bis 31. Oktober

    "Für Rückkehrer aus Risikogebieten gilt die Quarantänepflicht nicht, wenn ein negativer Corona-Test vorliegt, der höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden ist. Der Test kann in Deutschland nachgeholt werden; allerdings müssen dann bis zum Erhalt des Testergebnisses die Quarantäneregeln eingehalten werden."


    Daher sehe ich keinen Grund den MA nicht arbeiten zu lassen, wenn tatsächlich ein negatives Testergebnis vorliegt. (Dieses muss dem AG selbstverständlich vorgelegt werden, dass sich der AG hier nicht nur auf die mündliche Aussage des MA verlassen kann versteht sich wohl von selbst)


    Was allerdings die Meldung beim Gesundheitsamt angeht, so muss ich mich korrigieren. Die neue Coronaeinreiseverordnung sagt tatsächlich:

    "Jeder, der aus einem Risikogebiet nach Nordrhein-Westfalen einreist, muss das zuständige Gesundheitsamt kontaktieren und auf den Aufenthalt in dem Risikogebiet hinweisen."

    Das ich persönlich das für himmelschreienden Blödsinn halte spielt dabei keine Rolle :D (Als ob die Gesundheitsämter nicht schon genug überlastet wären, sollen sie jetzt noch eine Statistik führen, wer sich in einem Risikogebiet nicht infiziert hat? :rolleyes:)

    Aber Verordnung ist Verordnung, also hat Tacheles in diesem Punkt absolut recht.

    (positive Testergebnisse werden aus den genannten Gründen aber nach wie vor vom Labor an das zuständige Gesundheitsamt übermittelt).

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser