außerordentliche Kündigung Ersatzmitglied - Übergabe der Kündigung

  • Hallo zusammen,


    wir haben im Gremium die Anhörung zur außerordentlichen Kündigung eines Ersatzmitgliedes erhalten.

    Das Mitglied rutscht sehr oft temporär nach, weil es sehr weit oben in der Liste steht.


    Wir haben den Kündigung nach §103 BetrVG nicht zugestimmt.

    Hilfsweise haben wir nach §102 Abs. 1 und 2 BetrVG Bedenken geäußert.

    Alles innerhalb der 3-Tage Frist, falls doch der 102er zum Tragen kommt.


    Nun meine Frage:


    Die Kündigung wurde dann am Samstag persönlich zugestellt zu Hause bei dem betroffenen zugestellt,

    allerdings nicht durch den Vorgesetzten, Geschäftsführer, Personalchef oder einen sonstigen Mitarbeiter von HR.

    Die Kündigung wurde durch einen Mitarbeiter einer anderen Abteilung zugestellt, die mit Personalfragen nichts zu tun hat.

    Es wurde übergeben mit dem Zitat: "Das ist mir jetzt unangenehm, aber Sie wissen ja sicher, um was es geht..."


    Folgende Fragen habe ich jetzt:

    1. Darf dieser Mitarbeiter die Kündigung überhaupt zustellen?

    2. Darf dieser Mitarbeiter Kenntnis vom Inhalt des Schreibens haben?

    3. Wenn beides Nein, wer macht sich hier belangbar? Der AG oder der Mitarbeiter, der das Schreiben übergibt?


    Bei meiner bisherigen Recherche habe ich noch nichts eindeutiges dazu gefunden...


    Besonders pikant an der Geschichte ist auch noch, dass dieser Mitarbeiter ordentliches Mitglied des Betriebsrates

    von einem anderen Standort unserer Firma ist.


    Könnt ihr mir vielleicht hier etwas Licht ins Dunkel bringen?


    Viele Grüße,

    Rockabilly

  • Hallo,


    Die Kündigung wurde dann am Samstag persönlich zugestellt zu Hause bei dem betroffenen zugestellt,

    allerdings nicht durch den Vorgesetzten, Geschäftsführer, Personalchef oder einen sonstigen Mitarbeiter von HR.

    Ja und ?


    1. Ja, warum nicht? Dem AG steht es grundsätzlich frei, wenn er als "Briefträger" einsetzt. Es kommt allein auf die nachweisbare Zustellung an.


    2. Abgesehen davon, daß sich ja auch vielleicht der "Briefträger" den Grund seines Jobs selber zusammenreimen konnte, kann es sehr wohl Gründe geben, ihn zumindest in groben Zügen über den Grund für seinen wahrscheinlich nicht alltäglichen Auftrag zu instruieren.


    Im Übrigen sind derartige Datenschutzfragen mal grundsätzlich Individualarbeitsrecht d.h. der betroffene AN müßte die Angelegenheit überprüfen lassen.

  • Wir haben den Kündigung nach §103 BetrVG nicht zugestimmt.

    Das bedeutet für den AG, dass er sich die fehlende Zustimmung des BR durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen muss.


    Die Kündigung wurde dann am Samstag persönlich zugestellt zu Hause bei dem betroffenen zugestellt,

    Dumm gelaufen für den AG.

    Da der BR der Kündigung nicht zugestimmt hat und fehlende Zustimmung des BR durch das Arbeitsgericht nicht ersetzt wurde, ist die Kündigung rechtsunwirksam. Sorgt aber dafür, dass der AG nichts darüber gewahr wird.

    " Alle Menschen sind klug - die einen vorher, die anderen nachher "

    Voltaire (1694 - 1778)


    " Die Vernunft kann sich mit größerer Wucht dem Bösen entgegenstellen,

    wenn der Zorn ihr dienstbar zur Hand geht "

    Papst Gregor der Große (540 - 604)


    " Alles was das Böse benötigt, um zu triumphieren, ist das Schweigen der Mehrheit "

    Kofi Annan, von 1997 bis 2006 Generalsekretär der UN

  • Auch wenn die fristlose Kündigung "offensichtlich" unwirksam ist, - wegen fehlender Betriebsratszustimmung (§ 103 BetrVG)-, muss natürlich trotzdem eine Kündigungsschutzklage binnen der Drei-Wochen-Frist erhoben werden.


    Um den Kollegen während des Kündigungsschutzprozesses im Betrieb zu halten, sollte der Klagantrag auch einen "Weiterbeschäftigungsantrag" umfassen!

  • Auch wenn die fristlose Kündigung "offensichtlich" unwirksam ist, - wegen fehlender Betriebsratszustimmung (§ 103 BetrVG)-, muss natürlich trotzdem eine Kündigungsschutzklage binnen der Drei-Wochen-Frist erhoben werden.

    Völlig klar. Die fristlose Kündigung ist nicht nur "offensichtlich" unwirksam, sondern tatsächlich OFFENSICHTLICH unwirksam. Für die Kündigungsschutzklage braucht der Kollege nicht einmal einen Anwalt. Den Prozess gewinnt er ganz alleine. Jede Wette.

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  • Kampfschwein & hamue

    Auch wenn die fristlose Kündigung "offensichtlich" unwirksam ist, - wegen fehlender Betriebsratszustimmung (§ 103 BetrVG)-, muss natürlich trotzdem eine Kündigungsschutzklage binnen der Drei-Wochen-Frist erhoben werden.

    Leider ist eure Aussage falsch.

    § 103 BetrVG (1) "Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats." greift bei Ersatzmitgliedern nur, wenn sie aktuell jemanden vertreten!

    Ist an diesem Samstag der Vertretungsfall eingetreten, oder nicht?

    Besonders pikant an der Geschichte ist auch noch, dass dieser Mitarbeiter ordentliches Mitglied des Betriebsrates

    von einem anderen Standort unserer Firma ist.

    Ob das möglich ist bezweifel ich auch mal. Das kann ich mir nicht vorstellen.

  • Tja,


    da haben wohl zwei ziemlich voreilig aus der Hüfte geschossen. Lexipedia hat sowohl nach dem Wortlaut des § 15 KSchG als auch der Kommentierung ( ErfK, Kiel, § 15 KSchG Rn 31; ErfK, Kania, § 103 BetrVG Rn 3) und Rechtsprechung (BAG vom 9.11.1977, AP KSchG § 15 Nr. 3) natürlich recht.


    Das eBRM wird sich, falls es nicht beim Ausspruch der Kündigung als Vertretung im Amt war, wohl doch inhaltlich mit den Kündigungsgründen auseinandersetzen müssen, wenn es Kü-Schutz-Klage erhebt.

  • Das Mitglied rutscht sehr oft temporär nach, weil es sehr weit oben in der Liste steht.

    Sofern das Ersatzmitglied im Verhinderungsfall eines BRmitgliedes tätig wird, genießt es nach Rückkehr des BRmitgliedes gemäß § 15 Abs.1 Satz 2 Kündigungsschutzgesetz besonderen Kündigungsschutz für die Dauer eines jahres.


    ................greift bei Ersatzmitgliedern nur, wenn sie aktuell jemanden vertreten!

    Wie §15 Abs.1 Satz 2 KschG zeigt, kommt es auf das erreichen des Kündigungsschutzes nicht darauf an, dass, wie Lexipedia schreibt, der Kündigungsschutz nur greift, wenn das Ersatzmitglied aktuell ein Betriebsratsmitglied vertritt.


    Hallo Rockabilly,

    wäre schön, wenn Du uns über den Ausgang dieses Falles informieren würdest.

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    " Die Vernunft kann sich mit größerer Wucht dem Bösen entgegenstellen,

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  • Kampfschwein verwechselt hier zwei Sachverhalte:


    § 15 I KSchG gilt, wenn der/die AN zum Zeitpunkt der Kündigung gerade als NachrückerIn agiert oder aber in den letzten 12 Monaten agiert hat.


    Das Zustimmungserfordernis nach § 103 BetrVG gilt aber nur, wenn der/die AN zum Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich nachgerückt war.


    Deswegen die Frage an Rockabilly : War der/die AN an diesem Tag nachgerücktes BRM oder nicht?

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)