Hallo Ihr Lieben,
bin heute das erste Mal im Forum und bringe eine spannende Frage mit:
Es geht um KollegInnen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Mund-Nasen-Bedeckung im Betrieb tragen können. Der Arbeitgeber würde diesen KollegInnen über eine noch abzuschließende BV die Möglichkeit des Homeworkings einräumen. Aber was ist mit KollegInnen, deren Arbeit ohne die Interaktion mit anderen KollegInnen nicht möglich ist? Bleiben diese dann bezahlt zu Hause, ohne Arbeiten zu müssen (§ 615 BGB zum Annahmeverzug) oder sollte man ihnen das Recht einräumen, im Betrieb zu arbeiten? Die neue Arbeitsregel zu CoV2 unterstellt ja scheinbar diese Situation in 4.1 Abs. 3 und verpflichtet den Arbeitgeber dazu für diese Situationen filtrierende Halbmasken vorzuhalten. Wie seht Ihr das - sollte der Arbeitgeber KollegInnen, die keine Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen Gründen tragen können mit Hinweis auf den Infektionsschutz gänzlich vom Betreten des Betriebes ausschließen dürfen? Wäre das u. U. nicht sogar ein Verstoß gegen das AGG und wie sähe der Fall aus, wenn derjenige, der aus gesundheitlichen Gründen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen kann, ein Betriebsratsmitglied ist und z. B. an einem BEM-Gespräch oder einer Betriebsbegehung teilnehmen möchte?
Vielen Dank und viele Grüße
Gero