Kündigung: Geheimhaltung gegenüber betroffenen Mitarbeiter

  • Hallo zusammen, ich habe folgende Frage:


    Mein Chef hat mich (Stellv. Mitglied im BR) und meinen Kollegen (BR) darüber informiert, dass einer Kollegin gekündigt werden soll. Man bittet den BR um Zustimmung. Wir würden gerne die Kollegin darüber informieren und mit ihr zusammen nach Lösungen suchen, wie eine Kündigung abgewendet werden kann. Der Chef hat aber betont, dass wir über die Kündigung nicht mit der Mitarbeiterin sprechen dürfen. Gibt es hier eine klare Regelung, gerne auch mit Paragraph. Danke für Eure Hilfe!


    Viele Grüße

    Alter Dackel

  • Zur hilfreichsten Antwort springen
  • na dann schau doch einfach mal ins BetrVG und dort dann den §102.

    Da steht doch ganz eindeutig dass der BR den betroffenen AN, soweit erforderlich, vor seiner Stellungnahme an den AG anhören.

    Damit ist doch klar, dass der AG das nicht verbieten darf!

    Nicht die Dinge sind positiv oder negativ, sondern unsere Einstellung macht sie so. (Epiktet, gr. Philosoph)

  • § 102
    Mitbestimmung bei Kündigungen


    (1) 1Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. 2Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. 3Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

    (2) 1Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. 2Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. 3Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. 4Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

    Der Kopf ist rund, damit die Gedanken die Richtung ändern können.

  • Mein Chef hat mich (Stellv. Mitglied im BR) und meinen Kollegen (BR) darüber informiert, dass einer Kollegin gekündigt werden soll.

    Damit ist alleine die Anhörung schon nicht korrekt gelaufen.

    Derartige Anliegen des AG sollen über den BRV in das Gremium kommen und nicht auf diesem, von dir erwähnten Weg.


    Vor jeder Stellungnahme zu einer Kündigung spricht der BR mit der betroffenen MA.

    Mit dem Ergebnis der Informationen des AG und der MA erstellt man dann die Stellungnahme oder man lässt die Frist verstreichen. Eine Zustimmung zu einer Kündigung sollte es nur in ganz gewissen Ausnahmefällen (hauen, klauen, Verstöße, die in Richtung des § 104 BetrVG gehen) geben.

    Das Leben ist Veränderung

    Starte dort, wo du stehst!

    Aber versuche jeden Tag einen neuen Startpunkt zu finden!
    Benutze das, was du hast!

    Aber versuche jeden Tag etwas neues zu benutzen!
    Tu das, was du kannst!

    Aber versuche jeden Tag etwas mehr zu tun!

  • Mein Chef hat mich (Stellv. Mitglied im BR) und meinen Kollegen (BR) darüber informiert, dass einer Kollegin gekündigt werden soll. Man bittet den BR um Zustimmung.

    Mir ist gerade nicht klar, ob es sich hierbei nur um eine Ankündigung handelt à la: da kommt eine Anhörung und wir bitten um Zustimmung oder ob das schon die Anhörung gewesen sein soll.


    Im ersten Fall würde ich es tatsächlich erst einmal für mich behalten, da es nicht meine Aufgabe ist, dem Kollegen die schlechten Nachrichten zu überbringen. Was mich ja nicht davon abhält, mal Kontakt mit dem Betroffenen aufzunehmen und schon mal zu checken, was da los ist ;)
    Das ist aber eine rein persönliche Entscheidung. Juristisch hat der AG kein Recht, mich als BR einzuschränken, mit wem ich rede oder nicht. Wie man sich in solchen Momenten verhält, ist, zumindest aus meiner Sicht, eher eine politisch/taktische Entscheidung.


    Sollte das tatsächlich die Anhörung gewesen sein, denke ich, fehlen hier noch ein paar Gründe.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Euer BRV sollte mit dem AG hier über klare (und notwendige) Kommunikationswege sprechen. Denn mMn war das alles andere als eine Anhörung. Auch wenn diese keine Schriftform erfordert, so fehlen wichtige Angaben - wie Moritz schon sagte.

    Ich würde hier auch die Füße stillhalten, alles andere sorgt nur für Unmut in mehreren Richtungen.

    Tue es oder tue es nicht. Es gibt kein Versuchen. [YODA] - BRV, 9er Gremium, kein Tarif, sGBRV, sSBV

  • Hallo AlterDackel,


    bitte schnellstmöglich mit dem AG klären ob das nur eine Information oder schon alle Angaben die Er im Rahmen der Anhörung macht waren.

    Wenn er der Meinung ist Ihr hättet alle benötigten Informationen, geht er davon aus dass die Frist innerhalb derer Ihr euch äußern könnt anfängt zu laufen.

    Wenn Ihr euch unsicher seit und euch für eine ordnungsgemäße Anhörung noch Informationen fehlen fordert diese ein bzw. weist den AG darauf hin, dass aus eurer Sicht noch keine Anhörung erfolgt ist.


    Viele Grüße

    Bernd

  • Nunja, der Arbeitgeber muss allerdings schon die Zuständigkeit der Empfangnahme einhalten.

    Mein Chef hat mich (Stellv. Mitglied im BR) und meinen Kollegen (BR) darüber informiert

    Und dies scheint hier zumindest nicht gegeben zu sein, es sei denn, der Kollege (BR) ist der BRV oder dessen Stellvertreter bei einer vorliegenden Verhinderung des BRV.

    Nichts desto trotz sollte der BRV hier umgehend mit dem AG sprechen und dies klären.

    Tue es oder tue es nicht. Es gibt kein Versuchen. [YODA] - BRV, 9er Gremium, kein Tarif, sGBRV, sSBV

  • ich habe mich da wohl falsch ausgedrückt, der Kollege ist BRV, wir haben nur 2 Leute, weil der Betrieb klein ist. Also die Anhörung ist wohl soweit ok und liegt auch schriftlich vor. Mir ging es nur darum, ob der BR / BRV mit der betroffenen Kollegin sprechen darf.

    Danke für Euer Engagement

  • Dann...darf der Einer-BR genaugenommen gar nicht darüber mit Dir sprechen...wie hier seit einigen Tagen auch in einem anderen Thread diskutiert wird...

    Nicht die Dinge sind positiv oder negativ, sondern unsere Einstellung macht sie so. (Epiktet, gr. Philosoph)

    • Hilfreichste Antwort

    Zu deiner Frage zurück: Sobald euch die offizielle Anhörung zur Kündigung vorliegt, dürft ihr (Ihr=BR=BRV, du als Ersatzmitglied nicht) nach §102 (2) BetrVG den zu Kündigenden hören.

    "Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören."

    Also ein kann, kein muss.

    Tue es oder tue es nicht. Es gibt kein Versuchen. [YODA] - BRV, 9er Gremium, kein Tarif, sGBRV, sSBV