Unterschiedlicher Urlaubsanspruch

  • In unserem Betrieb, kein Tarif, neu errichteter BR, keine BV, stellt der Arbeitgeber alle Befristeten AN mit einem Urlaubsanspruch von 24 Tagen gegenüber 30 Tagen bei einer Unbefristeten Stelle ein. ( Befristet 1 Jahr, ggf. 1 Jahr verlängert danach unbefristet )

    Wie könnte man als BR vorgehen um diesen Zustand zu ändern? Ich bin neu im Forum und BR Mitglied.

  • Es ist einfach seit Jahren Betriebliche Praxis das alle befristet Eingestellten diesen geringeren Urlaubsanspruch in Ihrem Arbeitsvertrag haben der dann bei Entfristung auf die bei uns sonst Üblichen 30 Tage ansteigt. Die gleich Unbefristet Eingestellten bekommen von Anfang an 30 Tage. Ist als Mitbestimmbare Vertragsvorlage ein Standardarbeitsvertrag gemeint?

  • Bei einem Standardarbeitsvertrag besteht Mitbestimmungsrecht nach §94 (2) BetrVG. Grundsätzlich sollten alle MA gleich behandelt werden. Es gibt ja eigentlich keinen gerechten Grund, die befristet (weshalb?) eingestellten MA mit weniger Urlaub einzustellen.

  • Diese Ungleichbehandlung stört uns und es geht um das Thema wie kann man den Arbeitgeber dazu bringen diese Ungleichbehandlung zu beenden. Über eine Zustimmungsverweigerung zur Einstellung wegen Ungleichbehandlung wahrscheinlich nicht. Oder? Aber die Idee mit den Mitbestimmungspflichtigen Standartarbeitsverträgen in denen es Steht könnte der Richtige Ansatz sein. Bei keiner Einigung über den Inhalt stünde die Einigungsstelle und damit hoffentlich eine Gleichbehandlung. Wenn der Arbeitgeber allerdings für alle Neueinstellungen nur noch 24 Tage anbietet wäre es wieder gleich und ein Eigentor. (bisher kein Tarif, keine BV) Sehe Ich das richtig?

  • Hallo Homer,


    ich denke, dass der Weg über den Formulararbeitsvertrag nicht der richtige Weg ist.


    Soweit ich weis unterliegen die einzelnen Arbeitsbedingungen nicht der Mitbestimmung, solange euch nicht ein anderweitiges MBR aus dem BetrVG zusteht. Das MBR besteht nur für die persönlichen Angaben in Formulararbietsverträgen.


    Ich würde es tatsächlich über die Zustimmungsverweigerung probieren. Ich bin mir zwar nicht sicher ob die Benachteiligung durch unterschiedliche Urlaubsgewährung bzw. das nicht einhalten von Gesetzen (Gleichbehandlungsgrundsatz aus dem BGB) vor dem Arbeitsgericht zieht, aber vielleicht reicht ja schon dieses Querstellen, um den Arbeitgeber ohne Gerichtsverfahren umzustimmen.


    Vor dem Ganzen würde ich aber versuchen, den Arbeitgeber davon zu überzeugen, dass es besser ist, die Ungleichbehandlung selbst zu beenden.


    Allen plötzlich nur noch 24 Tage Urlaub zu gewähren ist übrigens keine Option, da es (wenn ich es nicht falsch verstanden habe) in den Arbeitsverträgen steht und daher nur über einen Änderungsvertrag bzw. eine Änderungskündigung gemacht werden kann.


    LG

    Markus

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Hallo Homer,


    wie sieht es in eurem Arbeitsvertrag aus? Wird dort ggf. Bezug auf einen Tarifvertrag genommen?


    Über den §87 Abs. 1 Punkt 5 BetrVG werdet Ihr dem AG wohl nicht beikommen da dieser nur die Urlaubsgrundsätze und Verteilung Mitbestimmungspflichtig macht nicht aber die Urlaubshöhe, solange der gesetzliche Mindesturlaub gewährt ist habt ihr auch keinen Gesetzesverstoß der einen Angriffspunkt für euch wäre.


    So bleibt euch aus meiner Sicht nur mit dem AG zu sprechen und seine Gründe dafür in Erfahrung zu bringen und an diesen anzusetzen um Ihn zu überzeugen hier alle AN gleich zu behandeln.


    Viele Grüße

    Bernd

  • Leider wird in den Arbeitsverträgen kein Bezug zu einem Tarifvertrag genommen. Es bleibt wohl nur zu Überzeugen und diese Frage in einer BV Urlaub geschickt hineinzuschreiben wenn möglich.


    Danke

    Homer

  • ich denk viel Überzeugungsarbeit ist eure einzige Möglichkeit, der neue, befristete Kollege muss den Vertrag ja nicht unterschreiben und wenn es keinen TV gibt und nicht gegen das Gesetz verstoßen wird gibt in Deutschland die Vertragsfreiheit. Und natürlich das von Markus schon genannte Verweigern der Zustimmung.

    Ungleichbehandlung ist auch schwierig weil die einen sind befristet die anderen nicht, damit wird der AG dann bestimmt argumentieren.

    Nicht die Dinge sind positiv oder negativ, sondern unsere Einstellung macht sie so. (Epiktet, gr. Philosoph)

  • Das verweigern der Zustimmung aus diesem einen Grund wollen wir vorerst nicht, weil natürlich hinter jeder Einstellung auch ein Schicksal steht und wenn der Arbeitgeber die Zustimmungsersetzung durchzieht weil der Verweigerungsgrund nicht richtig ist, wovon ich ausgehe, haben wir falsch gepokert.;(

  • Darf ich an dieser Stelle mal den § 4 Abs. 2 TzBfG ins Feld führen?


    "Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht."


    Rn 62 im Erfurter Kommentar erwähnt auch explizit den Urlaub...


    Den AG würde ich nach dem sachlichen Grund fragen, welcher eine Schlechterstellung der befristeten AN rechtfertigen soll.


    Oder liege ich damit völlig daneben wegen AV und Individualrecht?


    Grüße

  • Zustimmungsverweigerung nach §99 Abs.2 Satz 1 BetrVG wegen Verstoß gegen §4 Abs. 2 TzBfG das ist vielversprechend.


    :)

    Alles, was über 24 bei einer 6-Tage-Woche oder 20 bei einer 5-Tage-Woche hinaus geht, ist Individualrecht und steht nicht im Zusammenhang mit dem TzBfG. Sofern im Betrieb keine allgemeine Regelung besteht, ist das mMn kein Verstoß - erst recht nicht gegen §4 Abs. 2 TzBfG, indem das Wort Mehrarbeit/Urlaub/Freizeitausgleich nicht einmal vorkommt.

  • Hallo missmarple82,


    mit Verlaub, aber das hier

    Alles, was über 24 bei einer 6-Tage-Woche oder 20 bei einer 5-Tage-Woche hinaus geht, ist Individualrecht und steht nicht im Zusammenhang mit dem TzBfG.

    ist Quatsch. Das TzBfG gilt immer, auch bei Individualarbeitsrecht. Wenn also wie hier ein "System" besteht, daß befristete AN grundsätzlich weniger Urlaub bekommen, ist das ein klarer Verstoß gegen § 4 Abs. 2 TzBfG.

    Hierzu schreibt der ErfK, Preis, § 4 TzBfG Rn 61:

    "Grds. soll durch § 4 II die Gleichbehandlung befristet beschäftigter AN im Rahmen aller Arbeitsbedingungen und bei allen Leistungen des AG gewährleistet werden. Der AG darf danach befristet beschäftigte AN wegen der Befristung des Arbeitsvertrags weder geringer entlohnen noch bei anderen Beschäftigungsbedingungen (zB Dauer der AZ oder des Urlaubs) grundlos benachteiligen."

    Da nach dem UP hier keinerlei Sachgrund für die Ungleichbehandlung erkennbar ist, ist der BR bei diesem dann glasklaren Gesetzesverstoss sehr wohl in der Lage, seine Zustimmung zur Einstellung gem. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG zu verweigern. Der ErfK (Kania, § 99 BetrVG Rn 24) nennt hier einen Verstoss gegen § 4 TzBfG ausdrücklich als Grund zur Zustimmungsverweigerung mit Verweis auf BAG vom 28.3.2000.

    Wenn der BR hier tatsächlich konfliktbereit ist (ggfs. einschließlich dem Gang zum ArbG), dann kann er mE die Auseinandersetzung an diesem Punkt führen.


    Im Übrigen hat der BR natürlich auch die Option, alle betroffenen AN - auch die bereits befristet eingestellten - auf die Rechtslage hinzuweisen und ihnen zu empfehlen, ihre Urlaubsansprüche rechtlich einzufordern. Ggfs. kann dies auch noch je nach Verjährungsfrist nach Entfristung oder Beendigung bzw. Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses voll oder teilweise rückwirkend erfolgen.


    Abschließend stellt sich aber schon noch die Frage, ob das Gremium von Homer ausreichend geschult ist und insbesondere die notwendige Fachliteratur besitzt, denn mit Hilfe dieser Fachliteratur wie zB dem ErfK hätte sich das Ganze innerhalb von ca. 10 Minuten klären lassen.

  • Seit Mai 2019 neu errichteter BR in einer Vorgänger und Vorbilderlosen Umgebung. Sind neugierig, vorsichtig und aufgeschlossen. Der Erfurter Kommentar fehlt uns, wie so einiges noch. Bestellbeschluss kommt auf die Tagesordnung zur nächsten Sitzung. :thumbup: