BR Wahl - Briefwahl /

  • hallo an alle,


    Wir sind aktuell dabei einen neuen BR zu wählen.

    Bei unserem Arbeitgeber sind aktuell alle Mitarbeiter in Teams eingeteilt, wovon ein Team immer anwesend sein sollte/darf und die beiden anderen Teams abwechselnd abwesend sein müssen.

    Im Wahlvorstand ist auch ein HR Mitarbeiter.


    ich habe folgende Fragen:

    Thema 1:

    Dieser Mitarbeiter hat vorgeschlagen, dass allen Mitarbeitern die Briefwahlunterlagen automatisch zugestellt werden, und diese dann frei entscheiden dürfen, ob sie Briefwahl nutzen oder am Wahltag zur Urne gehen, und dass der Wahlvorstand den Mitarbeitern die Briefwahl empfiehlt.

    Dieses ist meiner Meinung nicht zulässig, da §24 WO ausdrücklich vorschreibt, dass abwesende Mitarbeiter die Unterlagen anfordern müssen, vgl. u.a. Rechtssprechung unten.

    Dieses sollte auch im Hinlick der aktuellen Corona-Situation nicht unberücksichtigt bleiben, damit die Wahl nicht deshalb angefochten werden könnte.

    Es sollte nur zulassig sein, dass man nach Aushang der Wahlauschreibung beschließt, da der besondere Umstand des Arbeits in Teams auf Grund Corona, das prinipiell am Wahltag abwesende Team in den Kreis der Mitarbeiter aufzunehmen, die automatisch lt. Aussschreibung zur Briefwahl zugelassen sind (Teilstandort) und damit diese die Unterlagen automatisch erhalten.

    vgl §24 (2) WO, iVm LAG Düsseldorf 10TaBV 79/10 (8.4.11) und LAG Niedersachsen TABV 41/10 (9.3.11)

    Liege ich damit richtig?


    Thema 2:

    Nach Aushang des Wahlausschreibens lud der bisherige BR alle Mitarbeiter zu einem Treffen (Telco/ anwesend) ein, die sich eine Kandidatur vorstellen (könnten), um so eine oder mehrere Vorschlagsliste(n) fristgerecht aufzustellen. Während der Meetings der Kandidaten wurde vom Versammlungsleiter, der auch kandidiert, alle nochmals darauf hingewiesen, dass dieses ein Meeting der evtl. Kandidten ist, und wer sich definitiv nicht zur Wahl stellen möchte, dieses Meeting verlassen könnte oder sollte.


    Dieser HR-Mitarbeiter war bei allen dieser Treffen der Kandidaten anwesend und hat einen Einwand/Einspruch beim Wahlvorstand (Nachdem die Liste der Kandidaten feststand) eingereicht, hinsichtlich des Zustandekommens der Wählerlisten (Vorschlagslisten sind gemeint!) und forderte den Wahlvorstand auf die Wahlauschreibung nochmals zu veröfentlichen und eine vier Wochen Frist zur Einreichu7ng weiterer neuer Vorschlagslisten einzuräumen, damit er nochmals für die Kandidatur werben kann.


    Ausserdem sollte nach Meinung des HR-Mitarbeiters der Wahlvorstand auch noch über alle Aufgaben des Betriebsrats ausführlich informieren, obwohl entsprechende Info-Präsentation es BR mit dessen Themen und Ausschüsse vor der Einleitung der Wahl für alle einsehbar aushing, in Betriebsversammlungen darauf hinhgewiesen wurde und in der Infoveranstaltung zur Wahl auch auf diese Präsentation hingewiesen wurde.


    Aufgrund der Anwesenheit einiger per Telco bei dem Treffen der Kandidaten, wurde während dieser Meetings eine nichtöffentliche Umfrage zur Bestimmung der Listenreihenfolge durchgeführt. Der HR-Mitarbeiter ist der Meinung, dass alle Mitarbeiter nicht genügend Zeit gehabt hätten, um sich Gedanken über eine mögliche Kandidatur zu machen. (Info über Wahl im Dezember an Belegschaft, Februar Aufruf des BR zur Hilfe für Wahlvorstand und BR, Aushänge Wahlausschreibung etc. an den gleichen betrieblichen Stellen, wie Betriebsvereinbarungen, Info Betriebsrat)


    Das Zustandekommen der Vorschlagslisten ist nicht Teil der Wahl, sondern dieses ist Sache der Kandidaten.
    Meiner Meinung nach wurden alle Mitarbeiter früh genug und ausreichend informiert., so dass sie die Wählerliste prüfen konnten und über eine Kandidatur entscheidenb konnten.

    Liege ich damit ebenfalls richtig ?


    Weiterhin bemängelte dieser HR Mitarbeiter, dass HR und ggf. andere Mitarbeiter, nicht auch per E-Mail am Tage des Aushanges informiert wurden, dass die Wahlordnung, die Wählerliste, und die Wahlordnung jetzt aushängt. (Problem des E-Mail-"All_Employees"-Verteilers, diese wird nur, wenn der Name des Verteilers in An oder CC steht automatisch an HR weitergeleitet, weil HR Mitarbeiter nicht in der Liste enthalten sind, und die E-Mail nicht an die HR-Mitarbeiter geht, wenn, dieser Verteiler auf Namen heruntergebrochen wurde). Aushang erfolgte an Tag des Versendens der E-Mail gegen Mittag. An dem Aushangsort gehen anwesende Mitarbeiter immer vorbei, wenn sie in die nur eine am Standort vorhandene Teeküche gehen.

    Die E-Mail war nur dafür gedacht, dass alle mal ans Brett sehen oder auf dem internen Netzwerk-Laufwerk (dort liegt Kopie) nachsehen. HR erhielt diese Information dann auch noch nachgesendet. Es kann nachgewiesen werden, dass an alle anderen Mitarbeiter, auch an die die vor der Wahl die Firma noch verlassen werden, diese E-Mail ging. In der Wahlordnung steht, dass nur die Auhänge bindend sind.

    Unserere Meinung wurden alle fristgerecht informiert, auch HR-Mitarbeiter, da diese uns die Zuarbeit für die Wählerliste sendeten, und hatten Zeit sich Gedanken bezüglich einer Kandidatur zu machen?

    Liege ich damit auch falsch?


    Vielen Dank für eure Antworten


    Schöne Grüße und ein verlängertes Wochenende wünscht euch


    Ines

  • Hallo Ines,


    erstens, den Echtnamen im Forum bekannmachen, ist nicht unbedingt die beste Idee, da hier auch Arbeitgeber gerne mitlesen.


    Aber nun zu deinen Fragen.....


    zu Thema 1: Ich bin da der selben Meinung wie du. Der Wahlvorstand darf auch jetzt nicht beschließen, dass die Wahl grundsätzlich als Briefwahl durchgeführt wird. Mit den entsprechenden Maßnahmen ist nämlich eine Urnen-Wahl, auch unter den speziellen Bedingungen wie sie momentan herrschen, durchaus machbar.

    Lösungsvorschlag: IM Wahlausschreiben, oder so als Aushang darauf hinweisen, dass man aufgrund der aktuellen Situation die möglichkeit der Briefwahl nutzen sollte und das man entsprechende Anträge an den Wahlvorstand weitergeben soll.

    Dass man die Teams, die an dem betreffenden Tag gleich in die Briefwahlliste einträgt ist richtig und auch gut so.


    Tema 2: Wie der BR zu seiner Kandidatenliste kommt, kann euch relativ egal sein. Der Betriebsrat hat einen Wahlvorschlag vorgelegt und hat dafür auch die entsprechenden Stützunterschriften, nach erstellen der Liste zusammenbekommen. Somit ist es ein rechtmäßiger Wahlvorschlag.


    Sollte irgendjemand mit dieser Vorschlagsliste nicht einverstanden sein, kann er ja mit dem Listenführer reden und ihn überzeugen, sich die ganze Arbeit noch einmal zu machen und eine zweite Liste einzureichen. Wenn dann alle auf der ersten Liste sagen, ok ich halte meine Kandidatur nur für die zweite Liste aufrecht, ist die erste Liste leer und es gibt wieder Personenwahl.


    Sollte dies nicht funktionieren, weil der BR sagt, ich möchte den Kandidaten XY nicht, kann Kandidat XY einen zweiten Wahlvorschlag einreichen, wenn er genügend Stützunterschriften bekommt.


    Die Argumentation mit der fehlenden Zeit, sich über eine Kandidatur Gedanken zu machen, ist Humbug. Dafür gibt es für den Aushang des Wahlausschreibens und für die Abgabe von Wahlvorschlägen Fristen.


    Prinzipiell ist das Wahlausschreiben auszuhängen, das bedeutet in Papierform dort hinzunageln, wo normalerweise Bekanntmachungen des Arbeitgebers verbreitet werden. Ein versenden oder eine Bekanntmachung über das Intranet des Wahlausschreibens ist nicht verboten, ist aber auch nicht verpflichtend, solange alle MA die Möglichkeit haben, davon Kenntnis zu nehmen.


    LG

    Markus

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Wie seid ihr denn darauf gekommen, einen Personaler in den Wahlvorstand zu berufen?

    Die Kollegen bei HR sind im Normalfall genauso AN, wie alle anderen auch. Und damit können und dürfen sie auch in den Wahlvorstand berufen werden. Insofern ist das per se nix, worüber man den Kopf schütteln sollte.


    Und glaube mir, um solche "Querulanten" (meint hier Menschen, die meinen alles besser zu wissen und nur ihren Weg gelten lassen) im Wahlvorstand zu haben, braucht es keine Personaler!


    Was den 2. Themenblock angeht (das Zustandekomme des Wahlvorschlages) sehe ich es ganz genauso. Es ist nicht Sache des Wahlvorstandes hier zu entscheiden, ob der Wahlvorschlag "richtig" zustande gekommen ist oder nicht. Im Gegenteil, würde der Wahlvorstand jetzt den Wahlvorschlag ablehnen und eine Nachfrist setzen, würde er sich der Manipulation schuldig machen und damit der Wahl erst Recht die Rechtmäßigkeit entziehen.


    Was die 1. Frage angeht, ist mir die Antwort zu pauschal. Im Prinzip ist es richtig, dass der Wahlvorstand wohl nicht generell einfach Briefwahl für alle beschließen darf. Zumindest nicht unter normalen Umständen. Aber wie heißt es so schön? Besondere Umstände erfordern besondere Maßnahmen.

    Bevor ich hier also in Bausch und Bogen behaupte, nein, es darf auf gar keinen Fall Briefwahl für alle beschlossen werden, sollten doch erst einmal geprüft werden, ob es logistisch überhaupt möglich wäre die Wahl so zu organisieren, dass die vor Ort durchgeführt werden kann. U.U. stelle ich dann fest: aufgrund der Betriebsgröße ginge das nur, wenn ich die Wahl über mehrere Tage mache (wegen der Beschränkungen an Personen und weniger Wahlkabinen wegen der Abstandsregeln, z.B.)


    Was ich damit meine ist folgendes: Pauschal zu sagen, wir haben Corona, also machen wir Briefwahl ist genauso falsch, wie zu sagen, wir machen keine Briefwahl, weil die ja im Normalfall auch nicht zulässig ist.

    Der richtige Weg wäre, so würde ich das als Wahlvorstand jedenfalls handhaben, erst einmal zu eruieren, was wäre nötig um die Wahl auch in Coronazeiten als Vor-Ort-Wahl durchzuführen. Geht es überhaupt und selbst wenn es geht, steht der Aufwand noch in einem vernünftigen Verhältnis zum Nutzen? (Muss das Wahllokal einfach nur länger geöffnet werden, dann sollte das machbar sein, aber wenn es schon losgeht mit mehrtägig oder Riesenaufwand um den Menschenfluss zu steuern, wäre vielleicht Briefwahl doch das Mittel der Wahl.)


    Oder juristisch formuliert: nur weil die generelle Briefwahl im Grundsatz nicht gestattet ist, heißt das noch lange nicht, dass es keine Umstände gibt, die den Grundsatz aushebeln könnten. Das geht aber nicht pauschal, weil "das gerade so in ist", sondern trotzdem nur mit einer guten Begründung. Dann aber eben durchaus. (Ist wieder einer der Fälle, wo ich gerne bereit bin notfalls Rechtsgeschichte zu schreiben. Denn soviel Vertrauen habe ich in unsere Richter, dass auch sie die Umstände des Einzelfalls prüfen um dann zu dem Ergebnis zu kommen: hätten wir vielleicht anders entschieden, ist aber nachvollziehbar und begründet. Oder auch nicht, damit wäre die Wahl aber immer noch nicht nichtig.)

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • U.U. stelle ich dann fest: aufgrund der Betriebsgröße ginge das nur, wenn ich die Wahl über mehrere Tage mache

    Eine Wahl über mehrere Wahltage ist aber durchaus rechtmäßig, im Gegensatz zu reinen Briefwahlen. Diese sind laut bisheriger Rechtssprechung nicht zulässig. Natürlich kann es momentan sein, dass Arbeitsgerichte anders urteilen aufgrund der Corona-Situation, dass werden wir aber erst in ein paar Monaten erfahren, falls es hier überhaupt zu Wahlanfechtungen kommt.

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  • Eine Wahl über mehrere Wahltage ist aber durchaus rechtmäßig

    Völlig unbestritten. Allerdings ist der Aufwand dafür u. U. (!!!, ich kenne die genauen Gegebenheiten ja nicht) unverhältnismäßig hoch. Wie stellst du sicher, dass sich nie mehr also die zulässige Anzahl an Menschen vor dem Wahllokal, auf dem Parkplatz, auf dem Firmengelände, ... versammeln? Habe ich die Möglichkeit, die Urne über Nacht sicher wegzuschließen? Wie stelle ich sicher, dass nicht alle am ersten oder am letzten Tag kommen? (Wenn doch der Großteil der Kollegen ohnehin nicht auf dem Firmengelände ist.) Usw. usf.


    Du wirst für jeden Fall etwas konstruieren können um zu sagen: ja, wäre so machbar und zulässig oder nee, geht so gar nicht. Ohne genaue Kenntnis der Umstände vor Ort halte ich die ganze Diskussion aber für akademisch. Weswegen ich sage: lieber Wahlvorstand, ihr kennt die Gegebenheiten. Es ist an euch sie zu beurteilen und dann zu entscheiden. Das geht in der derzeitigen Situation aber weder in die eine noch in die andere Richtung pauschal. (Geht es nach meinem Verständnis nie, weiß aber, dass das hier genügend Kollegen anders sehen.)


    werden wir aber erst in ein paar Monaten erfahren, falls es hier überhaupt zu Wahlanfechtungen kommt.

    Das ist der Punkt. Und deswegen plädiere ich ja dafür, das hier mit Augenmaß, Sinn und Verstand zu entscheiden. Dann sinkt nämlich die Wahrscheinlichkeit, dass es a) überhaupt jemand anficht und b) der auch noch Recht bekommt.

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  • Hallo !

    Dies sind die Zeiten von denen wir einst sagen , sie gefielen uns nicht (Friedrich II.)

    Macht alles nach WO - natürlich hygienisch angepasst - und dann : Geduld , Warten !

    Es gibt keinen Präzedenzfall und somit Grundsatzurteil . Vielleicht seid Ihr die ersten ?!


    Grüße , Sueton

    Wenn man nicht weiß , wo man ist , kann man sich nicht verirren ! (Russ.Sprichwort)

  • Hallo Ines,


    wenn der AG die Kosten trägt, dann ist aus meiner Sicht auch das 100% zusenden der Briefwahlunterlagen zulässig.

    Für die Dösbuddels, die dann diese Verschludern oder die wenigen, die des Lesens nicht mächtig sind und deshalb an die Urne wollen wird die Urnenwahl für 2 Stunden an einem Tag durchgeführt.


    Daher, wenn der Wahlvorstand das will und der AG die Kosten trägt, warum nicht?


    Ein HR'ler im Wahlvorstand finde ich gut. Das macht es einfacher die Wählerliste zu kontrollieren und Abgänge, AU, Elternzeit etc. für die Feststellung der korrekten Wählerschaft leichter.


    Da in der Regel die HR-Sachbearbeiter auch meine Wähler sind können Sie auch Kandidieren und in den Wahlvorstand berufen werden. Aus meiner Sicht gut gemacht.


    Gruß

    rabauke

  • Hallo Markus,


    bei uns im Wahlvorstand kam die Frage auf, ob wir das Wahlausschreiben und die Wählerlisten an Mitarbeiter/innen in Kurzarbeit bereits drei Tage vor dem Aushang per Brief versenden müssen, damit ihre Frist nicht verkürzt wird, wenn sie es später erhalten als diejenigen, die per Mail und Aushänge am 22. September informiert werden.

    Ich denke zwar, das vierzehn Tage Frist ausreichend ist, doch finde ich nichts, ob wir in der aktuellen Lage, Corona, Home Office, Kurzarbeit, eine Wahlanfechtung fürchten müssen wenn wir am 22. September das Wahlausschreiben veröffentlichen und gleichzeitig an diesem Tag erst Mitarbeiter/innen, die nicht im Betrieb sind, per Brief informieren.


    Das Wahlausschreiben wäre andernfalls, wenn wir bereits Tage zuvor Einzelne per Brief informieren, auch vor dem aktuellen Aushang schon wirksam.

    Es ist, wie man es auch dreht, dann nicht mehr der aktuelle Tag der Bekanntmachung und an was will ich dann die Fristen knüpfen?


    Hattet ihr so ein Thema bereits im Forum?

  • Hattet ihr so ein Thema bereits im Forum?

    Kann ich mich gerade nicht dran erinnern.



    bei uns im Wahlvorstand kam die Frage auf, ob wir das Wahlausschreiben und die Wählerlisten an Mitarbeiter/innen in Kurzarbeit bereits drei Tage vor dem Aushang per Brief versenden müssen

    Hier wäre ich mal völlig entspannt. Die Frist laut Gesetz läuft mit der Veröffentlichung im Unternehmen. Die persönliche Information einzelner AN ist hier mehr eine zusätzliche Dienstleistung und sollte natürlich zeitnah erfolgen. Im Normalfall läuft es doch in etwa so: "Der Wahlvorstand hat in seiner heutigen Sitzung den Erlass des folgenden Wahlausschreibens beschlossen..." Will sagen: da ist im Normalfall gar kein so großer Vorlauf, als dass man hier sogar drei Tage vorher irgendwas machen kann/darf/soll.


    Fazit: Veröffentlichung und Versand an einem Tag und ihr habt kein Problem.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Danke, ihr gebt mir Recht. Wer etwas anderes für richtiger hält, kann sich gern melden, doch ich sehe es auch so.

    Wir veröffentlichen am 22. September und an diesem Tag gehen auch die Briefe raus an die, welche in Kurzarbeit, Elternzeit etc. sind.

  • Ich sehe es genauso, wie Moritz und Winfried, ihr seit ja auch nicht verpflichtet, dass ihr die Personen, die gerade Urlaub haben, über das Wahlausschreiben zu informieren. Genau dafür ist ja die Frist da, dass möglichst jeder vom Wahlausschreiben Kenntnis nehmen kann.


    LG

    Markus

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