Vertreterregelung

  • Glück Auf.


    Wir haben vor zwei Wochen aktuelle Stellenbeschreibungen inkl. Qualifikationsvoraussetzungen und Vertreterregelung erhalten.

    Die jeweiligen Vertreter sind mit Namen benannt und werden teilweise bereits angelernt.


    Wir haben bei zwei dieser Stellenbeschreibungen festgestellt, das die Person die als Vertreter benannt ist, die notwendige Qualifikation nicht erfüllt.


    Der BR befürchtet, das es im Vertretungsfall zu Problemen im Arbeitsablauf kommen könnte. Das wiederum könnte zur Folge haben, das für weitere Mitarbeiter Nachteile entstehen. ( Z.B. Überstunden usw. da die Probleme iwie ausgebügelt werden müssen.)


    Meine ersten Gedanken dazu wären folgende:


    Auf die Befürchtungen des BR hinweisen und vorschlagen, die Vertreterpersonen zeitnah entsprechend der Stellenbeschreibung zu qualifizieren.

    §97 Absatz 2 BetrVG "...dass sich die Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer ändert und ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr ausreichen...." trift bei uns zu, da die Personen aus Abteilungen kommen, die im Organigramm unter den Vertretungspositionen stehen. Auch die ausgeführten Tätigkeiten sind nicht vergleichbar.


    Was kann/sollte der BR hier noch tun?


    Unsicher bin ich mir bei folgendem:


    Da es sich "nur" um eine Vertretung handelt (Urlaub, Krank usw.), ist es keine Versetzung da die Dauer von einem Monat nicht überschritten wird?

    Auf welche §§ - ausser der 97er - kann sich der BR berufen, wenn es keine Versetzung ist, er aber die Defizite bei der Qualifikaton sieht?

    Beste Grüße,

    Felltrompete


    Manche Menschen reden als könnten sie das Wasser teilen. Meistens bringen sie nicht einmal Wasser zum kochen!

  • Hallo Felltrompete,


    eine Versetzung kann es auch dann sein, wenn die Dauer von einem Monat nicht überschritten wird, auch wenn uns dass die AG immer wieder glauben machen wollen.


    Eine Versetzung ist es auch dann, wenn sich die Arbeitsbedingungen wesentlich ändern. Dies kann zum Beispiel auch dann sein, wenn sich die Qualifikationsanforderung ändert.


    Ich würde die Vertretung eines Vorgesetzten immer als Versetzung sehen, denn es ist schon ein Unterschied, ob ich für mich alleine vor mich hin arbeite, oder ob ich plötzlich auch Abläufe organisieren muss und Ansprechpartner für andere Kollegen sein soll.


    Daher würde ich mich schon auf den 99´er berufen, eine Stellenausschreibung machen lassen und dann versuchen, nicht Papis Liebling, sondern den geeignetsten Bewerber zu bekommen.


    LG

    Markus

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Der Br kann gerne Bedenken äußern und auch die Qualifizierung ansprechen und vorantreiben - alles schön und gut

    Aber die Vertreter Regelung fällt unter das Direktionsrecht.

    Es liegt doch quasi in der Natur der Sache, dass eine Vertretung nicht 1 zu 1 ALLE Aufgaben der zu vertretenden Person übernehmen kann. Dann wäre der AG ja quasi verpflichtet immer ein zweites Team in Bereitschaft zu haben mit gleichen Qualifikationen und Fähigkeiten.


    Ja und auch das andere MA dann Überstunden oder Mehrarbeit haben, dass es nicht ganz so rund läuft wie sonst ist imho zu verschmerzen. Wir reden hier von Kurzzeitausfall bzw bei Urlaub sogar von planbarem Ausfall-

  • Hallo Felltrompete,


    die zeitliche Komponente sehe ich etwas anders, klar sollen die Aufgaben meist nur ein paar Wochen in Vertretung gemacht werden, allerdings ist die Aufgabe Vertretung Person XY auf Dauer ausgerichtet und gerade wenn noch neue bzw. weitergehende Qualifizierungen notwendig sind um die Aufgaben ordnungsgemäß erledigen zu können,, daher würde ich auch auf Versetzung gemäß §99 BetrVG plädieren.


    Viele Grüße

    Bernd

  • Glück Auf alle zusammen.

    Ich würde die Vertretung eines Vorgesetzten immer als Versetzung sehen, denn es ist schon ein Unterschied, ob ich für mich alleine vor mich hin arbeite, oder ob ich plötzlich auch Abläufe organisieren muss und Ansprechpartner für andere Kollegen sein soll.

    Spielen wir das mal weiter:


    Der BR fordert eine interne Ausschreibung zur Vertreterposition.

    Der BR fordert eine Anhörung zur Versetzung nach §99 und erhält diese.

    Der BR widerspricht aus folgenden Gründen:

    1. Absehbare Nachteile für die MA durch Überstunden und gestörtem Arbeitsablauf.
    2. Absehbare Nachteile für den Vertreter durch Überlastung da fehlende Qualifikationen.

    BR schlägt vor, die Person im Vorfeld zu qualifizieren und dann als Vertreter einzusetzen.


    Erfahrungsgemäß wird dann unser AG versuchen sich auf die unternehmerische Freiheit zu berufen und doch seinen Liebling wählen.


    Es sei noch erwähnt, das der Großteil der Vertreterregelungen mit gleichwertiger Qualifikation besetzt sind. Ausnahme sind nur die zwei Positionen.


    Ich fühle mich gerade wie im Hamsterrad. ||


    Es liegt doch quasi in der Natur der Sache, dass eine Vertretung nicht 1 zu 1 ALLE Aufgaben der zu vertretenden Person übernehmen kann.

    Das leuchtet schon ein. Wäre es dann nicht sinnvoll das wir einen Katalog von Aufgaben erstellen, indem alle Aufgaben der Vertretung aufgelistet sind? ImMo ist es das volle Programm und von der Vertretung definitiv nicht zu schaffen.


    Ihr habt schon guten Input gegeben, leider bin ich mir noch nicht sicher ob und wenn wie wir vorgehen sollten.

    Fakt ist auch, das der Großteil der Belegschaft die Vertreterregelung in diesen zwei Fällen als "ungünstig" ansieht.

    Beste Grüße,

    Felltrompete


    Manche Menschen reden als könnten sie das Wasser teilen. Meistens bringen sie nicht einmal Wasser zum kochen!

  • Erfahrungsgemäß wird dann unser AG versuchen sich auf die unternehmerische Freiheit zu berufen und doch seinen Liebling wählen.

    Na dann wünsche ich eurem Arbeitgeber viel Spass beim Arbeitsgericht, wo er sich dann die Zustimmung zur Versetzung ersetzen lässt. Das ist der Weg, den das BetrVG vorschreibt, bis dahin darf er die personelle Maßnahme nicht durchführen.


    @ Ohadle: auch wenn ich dir zustimme, dass die Vertretung nie alle Aufgaben übernehmen wird, so ändern sich die Arbeitsaufgaben unter Umständen doch so stark, dass die Voraussetzungen für eine Versetzung erfüllt sind. Natürlich versuchen sich die Arbeitgeber hier, mit Händen und Füßen zu wehren, aber wenn man sich es genau anschaut, ist es doch oft so. Dies ist ja auch der Grund dafür, dass viele Arbeitgeber darauf verzichten, eine feste Vertreterregelung zu schaffen, weil sie genau wissen, dass es sie mit großer Wahrscheinlichkeit Geld kosten wird. Andere Tätigkeit bedeutet ja unter Umständen auch eine andere Eingruppierung. Zumindest dann, wenn man das Glück hat wie ich, dass eine summarische Betrachtung des Arbeitsplatzes erfolgt. In NRW wo ein analytisches System gilt, wird das meist schwieriger.

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand