Überstunden aufgrund BR-Arbeit während Kurzarbeit unzulässig?

  • Guten Tag,


    ich bin BRM bei einem dem TVöD angeschlossenem Unternehmen. Wie die meisten anderen BRM arbeite ich im Schichtdienst. Mein Schichtplan ist rollierend und sieht daher auch unter der Woche freie Tage vor.


    Grundsätzlich werden unsere regelmäßigen Sitzungen im Schichtplan entsprechend berücksichtigt, auch während der Kurzarbeit, die in meinem Bereich aktuell bei 100% liegt. Meine einzige Arbeitszeit ist also meine BR-Arbeit.


    Bedingt durch BR- und Ausschussarbeit muss ich jedoch hin und wieder auch an eigentlich (im Schichtplan hinterlegten, aber nicht aufgrund von Kurzarbeit) freien Tagen BR-Arbeit machen. Diese Zeit muss dann natürlich meinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden.


    Nun sagt mein Arbeitgeber aber, dass während der Kurzarbeit keine Überstunden [aufgrund BR-Arbeit] gemacht werden dürfe, weil dies der Kurzarbeit grundsätzlich entgegenstehe. Sie sind jedoch schon entstanden und werden zwangsweise auch weiterhin entstehen, da nicht alle BR-Arbeit während der im Schichtplan vorgesehenen regelmäßigen Arbeitszeit stattfinden kann.


    Für den Rest des Monats habe ich Kurzarbeit Null und keine Möglichkeit für den mir zustehenden Freizeitausgleich. Mein AG will mir nun einen Tag der Kurzarbeit „stornieren“ und mir eine um die Höhe der geleisteten Überstunden aufgrund BR-Arbeit gekürzte Schicht geben. Den Rest der Schicht muss ich dann quasi absitzen, obwohl keine Arbeit zu erledigen ist. Alternativ bot er mir an, dass ich den Rest des Tages auf Kosten meines Arbeitszeitkontos frei nehmen könne. Das will ich aber nicht.


    Leider finde ich nirgendwo einen Hinweis darauf, wie in solch einem Fall mit Überstunden bei fehlender Ausgleichsmöglichkeit aufgrund Kurzarbeit Null umzugehen ist. Ich möchte nur ungern zulasten meines Arbeitszeitkontos frei nehmen statt ohne Arbeit „dumm rum zu sitzen“. Keine BR-Arbeit an diesen freien Tagen zu machen ist auch keine Alternative (oder doch? Dann müsste ein Ersatzmitglied her… geht das? Verhinderungsgrund und so..)


    Sind Überstunden wegen BR-Arbeit wirklich unzulässig bzw. muss ich das erworbene Zeitguthaben aufgrund von Kurzarbeit noch im selben Monat abbauen oder darf ich den Freizeitausgleichsanspruch auch in den nächsten Monat übertragen?


    Vielleicht haben andere ein vergleichbares Problem und eine Lösung dafür?!


    VG, Kenny

  • Hallo,


    für ein nichtfreigestelltes BRM gilt für BR-Arbeit während Kurzarbeit der § 37 Abs. 3 BetrVG nach allen mir bekannten Veröffentlichungen uneingeschränkt. Die Zeit der BR-Tätigkeit während der Kurzarbeit "Null" ist mit dem Zeitwert gutzuschreiben und innerhalb eines Monats auszugleichen. Ist der Ausgleich nicht möglich, muß sie vergütet werden.


    Dem steht auch keine Anweisung der AA entgegen.

  • Somit um albarracin zu vervollständigen macht dein Chef es richtig, in den er dich statt in Kurzarbeit für den Ausgleichszeitraum den du wegen der BR-Arbeit hast statt in Kurzarbeit auf Arbeitszeit setzt.


    Alles sauber, ob du willst oder nicht.


    gerade in Kurzarbeit ist es sehr einfach innerhalb einen Monats den Zeitausgleich zu gewähren.

    Du muss in der Woche 22 nicht arbeiten, dann sagt er statt am Mittwoch Kurzarbeit bekommst du am Mittwoch die 4 Stunden der BR-Arbeit angerechnet und kommst für 4 Stunden in den Betrieb. Willst du das nicht kannst du auch gerne 4 Stunden ins Minus gehen, die wir dann mit der nächsten BR-Arbeit verrechnen.


    das ist sauber. Mehrarbeitsvergütung für BR-Arbeit ist die Ausnahme vom Gesetz her. Mehrarbeit und Kurzarbeit geht auch nicht, da Kurzarbeit aussagt das weniger und nicht mehr zu tun ist.


    gruß

    rabauke

  • Ich möchte nur ungern zulasten meines Arbeitszeitkontos frei nehmen statt ohne Arbeit „dumm rum zu sitzen“.

    dann mach doch statt "dumm rum zu sitzen" in der Zeit BR-Arbeit, informiere dich ,recherchiere zu anstehenden Themen usw

    Nicht die Dinge sind positiv oder negativ, sondern unsere Einstellung macht sie so. (Epiktet, gr. Philosoph)

  • Hallo Kenny,


    leider muss ich in diesem Fall meinen beiden Vorrednern widersprechen.


    Wenn du während Kurzarbeit Betriebsratstätigkeit machst, so ist dies laut BAG-Rechtssprechung ein zumutbares Freizeitopfer. Die Freistellung nach §37 III BetrVG zieht hier scheinbar nicht. (https://www.prinz.law/urteile/BAG_7_AZR_874-94) Der Ausgleich für die BR/Wahlvorstandtätigkeit wurde in diesem Urteil in Punkt III der Begründung abgelehnt.


    Ich weis, hier geht es eigentlich um die Tätigkeit als Wahlvorstand, der Rechtsanspruch ist aber der gleiche, daher sehe ich es als vergleichbar mit der BR-Tätigkeit.


    LG

    Markus

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Ich hab jetzt auch noch etwas gefunden. Anscheinend ist es etwas anderes, wenn man während der Kurzarbeit länger als acht stunden täglich (betriebsübliche Arbeitszeit) mit BR-Tätigkeit beschäftigt ist.


    Die Zeit die über acht Stunden hinaus geht wird dann wieder gem. §37 III behandelt. Sprich: Freizeitausgleich, wenn der nicht möglich ist, vergüten.


    https://www.betriebsrat.de/arb…-waehrend-kurzarbeit.html


    LG

    Markus

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Hallo Markus,


    da gehen aber Anwälte einen anderen Weg siehe hier:

    https://www.kluge-seminare.de/…beit-waehrend-kurzarbeit/


    Ich bleibe dabei, wer während der Kurzarbeit seine BR-Arbeit macht bekommt diese Zeit so vergütet als ob er zu diesem Zeitpunkt nicht in Kurzarbeit gewesen wäre.

    Also mit seinem Entgelt bezahlt.

    Wenn er dann noch auf einen laut seinem Schichtplan arbeitsfreien Tag BR-Arbeit macht erst recht, weil an dem Tag eh keine Kurzarbeit ist.


    Daher das Arbeitgeber hat es korrekt angeboten.


    Gruß

    rabauke


    Gruß

    Rabauke

  • Hallo Markus,


    da gehen aber Anwälte einen anderen Weg siehe hier:

    https://www.kluge-seminare.de/…beit-waehrend-kurzarbeit/

    Ich selbst würde im Falle eines Falles auch noch einmal versuchen, dass einzuklagen. Nachdem es aber hier schon Rechtssprechung vom BAG gibt, stehen die Chancen mehr als schlecht.

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Hallo zusammen,

    Ich bedanke mich für die vielen Rückmeldungen :) !

    Ob nun das 94er Urteil mit der aktuellen Situation vergleich bar ist, das kann ich nicht einschätzen. Generell nehme ich aber die Auffassung wahr, dass ein Anspruch auf Freizeitausgleich bzw. Vergütung wie Mehrarbeit besteht. Den Hinweis auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 8 Stunden übersetze ich in meinem Fall einmal in meinen Schichtplan, der meine persönliche betriebsübliche Arbeitszeit regelt (es gibt bei uns außer für Gleitzeitler keine "normale" 5 Tage-Woche).

    Stutzig macht mich das von Markus verlinkte Interview mit Prof. Dr. Wolfgang Däubler. Lese ich das richtig, dass er sagt, dass die geleistet BR-Arbeit - wenn innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit - gar nicht zu vergüten wäre? Da muss ich noch mal recherchieren, auf welche ständige Rechtsprechung er sich bezieht.

    Im krassen Gegensatz dazu schreibt Doc Kluge:

    Zitat

    Wenn diese Betriebsratsmitglieder eine Betriebsratstätigkeit ausüben, obwohl sie wegen der Kurzarbeit eigentlich gar nicht arbeiten müssen, üben sie eine Betriebsratstätigkeit außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit aus. Und für diesen Fall gibt es die Regelung in § 37 Abs. 3 BetrVG.

    Heißt ja so viel wie: man erwürbe (?) während Kurzarbeit Null grundsätzlich für die gesamte Betriebsratsarbeit einen Freizeitausgleichsanspruch, da sie außerhalb der persönlichen Arbeitszeit anfällt? Gut, in meinem Falle macht das mein AG schlau, da er für unsere Sitzungen keine Kurzarbeit hinterlegt.

    rtjum, du hast einen Pokal von mir bekommen ;) natürlich sitze ich nicht dumm rum sondern beschäftigte mich mit "sinnvollen" Dingen :)

    VG, Kenny

  • Hallo Kenny,


    ja das hast du richt verstanden.


    wir hatte Kurzarbeit null, das hat bei unseren BR bedeutet, obwohl wir nichts zu tun hatten wurde die für 20 Stunden ganz normal bezahlt, weil die da BR-Arbeit gemacht haben und für die übrigen 135 Stunden bekam ich die ihre Kurzarbeitsvergütung.


    die freigestellten BR sind sogar von der Kurzarbeit befreit und müssen ganz normal ihr Stunden als BR weiter arbeiten und bekommen auch weiterhin dafür volles Entgelt, da keine Arbeitspflicht besteht kann auch keine Kurzarbeit gelten.


    Auch dazu gibt es ein urteil, wenn ich es richtig im Kopf habe.. so wo du dieses Thema ausbreitest


    weiterhin gibt es aus 2018 sogar von der Arbeitsagentur eine Anweisung, dass voll freigestellte BR-Mitglieder keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben


    Gültig ab: 20.12.2018
    Gültigkeit bis: fortlaufend
    BA Zentrale, GR 22 Seite 12 von 91
    Stand: 20.12.2018
    Demgemäß ist für die Frage, ob ein freigestelltes Betriebsrat-Mitglied einen Arbeitsausfall i.S. der §§ 95 und
    96 erleidet, auf die aktuelle Tätigkeit als Mitglied des Betriebsrats abzustellen. Ob und in welchem Umfang ein
    freigestellter Betriebsrat von einem Arbeitsausfall und entsprechenden Entgeltausfall betroffen ist, lässt sich nur
    auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten im Betrieb feststellen. Allerdings spricht viel dafür, dass bei Kurzarbeit im Betrieb die Aufgaben des Betriebsrats eher zuals abnehmen, weil Zeiten der Kurzarbeit für den Betrieb
    kritische Zeiten sind. Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebes zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben dient (§ 37 Abs. 2 BetrVG). Damit wird geregelt, dass für Arbeitszeiten als Betriebsrat / SBV (§ 179 Abs. 3 SGB IX) kein Anspruch auf Kug besteht, auch wenn die übrige Belegschaft kurzarbeitet.

    Gruß

    rabauke

  • Nein Markus, Wahlvorstand 1994 ist nicht vergleichbar mit BR 2020

    Unser Herr Professor Deubler denkt aber schon, dass das durchaus vergleichbar ist. Aber egal, hier sind wir einfach unterschiedlicher Meinung, was das angeht, wenn man vor Gericht gehen würde. Dass es eigentlich Arbeit ausserhalb der persönlichen Arbeitszeit sein sollte, da bin ich schon bei dir.

    Demgemäß ist für die Frage, ob ein freigestelltes Betriebsrat-Mitglied einen Arbeitsausfall i.S. der §§ 95 und
    96 erleidet, auf die aktuelle Tätigkeit als Mitglied des Betriebsrats abzustellen. Ob und in welchem Umfang ein
    freigestellter Betriebsrat von einem Arbeitsausfall und entsprechenden Entgeltausfall betroffen ist, lässt sich nur
    auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten im Betrieb feststellen. Allerdings spricht viel dafür, dass bei Kurzarbeit im Betrieb die Aufgaben des Betriebsrats eher zuals abnehmen, weil Zeiten der Kurzarbeit für den Betrieb
    kritische Zeiten sind. Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebes zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben dient (§ 37 Abs. 2 BetrVG). Damit wird geregelt, dass für Arbeitszeiten als Betriebsrat / SBV (§ 179 Abs. 3 SGB IX) kein Anspruch auf Kug besteht, auch wenn die übrige Belegschaft kurzarbeitet

    Hier vergleichst du aber Äpfel mit Birnen, da es um ein komplett freigestelltes BRM gem. §38 BetrVG geht. Hier wird es auch anders aussehen, wenn der Betrieb komplett zu ist.

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand