Reiseverbot - Dienstreisen

  • Hallo Ihr Lieben,

    In unserem Betrieb muss man einen Antrag über das System (online) für Dienstreisen/Schulungen etc.. beantragen. Seit der Pandemie gibt es in unserem Betrieb ein Reiseverbot. Einen Antrag auf Reise kann man also nicht stellen, das System verhindert dieses. Mein Arbeitgeber weiß, das er der SBV und dem BR Schulungen nicht verbieten kann, pocht aber jetzt darauf, dass alle Schulungen ins Jahr 2021 wegen der gesundheitlichen Gefährdung in Corona-Zeiten verschoben werden sollen. Das beantragen der Auswärtstätigkeit ist in einer BV niedergeschrieben. Das heißt, man muss diese Antrag stellen. Wenn ich nun als SBV in meinem Ermessen zu einer Schulung reise, ohne diesen Antrag genehmigt bekommen zu haben, könnte die GL mich doch wegen nicht Einhaltung der Anordnung meines Weisungsbefugten abmahnen. Sehe ich das Richtig? Wie kann ich dann allem gerecht werden?


    Hintergrund: Ich bin 2018 als Stellvertreter neu dazu gewählt worden und schon 3 Monate später, wegen Krankheit der Vertrauensperson in diese Position nachgerutscht, einen weiteren Stellvertreter gibt es nicht. Ich versuche so viel neben meiner Arbeit zu lernen, aber bin oft ohne Antworten für unsere AN. Ich benötige dringend weitere Schulungen, welches mein Arbeitgeber auch weiß. Wegen Corona geht es der Firma nicht gut, man ist angewiesen worden 20% bei Allem einzusparen. Miese Dinge passieren (Abfindungsverträge, Umsetzungen, fristlose Kündigungen, Abmahnungen und heimliche Leistungsüberprüfungen, sowie Kranke in die Firma zum BEM zu bestellen). Bei mir stehen die AN gerade Schlange.

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  • Hallo,


    grundsätzlich ist die Arbeit der SBV weisungsfrei. Der AG kann also keine notwendige Schulung auf dem Wege der Dienstreiseregelungen sabotieren. Du mußt also für Dich beurteilen, ob die Schulung tatsächlich für die Arbeit der nächsten Monate notwendig und erforderlich ist.

    Da alle Seminaranbieter sich mit den jeweiligen Behörden über notwendige Schutzmaßnahmen abgestimmt haben, und es schon seit einigen Wochen kein generelles Verbot derartiger Schulungen gibt (das gilt für alle Bundesländer) ist das Dienstreiseverbot auch inhaltlich völlig überzogen. Ich habe selbst als Teamer vor 3 Wochen eine SBV-Schulung durchgeführt.

    Was sagt denn der BR zum Verbot? Dienstreiseregelungen unterliegen doch seiner erzwingbaren Mitbestimmung.

  • Hllo akbarracin,

    Danke für deine Antwort.

    Der BR sagt natürlich auch, es wäre in meinem Ermessen. Sollte der BR reisen, müsste die GL gegen ein Gremium von 11 Personen antreten. Das tut die GL nicht, da man den BR ja für viele in Verhandlung befindlichen Beschlüssen benötigt. Ich, ich bin allein und bekomme von niemandem Rückendeckung. Wie gesagt, bei uns wird zur Zeit schikaniert, man muss Leute loswerden. Eine lahmgelegte SBV ist genau nach dem Geschmack der GL. Daher meine Frage, ob ich gegen die Weisungen von Vorgesetzten verstoße (Verhaltensbedingte Abmahnung), wenn ich ohne die Reisegenehmigung fahre. Die BV hat keine Ausnahmeregelung für BR oder SBV.

    Mein Gedanke: 3 Schulungen, drei Abmahnungen=> fristlose Kündigung (egal ob ohne Integrationsamt und wissend, dass die SBV in ihrer Amtszeit nicht gekündigt werden kann), Gericht dann erst in 6 Monaten ... somit ist Betrieb ohne SBV und GL kann dann handeln wie sie will. Gericht entscheidet dann für SBV, SBV geht zurück an Arbeitsplatz, aber GL konnte die letzten Monate wüten, wie sie will. Der BR ist da eher sehr "weich-eiig" und die GL is clever.

  • Hallo,


    nochmals: Die Ausübung des Ehrenamtes ist weisungsfrei. Deswegen darf der AG Dich auch nicht für diese Ausübung arbeitsrechtlich belangen.

    Ggfs. Müßtest Du Dir anwaltlichen Rat holen und die Schulung vor dem Arbeitsgericht erzwingen.

    Bemerkenswert ist aber im negativen Sinn, wie sich der BR hier einen "schlanken Fuß" macht. Er hätte jederzeit die Möglichkeit, dies Anweisung zu "kippen", wenn er denn wollte. Aber so wie Du das schilderst, ist der BR entweder zu ängstlich oder zu bequem, elementare Mitbestimmungsrechte wahrzunehmen. Das ist schon ein nicht ganz unbedeutender Pflichtverstoss.

  • Ganz abgesehen davon, dass Du Dir als SBV die Schulungen erklagen könntest, noch zwei weitere Hinweise.


    § 179 SGB IX sagt in (2), dass Du in Deiner Amtsführung nicht behindert werden darfst, eine Abmahnung wegen SBV-Tätigkeit fiele darunter und wäre justiziabel. Und in (3) steht, dass Du den selben Kündigungsschutz hast wie ein BRM.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Mein Gedanke: 3 Schulungen, drei Abmahnungen=> fristlose Kündigung (egal ob ohne Integrationsamt und wissend, dass die SBV in ihrer Amtszeit nicht gekündigt werden kann), Gericht dann erst in 6 Monaten ... somit ist Betrieb ohne SBV und GL kann dann handeln wie sie will. Gericht entscheidet dann für SBV, SBV geht zurück an Arbeitsplatz, aber GL konnte die letzten Monate wüten, wie sie will. Der BR ist da eher sehr "weich-eiig" und die GL is clever.

    Hallo Alleinkämpferin,


    genau um dies zu umgehen, würde ich in deinem Fall einen Testballon starten und zu deiner nächsten Schulung gehen, auch ohne Genehmigung deines AG. Dieser muss aber trotzdem ca: 14 Tage vor der Schulung informiert werden, nicht vergessen.


    Sollte er dann tatsächlich mit einer Abmahnung kommen, kannst du vor der nächsten Schulung ein Eilverfahren einleiten und die Teilnahme an der Schulung bereits im Vorfeld abklären lassen, falls dein AG der Schulung nochmals widerspricht.


    LG

    Markus

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Hallo,


    ich weiß natürlich nicht wie diese BV genau aussieht und wer alles daran beteiligt war, aber ich stelle mir schon die Frage:

    Kann eine BV regeln wie die SBV ihr Ehrenamt auszuüben hat?

    Wenn die SBV die BV mit unterschrieben hat vielleicht, aber ich kann mir nicht vorstellen dass BR und GL darüber bestimmen können wie die SBV ihre Schulungen wahrnimmt.

    (Das aber nur so aus dem Bauch raus!

    SBV ist nicht so wirklich mein Thema. Das können Andere hier sicher umfänglich beantworten).

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser

  • seit wann

    unterschreibt die SBV eine BV? Und selbst wenn sie unterschreibt, was für eine Relevanz hat das ?

    Wäre mir jetzt auch nicht bekannt, aber es gibt da ja teilweise sehr "kreative" Ansätze in manchen Betrieben. Da würde es mich nicht überraschen, wenn jemand auf die Idee kommt: Die BV soll ja auch regeln, wie die SBV ihre Seminare bzw. die Auswärtstätigkeit beantragt, also soll sie mal mit unterschreiben.

    So könnte man immerhin behaupten, dass die SBV dieser Regelung ja zugestimmt hat.

    Aber die relevante Frage bleibt ja die gleiche: Hat diese BV überhaupt irgendeine Relevanz für die Alleinkaempferin?

    Wie Du ja schon geschrieben hast:

    Die Ausübung des Ehrenamtes ist weisungsfrei.

    In Bezug auf das Weisungsrecht des AG ist das ja klar, aber so aus dem Bauch heraus würde ich behaupten, dass das auch für eine BV gilt. Aber das kannst Du sicher besser beurteilen/begründen als ich, Wolfgang.

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser

  • Hallo Paragraphenreiter , albarracin , Winfried

    die SBV hat bei uns nicht eine einzige BV unterschrieben. Seit neustem dreht die GL das auch ganz anders bei uns: Jetzt wird darauf gepocht einem weiteren Vorgesetzten vorstellig zu werden, wenn es um Schulungen geht, denn es muss ja abgeklärt sein, dass man nur fahren kann, wenn es betrieblich auch geht. Dazu haben sie sich sogar die Mühe gemacht mir den § , Abs, & () mitzuteilen. Habt ihr schon mal einen Vorgesetzten gehabt, der seine Schäfchen nicht braucht? Es gibt immer genug zu tun.

    Weiterhin wird jetzt jede Schulungsanmeldung mit dem Satz der betrieblichen Abkömmlichkeit kommentiert und die Kostenübernahme nur noch unter Vorbehalt unterschrieben. Dh. hieße für mich: Mitteilung an GL schreiben (14 Tage Frist), Abkömmlichkeit vom Vorgesetzten einholen, Schulung im System beantragen, Reise im System beantragen, Corona-Ausnahmegenehmigung für Reise im System beantragen, Reiseticket übers System beantragen und bei Rückkehr die evtl. angefallenen Auslagen beantragen.

    Nicht das ich nun schon bei der betrieblichen Abkömmlichkeit scheitern werde, bei der Corona Ausnahmegenehmigung zum Reisen ist dann Schluss. Die geht nicht durch, wegen Reisestopp-Corona-Ansteckungsgefahr-Führsorgepflicht.


    RIchtig clever ist die GL jetzt auch noch: Meine wegen Corona stornierten Schulungen (2) wurden in Q1 2021 verschoben. Nun sind in Q1 2021 insgesamt 3 Schulungen und das ist für die GL viel zu viel. Das wollen sie nicht zahlen.


    Deshalb bin ich der Meinung: um so mehr Regeln einzuhalten sind desto mehr Regeln würde ich brechen, wenn ich einfach fahre. Schwuppsdiewupps 3 x Abmahnung, frstlose trotz 1 Jahr Kündigungsschutz . Hauptsache SBV lahmgelegt. Klage dauert ja bis zu Monaten....

  • Ahhhh, ein Licht geht auf..:

    Arbeitsgerichtsgesetz
    § 2a Zuständigkeit im Beschlußverfahren,

    3a .Angelegenheiten aus den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,


    Ich sagte ja, Lieber albarracin & Winfried , ich bin Neugewählte und jetzt nachgerutschte SBV Alleinkämpferin, die von der AG dummgehalten wird, in dem man Corona Reiseverbote ausspricht und sie nicht zum Lernen fahren lässt.


    Danke Euch, wieder was gelernt.

  • Ich würde die Mitbestimmung dRin sehen, dass das dienstreiseverbot eine Maßnahme des arbeits und gesundheitsschutzes ist.


    In diesem Ausnahmefall unterliegt das Verbot der Mitbestimmung.

    Das ist ein guter Ansatz, denn das hier:

    ergänzend zu Markus würde ich auch noch ein MBR nach §87 Abs. 1 Punkt 1 BetrVG "Ordnung und Verhalten im Betrieb" sehen, da hier eine allgemeine Regel für Dienstreisen aufgestellt wird.

    trifft leider nicht zu.

    Eine Dienstreiseordnung ist grundsätzlich mitbestimmungsfrei (BAG, Urteil vom 08.12.1981 - 1 ABR 91/79).

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser

  • Hallo Alleinkaempferin!


    Hat sich in der Zwischenzeit etwas wegen deiner Bildungssreise geklärt?


    Ich hätte da noch zwei Denkansätze:

    1) beim Institut, bei dem Du die Seminare belegen möchtest freundlich anrufen und nachfragen, ob einer der dozenten (Anwälte) dir da schon einen Tipp geben kann, wie du juristisch sicher deinen Anspruch auf das für das Ehrenamt notwenige Seminar umsetzen kannst.

    2) ggf. die GL (die anscheinend einige gute Paragraphen kennt) freundlich darauf hinweisen, dass diese NOTWENIGEN Seminare einklagbar sind und dir da die entsprechenden Paragrapen auch schon für das Schreiben zurechtlegen/zitieren (wurden oben bereits erwähnt)


    Liebe Grüße