Dienstpläne und Mitbestimmung bei Einteilung

  • Liebe Kolleginnen und Kollegen,


    wir als noch recht frischer BR haben die Teamleitung aufgefordert den Dienstplan uns vorzulegen.

    Den habe wir auch erhalten, doch konnte ich nur allgemeine Schichten erkennen.


    Mich persönlich hat aber die Einteilung der einzelnen MA interessiert, da bereits einige vorstellig waren und Ihr Leid geklagt haben über wiederholte Einteilung in einer Spätschicht.


    Daraufhin wollte ich einen Dienstplan mit Namen um zu sehen, wer denn nun der MA in welcher Schicht eingeteilt wurde.


    Daraufhin gab uns unsere Personalabteilung unmissverständlich zu verstehen, dass wir als BR keine Diensteinteilung machen dürften und dies nicht unsere Aufgabe sei. Daher sollten wir uns mit einer allgemeinen Übersicht zufrieden geben.


    Wie kann ich/wir aber dann kontrollieren und argumentieren, wenn sich Kollegen beschweren?


    Gruß Sven

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  • Hallo Sven,


    dann verweist mal auf den §87 Abs.1 Punkt 2 BetrVG und dass ohne eure Zustimmung somit kein gültiger Schichtplan zustande kommt.

    Und im gleichen Zug den AG auffordern in Verhandlung mit euch zu treten wegen einer BV zur Schichtarbeit.


    Viele Grüße

    Bernd

  • Das Ganze kann man auch noch mit einem BAG-Urteil untermahlen, oder den ein oder anderen Begründungspunkt in seine Argumentation übernehmen. Ein entsprechendes Urteil wäre hier z.B.: 1 ABR 5/16 vom 22.08.2017. Wenn du das Aktenzeichen googelst kannst du dir das entsprechende Urteil durchlesen.


    LG

    Markus

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Hallo Bernd,


    das ist schon o.k., da steht aber nicht drin, dass der Arbeitgeber mir die Einteilung der einzelnen MA zeigen muss.


    Denn wir haben einen allgemeinen Plan bekommen, welcher genau §87 Abs. 1 Punkt 2 BetrVG entspricht.


    Gruß Sven

  • Das Ganze kann man auch noch mit einem BAG-Urteil untermahlen, oder den ein oder anderen Begründungspunkt in seine Argumentation übernehmen. Ein entsprechendes Urteil wäre hier z.B.: 1 ABR 5/16 vom 22.08.2017. Wenn du das Aktenzeichen googelst kannst du dir das entsprechende Urteil durchlesen.


    LG

    Markus

    Hallo Markus,


    Dein BAG-Urteil trifft es ziemlich auf den Punkt! Das wird meine Argumentationsgrundlage sein. Wird schwierig aber damit sollte es klappen.


    Gruß Sven

  • Hallo Sven, dann lese mal im Fitting was damit gemeint ist ;). der Schichtplan muss logischer weise auch die Einteilung der Personen beinhalten. Denn genau da habt ihr auch nach §80 BetrVG euer Kontrollrecht

    • Hilfreichste Antwort

    Denn wir haben einen allgemeinen Plan bekommen, welcher genau §87 Abs. 1 Punkt 2 BetrVG entspricht.

    Bullshit! Ein allgemeiner Plan ist kein Plan entsprechend § 87 (1) Punkt 2 BetrBG. Punkt!

    Und er wird es auch nicht, nur weil der AG das behauptet!


    Der Betriebsrat hat gem. § 80 (1) Ziffer 1 BetrVG darüber zu wachen, dass die Gesetze (usw. usf.) eingehalten werden. Wie soll der BR der Aufgabe nachkommen, wenn er das nicht im konkreten Fall für jeden einzelnen AN sehen kann.


    Daraufhin gab uns unsere Personalabteilung unmissverständlich zu verstehen, dass wir als BR keine Diensteinteilung machen dürften und dies nicht unsere Aufgabe sei.

    Da hat eure Personalabteilung 100% Recht. Aber es ist eben durchaus eure Aufgabe die vorgenommene Planung auf Richtigkeit und Gesetzeskonformität zu prüfen. Und dafür reicht eine


    Daher sollten wir uns mit einer allgemeinen Übersicht zufrieden geben.

    noch nicht einmal im Ansatz!

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Hallo Shm,


    sowohl an Deiner Frage, als auch an der Reaktion Eures AG bzw. Eurer Personalabteilung merkt man ziemlich deutlich, dass Ihr ein...

    noch recht frischer BR

    ...seid. (ist nicht negativ gemeint!)

    Das Kontrollieren und Absegnen von Dienstplänen (in der Form wie Bernd, Markus, Moritz und Rabauke es beschrieben haben) gehört wirklich zum Urschleim der BR-Arbeit. Wenn Euer AG hier schon rumzickt, habt Ihr wahrscheinlich noch viel Überzeugungsarbeit vor Euch.

    Ich kann Euch nur raten, lasst Euch gut schulen! Aller Anfang ist schwer und offensichtlich hat Euer AG nicht viel Ahnung vom BetrVG. Es wird Eure Aufgabe sein ihm dies zu vermitteln und das ist oft ein langwieriger und nervenaufreibender Prozess.

    Lasst Euch nicht entmutigen und seid Euch nicht zu schade auch mal einen Anwalt zur Hilfe zu nehmen.

    Ich wünsche Euch viel Erfolg!

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser

  • Hallo Sven,


    daß das Recht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG auch die Mitbestimmung bei der individuellen Dienstzuteilung beinhaltet, ist in Fachliteratur und Rechtsprechung völlig unumstritten - da gibt es keine zwei Meinungen.


    So wie Du Deine Frage gestellt hast, veranlasst mich das zu zwei Hinweisen, die auch in Zeiten des Internet für "neue" BRe bzw. BR-Gremien essentiell sind:


    1. Auch das beste Fachforum ersetzt nicht die nachhaltige und umfassende Schulung in Grundlagen und Fachthemen. Dabei sind auch alle Arten von "Webinare" nur Notlösungen und jedem qualifizierten (Präsenz-)Seminar im Lernerfolg deutlich unterlegen.


    2. Auch ersetzt nicht das beste Fachforum die für den BR verfügbare Fachliteratur - das sind mal als Basis ein Standardkommentar zum BetrVG und Fachkommentierungen für die wichtigsten arbeitsrechtlichen Sachverhalte wie zB BGB, EFZG, BUrlG, - evtl. als Zusammenfassung im sog. "ErfK" (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht. Mit einem kurzen Blick in einen Fitting, ErfK, DKKW oder andere Fachkommentare zum BetrVG hättest Du Dir nämlich Deine Frage selbst beantworten können.