Prinzipiell der selbe Effekt wie bei der fristlosen Kündigung (die AN ist sofort ohne Bezahlung weg), nur dass die außerordentliche Kündigung im Gegensatz zur ordentlichen gerichtlich angreifbar ist, weil hier § 626 BGB und eben nicht das KSchG einschlägig ist (siehe § 13 Satz 1 KSchG).
Der AG wäre gut beraten, eine ordentliche Kündigung hinterherzuschieben.
Ich denke jedoch, die medialen Wellen wären ähnlich gewesen, die Dame hat ja u.a. selbst dafür gesorgt.
Laut Artikel hat der AG das mit der ordentlichen Kündigung sowieso vor, sollte die fristlose scheitern. Die Leitung ist wohl sogar bereit, noch ein halbes Gehalt zu bezahlen, wozu sie meiner Meinung nach aber nicht verpflichtet sind. Glaube die schwimmen dort gerade ein wenig durch den ganzen Trubel.