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ich habe das Forum gerade durchsucht aber nicht das passende gefunden.
Zur Frage:
Unsere Abteilung zur schriftlichen Beantwortung von Email-Anfragen konnte heute im Home-Office längere Zeit (30-60 Min.) nicht arbeiten, weil der VPN-Zugang nicht funktioniert hat.
Die Abteilungsleiterin meint nun, dass man "die fehlende Zeit einfach hinten dran hängen" soll.
Ich bin der Meinung, dass die Arbeitszeit sich dadurch nicht verlängert darf und somit Überstunden gemacht werden müssen.
Nun weiß aber nicht mit welcher Grundlage man hier argumentieren kann.
meines Erachtens befand sich der Arbeitgeber im Annahmeverzug. Die Arbeitnehmer im Home Office haben ja ihre Arbeitskraft angeboten, der Arbeitgeber konnte sie nur nicht annehmen, aufgrund von Systemproblemen.
Allerdings kommt es auch darauf an, ob bei euch ein Tarifvertrag gilt, bei dem kurzfristige Arbeitsausfälle evtl. nachgearbeitet werden müssen.
Dein Arbeitgeber hat scheinbar ein Problem mit dem System gehabt (es hätte auch der Server abstürzen können).
Das ist nicht dein Problem, daher mache pünktlich Feierabend.
Wenn der Arbeitgeber dir die Anweisung gibt, eine Stunde länger zu arbeiten dann mache ihn darauf Aufmerksam, wie du diese Stunde gerne vergütet hättest (zusätzlichen Vergütung, Zeitgutschrift). Er soll dir dieses bestätigen, damit er deine Wahl auch kennt.
Annahmeverzug §615 BGB ist die Gesetzliche Grundlage
Dein Arbeitgeber hat scheinbar ein Problem mit dem System gehabt (es hätte auch der Server abstürzen können).
Das ist nicht dein Problem, daher mache pünktlich Feierabend.
Wenn der Arbeitgeber dir die Anweisung gibt, eine Stunde länger zu arbeiten dann mache ihn darauf Aufmerksam, wie du diese Stunde gerne vergütet hättest (zusätzlichen Vergütung, Zeitgutschrift). Er soll dir dieses bestätigen, damit er deine Wahl auch kennt.
Annahmeverzug §615 BGB ist die Gesetzliche Grundlage
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Lieber Rabauke,
vielen Dank für den Hinweis.
Das ist die passende gesetzliche Grundlage. Diese hatte ich bei meinen Recherchen gefunden aber leider nicht den passenden Paragraphen benannt bekommen.
Ich gehe mal davon aus dass die Kollegen sonst nicht von zu Hause aus arbeiten sondern das dem Corona-Virus anzulasten ist. Home Office wäre dann das falsche Word denn es handelt sich um Mobile Arbeit. Wir haben das bei uns so geregelt das die Ausfallzeiten nicht nachgearbeitet werden müssen (Unternehmerrisiko) allerdings sind die Kollegen auch froh das sie noch arbeiten können und holen die Fehlzeiten in wichtigen angelegenheiten nach.
Meine Meinung: AN will arbeiten, kann aber nicht weil der AG nicht für einen fortlaufenden VPN- Zugang sorgen konnte.
Schulmäßig ergibt sich die Lösung des dargestellten Falles wie folgt:
Im Arbeitsrecht spricht man von Annahmeverzug wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung anbietet, diese jedoch vom Arbeitgeber unter Verstoß gegen die rechtlich bestehende Pflicht zur Entgegennahme nicht angenommen wird.
(Hier Versäumnisse des Arbeitgebers bei der Bereitstellung der Arbeitsmittel)
Grundsätzlich gilt im Arbeitsrecht ja auch der zivilrechtliche Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“.
Dieses Prinzip besagt, dass bei endgültigem Ausbleiben der Leistung (im Arbeitsverhältnis: der Arbeitsleistung) auch der Anspruch auf die Gegenleistung (hier: Geld) entfällt (§ 326 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Als eine der vielen verschiedenen Ausnahmen, die das Arbeitsrecht zugunsten der Arbeitnehmer von dem Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ macht, ist in § 615 Satz 1 BGB für den Fall des Annahmeverzugs des Arbeitgebers geregelt: Der Arbeitnehmer darf für die infolge des Annahmeverzugs des Arbeitgebers nicht geleistete Arbeit die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein!
Damit der Arbeitgeber aus dem Annahmeverzug keinen ungerechtfertigten Vorteil ziehen kann, ist er unstreitig für diese Zeit zur Zahlung der entsprechend vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Gemäß § 615 Satz 1 BGB nennt man den Vergütungsanspruch im Verzug des Arbeitgebers „Annahmeverzugslohn“.
Ich sehe das genauso wie die Kollegen. Wenn der Grund für das Nicht-Arbeiten-Können vom AG zu verantworten ist (und wenn der VPN Zugang für alle nicht funktioniert, darf man das getrost so annehmen), dann hat der AN seine Schuldigkeit getan und kann nicht verpflichtet werden die Zeiten nachzuarbeiten.
Anders sähe es aus, wenn z.B. ein einzelner Kollege nicht arbeiten kann, weil um ihn herum das Netzwerk komplett ausfällt oder weil alle in seiner Nachbarschaft irgendwelche Filme gucken, und das Netzwerk so überlastet ist, dass er nicht arbeiten kann. Hier müsste man zunächst einmal den AG von der Verantwortung freistellen. Gleichwohl hat der AN ja auch keine Schuld und arbeitet ja nicht aus Lust und Laune von zu Hause (dann hätte er es ja steuern können, in dem er im Büro arbeitet). Hier ist also ein interessantes Feld für einen Betriebsrat um hier vernünftige Regelungen zu treffen.
IAnders sähe es aus, wenn z.B. ein einzelner Kollege nicht arbeiten kann, weil um ihn herum das Netzwerk komplett ausfällt oder weil alle in seiner Nachbarschaft irgendwelche Filme gucken, und das Netzwerk so überlastet ist, dass er nicht arbeiten kann. Hier müsste man zunächst einmal den AG von der Verantwortung freistellen. Gleichwohl hat der AN ja auch keine Schuld und arbeitet ja nicht aus Lust und Laune von zu Hause (dann hätte er es ja steuern können, in dem er im Büro arbeitet). Hier ist also ein interessantes Feld für einen Betriebsrat um hier vernünftige Regelungen zu treffen.
Hallo Moritz,
das ist bei uns eindeutig geregelt.
Denen stellt der AG einen Mobilen Internetzugang (ich meine 5G weiß aber nicht was das bedeutet, nur das es deutlich schneller ist als mein Netz zuhause) zur Verfügung.
Ich bin dann mit dem Stick des Arbeitgeber online.
Ich gehe mal davon aus dass die Kollegen sonst nicht von zu Hause aus arbeiten sondern das dem Corona-Virus anzulasten ist. Home Office wäre dann das falsche Word denn es handelt sich um Mobile Arbeit. Wir haben das bei uns so geregelt das die Ausfallzeiten nicht nachgearbeitet werden müssen (Unternehmerrisiko) allerdings sind die Kollegen auch froh das sie noch arbeiten können und holen die Fehlzeiten in wichtigen angelegenheiten nach.
Meine Meinung: AN will arbeiten, kann aber nicht weil der AG nicht für einen fortlaufenden VPN- Zugang sorgen konnte.
Stunden müssen nicht nachgearbeitet werden.
Gruß SvenSvenson
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Hallo Sven,
damit hast Du recht. Wie so viele sin die Kollegen von heute auf morgen nach Hause geschickt worden und sollten von dort arbeiten. Also Mobile Arbeit.
Wir sind aktuell so verblieben, dass wir genau diese Meinung vertreten und die "fehlende Arbeitszeit" nicht nacharbeiten lassen.
Schulmäßig ergibt sich die Lösung des dargestellten Falles wie folgt:
Im Arbeitsrecht spricht man von Annahmeverzug wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung anbietet, diese jedoch vom Arbeitgeber unter Verstoß gegen die rechtlich bestehende Pflicht zur Entgegennahme nicht angenommen wird.
(Hier Versäumnisse des Arbeitgebers bei der Bereitstellung der Arbeitsmittel)
Grundsätzlich gilt im Arbeitsrecht ja auch der zivilrechtliche Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“.
Dieses Prinzip besagt, dass bei endgültigem Ausbleiben der Leistung (im Arbeitsverhältnis: der Arbeitsleistung) auch der Anspruch auf die Gegenleistung (hier: Geld) entfällt (§ 326 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Als eine der vielen verschiedenen Ausnahmen, die das Arbeitsrecht zugunsten der Arbeitnehmer von dem Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ macht, ist in § 615 Satz 1 BGB für den Fall des Annahmeverzugs des Arbeitgebers geregelt: Der Arbeitnehmer darf für die infolge des Annahmeverzugs des Arbeitgebers nicht geleistete Arbeit die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein!
Damit der Arbeitgeber aus dem Annahmeverzug keinen ungerechtfertigten Vorteil ziehen kann, ist er unstreitig für diese Zeit zur Zahlung der entsprechend vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Gemäß § 615 Satz 1 BGB nennt man den Vergütungsanspruch im Verzug des Arbeitgebers „Annahmeverzugslohn“.
Gruß von hamue!
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Hallo hamue,
vielen Dank für Deine Ausführung. Damit haben wir eine sehr gute Grundlage zur Argumentation.
Ich sehe das genauso wie die Kollegen. Wenn der Grund für das Nicht-Arbeiten-Können vom AG zu verantworten ist (und wenn der VPN Zugang für alle nicht funktioniert, darf man das getrost so annehmen), dann hat der AN seine Schuldigkeit getan und kann nicht verpflichtet werden die Zeiten nachzuarbeiten.
Anders sähe es aus, wenn z.B. ein einzelner Kollege nicht arbeiten kann, weil um ihn herum das Netzwerk komplett ausfällt oder weil alle in seiner Nachbarschaft irgendwelche Filme gucken, und das Netzwerk so überlastet ist, dass er nicht arbeiten kann. Hier müsste man zunächst einmal den AG von der Verantwortung freistellen. Gleichwohl hat der AN ja auch keine Schuld und arbeitet ja nicht aus Lust und Laune von zu Hause (dann hätte er es ja steuern können, in dem er im Büro arbeitet). Hier ist also ein interessantes Feld für einen Betriebsrat um hier vernünftige Regelungen zu treffen.
Hallo Moritz,
unser großer Vorteil ist, dass die IT des AG es offiziell per Newsletter bestätigt bzw. die AN informiert hat über den Ausfall. Daher ist, so finde ich, die Sachlage eindeutig.