Bilder auf der Homepage von ausgeschiedenen MA

  • Hallo!

    Wir haben auf unserer Homepage gesehen, dass dort noch Bilder von ausgeschiedenen MA hinterlegt sind.

    Ist es die Aufgabe des Betriebsrates hier tätig zu werden? Müssen wir in diesem Fall den Datenschutzbeauftragten informieren? Oder moniert man das nur bei der Geschäftsleitung?

  • dass dort noch Bilder von ausgeschiedenen MA hinterlegt sind

    Und? Dann können die ehemaligen Kollegen ja gerne darum bitten (oder den AG auffordern) die Bilder zu löschen. Aber generell erst einmal sehe ich hier keinen Handlungsbedarf.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • um den Sachverhalt arbeitsrechtlich relevant zu beurteilen

    Nope. Auch wenn die von dir aufgeworfenen Fragen durchaus ihre Berechtigung/Relevanz haben - mit Arbeitsrecht hat das alles nix zu tun. Das Recht am eigenen Bild ist ein individuelles Recht des AN. Und kann nur von ihm wahrgenommen und/oder aufgegeben werden.


    Deswegen bleibe ich dabei: Als BR kann man so etwas feststellen. Aber a) weiß ich als BR im Zweifel gar nicht, ob hier überhaupt ein Verstoß (gegen was auch immer) vorliegt und b) selbst wenn, bin ich als BR nicht derjenige, der hier irgendwas einfordern kann.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Hallo Juddel

    der BR ist kein Ordnungshüter und "sucht" Dinge die er beanstanden kann.


    Wichtig wäre hier für mich

    - irgendwann sind die Bilder ja auf die Homepage, in die Imagebroschüre, auf das Unternehmensvideo etc gekommen.

    - und dazu sollten alle AN ja eine Einverständniserklärung abgegeben haben

    - bei uns hat der Datenschutzbeauftragte einen Einverständisbogen entwickelt mit vielen Einzelfragen, der wurde jedem MA ausgehändigt und der MA konnte einzel bejahen oder verneinen wo seine persönlichen Daten und natürlich auch die Bilder verwendet werden dürfen oder eben auch nicht


    Und wie die DGSVO nun mal vorsieht kann man diese Einwilligung auch zurückziehen, egal ob als aktiven oder ehemaliger MA.

  • Deswegen bleibe ich dabei: Als BR kann man so etwas feststellen. Aber a) weiß ich als BR im Zweifel gar nicht, ob hier überhaupt ein Verstoß (gegen was auch immer) vorliegt und b) selbst wenn, bin ich als BR nicht derjenige, der hier irgendwas einfordern kann.

    Einfordern sicher nicht, aber jeder hat streng genommen eigentlich die Pflicht einen Verstoß gegen die DSGVO zu melden, auch wenn es sich nur um einen Verdacht handelt. Das wird dann an anderer Stelle geprüft, ob der Verdacht berechtigt ist oder nicht. Aber es ist egal ob du im BR bist oder nicht, eigentlich musst du es mindestens beim Datenschutzbeauftragten melden. Natürlich ist es so, wo keine Kläger, da keine Richter und streng genommen darf man nach DSGVO fast nichts mehr ohne vorher tausend Sachen mit dem Betroffenen zu klären.


    Zu der oben genannten Ausgangslage müsste man eigentlich den betroffenen selber mal fragen, wenn er damals einverstanden war ist gut, wenn nich kann derjenige selber entscheiden wohin mit der Info. Aber das ist natürlich leichter gesagt als getan, wenn er nicht mehr im Unternehmen ist.

  • aber jeder hat streng genommen eigentlich die Pflicht einen Verstoß gegen die DSGVO zu melden

    Worin ist diese Pflicht begründet? Ein Recht es zu melden kenne ich. Eine Pflicht? Tut mir leid, derartige Blockwart-Attitüden sind mir völlig fremd.


    Und aus der Schilderung

    dass dort noch Bilder von ausgeschiedenen MA hinterlegt sind

    entnehme ich implizit (also als Schlussfolgerung), dass die Bilder da schon länger zu sehen sind. Und wenn es dem Kollegen zu Zeiten seiner Zeit in der Firma nicht gestört hat, warum soll ich als BR jetzt hier irgendwelchen Aktionismus starten, nur weil der Kollege jetzt nicht mehr AN dieser Firma ist?


    Wenn ich sonst so gar keine Probleme hätte und dringend etwas gegen meine Langeweile unternehmen müsste/wollen würde, dann würde ich mich vermutlich immer noch nicht um so einen Blödsinn scheren...

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Blite, es ist auch verboten falsch zu parken. Und sicher gibt es Leute, die jeden Falschparker sofort melden. Ich gehöre nicht dazu und ehrlich hat noch kein Polizist mit mir geschimpft, wenn ich an einem Falschparker einfach vorbei gelaufen bin.;)


    Ich bin da ganz bei Moritz und Ohadle. Wenn es jemandem peinlich ist, als ehemaliger Mitarbeiter erkannt zu werden, kann er ja bei der GL Löschung beantragen und sich bei Untätigkeit an den Datenschutzbeauftragten wenden. Ich möchte ihnen jedoch nicht vorschreiben, was sie zu wollen haben und was nicht.

    Für einen Betriebsrat gilt: Lobt dich der Gegner, ist das bedenklich. Schimpft er, dann bist du in der Regel auf dem richtigen Weg. (August Bebel)

  • Blite, es ist auch verboten falsch zu parken. Und sicher gibt es Leute, die jeden Falschparker sofort melden. Ich gehöre nicht dazu und ehrlich hat noch kein Polizist mit mir geschimpft, wenn ich an einem Falschparker einfach vorbei gelaufen bin.

    deswegen ja auch die Wörtchen "streng genommen" und "eigentlich". Ich sage ja auch nicht dass man dass auf jeden Fall und unter allen Umständen machen muss, ich sage nur man müsste eigentlich streng genommen, denn:



    darf man nach DSGVO fast nichts mehr ohne vorher tausend Sachen mit dem Betroffenen zu klären.

  • im Gesetz:


    DSGVO §33

    darin steht nicht so wirklich, dass der Einzelne zur Meldung verpflichtet ist. darin steht was der "Verantwortliche" zu tun hat wenn ein Verstoß bekannt wird und als BR oder Mitarbeiter sind wir nicht verantwortlich.

    Klar aber auch, je nach Verstoß sollte ich das weitergeben auch um Schaden von Unternehmen abzuwenden.

    In dem Fall hier allerdings mache ich nix.

    Nicht die Dinge sind positiv oder negativ, sondern unsere Einstellung macht sie so. (Epiktet, gr. Philosoph)

  • Dann lasst es mich mal so sagen, wie es unser Datenschutzbeauftragte uns gesagt hat:


    egal wer, wenn er einen Verstoß kennt, den nicht meldet, irgendwann kommt es zur Anzeige und dann kommt raus, dass man Kenntnis davon hatte, kann es auch für jeden einzelnen zu Bußgeldern kommen. Das ist die Theorie, in der Praxis wird es selbst bei direkten Verstößen gegen die DSGVO kaum zu exorbitanten Bußgeldern gegen einzelne Personen bzw. MA kommen, außer sie haben grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich gehandelt. Meistens werden die AG mit den Bußgeldern belegt. Der kann aber je nach Tatbestand noch arbeitsrechtliche Schritte gegen den einzelnen einleiten.


    Von daher wird man im Normalfall kaum zur Rechenschaft gezogen werden, es kann aber passieren. Mehr wollte ich gar nicht sagen.


    Natürlich muss niemand Stasi spielen, aber wie man eben von einem aufrichtigen Bürger erwartet, dass er einen Diebstahl meldet, erwartet man eben auch dass man Verstöße gegen das DSGVO meldet. Man wird aber wohl kaum ein Bußgeld kassieren, wenn es einem nicht nachgewiesen wird, dass man bewusst oder mit Vorsatz etwas verschwiegen hat.

  • Und? Dann können die ehemaligen Kollegen ja gerne darum bitten (oder den AG auffordern) die Bilder zu löschen. Aber generell erst einmal sehe ich hier keinen Handlungsbedarf.

    Ok. Wenn ein Angestellter dort nicht mehr arbeitet und das Bild noch auf der Homepage zu sehen ist, können sie dann noch Anzeige erstatten? Da die Einwilligung während seiner Zeit, als er dort arbeitete, erteilt wurde, aber gilt die Einwilligung auch dann noch, wenn er dort nicht mehr arbeitet?


    Wenn das Antwort ist ne, dann kann die MA für diese Verletzung melden?

    https://www.datenschutz.org/dsgvo-bussgeld/

    Zitat
    Unnötige Aufbe­wahrung, Einho­lung oder Verar­beitung von personen­bezogenen Daten zum Zwecke der Identi­fizierung einer Person, obwohl dies nicht oder nicht mehr erfor­derlich istbis 10 Mio. € oder bei Unter­nehmen bis 2 % des welt­weiten Jahres­umsatzes**Art. 11, 83 Abs. 4a DSGVO
    Verstoß gegen die Bedingungen für eine wirksame Einwilligung des Betroffenen in die Datenverarbeitung, sofern diese erforderlich ist bis 20 Mio. € oder bei Unternehmen bis 4 % des weltweiten Jahresumsatzes** Art. 7, 83 Abs. 5a DSGVO

    Wird dies relevant sein?

  • Da die Einwilligung während seiner Zeit, als er dort arbeitete, erteilt wurde, aber gilt die Einwilligung auch dann noch, wenn er dort nicht mehr arbeitet?

    Ja.

    Das Recht am eigenen Bild ist im KunstUrhG (§22) geregelt und hat absolut nichts mit dem Beschäftigungsverhältnis zu tun.


    Wird dies relevant sein?

    Nein.

    Bei einem Bild ohne weitere Informationen handelt es sich nicht um personenbezogene Daten. Das ist wie gesagt keine Frage des Datenschutzes, sondern eine Frage des Urheberrechtes.

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser

    Einmal editiert, zuletzt von Paragraphenreiter ()

  • Da die Einwilligung während seiner Zeit, als er dort arbeitete, erteilt wurde, aber gilt die Einwilligung auch dann noch, wenn er dort nicht mehr arbeitet?

    Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Eine Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Aber es braucht genau diesen Widerruf.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Eine Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.

    Nein, ganz so einfach ist das in diesem Fall nicht.

    Das ist wie gesagt keine Frage des Datenschutzes, sondern eine Frage des Urheberrechtes.

    In diesem Fall ist § 42 UrhG anzuwenden:

    "Der Urheber kann ein Nutzungsrecht gegenüber dem Inhaber zurückrufen, wenn das Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht und ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann. (...)"


    D.h. die Einwilligung kann nicht einfach jederzeit widerrufen werden.

    Wurde das Nutzungsrecht an einem Bild einmal abgetreten kann es nur aus bestimmten Gründen zurückgerufen werden.

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser

  • Wurde das Nutzungsrecht an einem Bild einmal abgetreten kann es nur aus bestimmten Gründen zurückgerufen werden.

    So tief bin ich in die Materie gar nicht eingestiegen. Denn der Startpunkt dieses Threads ist doch ein völlig anderer. Es ging darum, ob der Betriebsrat von sich aus irgendetwas unternehmen muss, weil auf der Website des Unternehmens noch Bilder von ehemaligen AN des Unternehmens zu sehen sind. Und wenn ja, gegenüber wem.


    Und ich denke, es ist klar geworden, dass einzig und ausschließlich die Betroffenen selber hier etwas unternehmen könnten, weil die Tatsache an sich, dass sie dem Unternehmen nicht mehr angehören, nichts daran ändert, dass sie (zumindest soweit wir das hier beurteilen können) aller Wahrscheinlichkeit nach ihr Einverständnis für die Veröffentlichung gegeben haben.


    Ob, und unter welchen Umständen, sie überhaupt oder tatsächlich ihr Einverständnis widerrufen könnten, wäre sicher eine spannende Frage, wenn die ehemaligen AN hier als handelnde Personen auftreten würden. Tun sie aber nicht. Sprich: es gibt hier weder einen Fall, noch Handlungsbedarf.


    Wer, aus akademischen Interesse, neben dem Arbeitsrecht, auch noch in das Urheberrecht einsteigen möchte, darf das gerne tun - aus meiner Sicht ist das hier aber die falsche Plattform dazu... ;)

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!