Beschlussfähigkeit Gesamtbetriebsrat bei Auflösung eines Betriebsrates von insgesamt drei

  • ist durch Wegfall eines örtlichen Betriebsrates von insgesamt Dreien, d.h. im GBR gibt es nur noch zwei von ehemals drei Mitgliedern, bei einem Beschluß die Stimmzahl des betriebsratslosen Betriebs zu berücksichtigen? Gelten diese Stimmen dann als Enthaltung.

    Was ist, wenn die Stimmenanzahl des betriebsratslosen Betriebs mehr als die Hälfte aller Stimmen im Unternehmen ist? Ist der GBR garnichtmehr beschlußfähig? oder zählen nur die tatsächlichen zwei Betriebsräte?


    Im voraus vielen dank für alle Antworten

  • Hallo leeddeel,


    bestehende Betriebsräte eines Unternehmens entsenden Mitglieder in den GBR.

    Wenn nun ein Betrieb im Unternehmen keinen BR wählen will, dann kann von dort auch kein Mitglied entsandt werden, und der GBR ist nur mit dem Betrieben beschlussfähig die einen BR haben.

    Betriebe die keine BR haben werden auch nicht in der Stimmenzahl berücksichtigt.


    wobei ich mir die Frage stelle, warum wollen 2 Gremien die für jeweils weniger als 50 Beschäftigten zuständig sind einen GBR gründen?

    gibt es bei euch wirklich Themen, die ihr nur im GBR behandeln könnt?


    Gruß

    Rabauke

  • Die 2 Gremien müssen sogar einen GBR gründen - BetrVG


    sonst droht der berühmte 23iger ;)

    und wer will den anwenden? der Arbeitgeber? der läßt dann den nicht existierenden GBR auflösen? du bist lustig :D

    die Arbeitnehmer? was haben die davon?

    die gewerkschaft, womöglich keine im Betreib aktiv oder 2 unterschiedliche die dann den jeweiligen BR auflösen wollen?


    Also lieber Bombenleger... das wird schwer....

    die beiden entsenden ein Mitglied, diese beiden einigen sich nicht auf einen Vorsitz, weil keiner will und dann warten die mal ab, ob jemand sich beschwert.

    mein AG hätte sich nicht beschwert, wenn wir keinen GBR gebildet hätten.


    Der Einzige Vorteil, den dieser GBR doch bringt, ist die pflicht einen WA ins leben zu rufen, wenn das unternehmen in summe die erforderliche Anzahl an beschäftigten hat. Ansonsten bleiben ich bei meiner Frage, wo ist der Vorteil in einem zweiköpfigen GBR?


    Gruß

    Rabauke

  • Hallo Rabauke,


    was soll das ?

    und wer will den anwenden? der Arbeitgeber? der läßt dann den nicht existierenden GBR auflösen? du bist lustig :D

    die Arbeitnehmer?

    Natürlich richtet sich in diesem Fall der § 23 BetrVG gegen die Einzelgremien, die keinen GBR bilden. Und nachdem zB Fitting in § 23 Rn 37 die Nichtentsendung von GBR-Mitgliedern als grobe Pflichtverletzung bezeichnet, kann ich mir auch gut vorstellen, daß die Nichterrichtung eines GBR zumindest für denjenigen örtlichen BR, der gem. § 51 Abs. 2 BetrVG für die Einladung zur Konstituierung zuständig ist, eine ähnliche "Qualität" iSd § 23 hat.

  • Hallo Bombenleger,


    wenn ihr mit zwei Personen einen GBR bilden wollt, dann macht das. Wieso euer AG biebbert weiß ich zwar nicht, aber wenn es so ist dann ist es so.

    der GBR ist kein übergeordnetes Gremium gegenüber dem BR. Wie gesagt einziger Vorteil: WA.


    Hallo albarrcin,


    ich bin bei dir,

    dass es als Pflichtverletzung angesehen werden kann, wenn die 3 köpfigen BR's nicht ihr Mitglied entsenden.

    Nur damit genau das passiert muss es einen Kläger geben. ich war nicht davon ausgegangen, dass der BR des Bombenleger einen GBR gründen wollte. Wenn die unbedingt wollen, dann sollen Sie machen. Ich kenne aber ein paar Unternehmen mit mehreren kleinen dreiköpfigen und 5 Köpfigen BR's die ihr Hauptaugenmerk auf die erledigung ihrer betrieblichen Aufgaben legen und gar keine Zeit in einen GBR opfern wollen, weil es schon schwer genug ist neben ihrem Job als BR aktiv zu sein. Ich kenne aber keinen Fall, in dem es eine Amtsenthebung wegen Pfilchtverletzung bei diesen Betriebsräten gegeben hat.


    Du kommst aus einem Betrieb innerhalb eines Unternehmens mit sicher freigestellten betriebsatsmitglieder, klarer Sturktur etc. wie ich auch. Da macht ein GBR ggf. Sinn. Wenn ich mir aber meinen Reifenhändler ansehe mit 4 Betrieben und jeweils zwischen 15 und 25 Beschäftigten, die BR's dort in zwei Betrieben sind froh, wenn Sie die Dienstpläne und Arbeitszeiten sauber geregelt bekommen. Intresse an einen GBR haben die nicht.


    Gruß

    Rabauke

  • Intresse an einen GBR haben die nicht.

    Auch wenn ich das persönlich nachvollziehen kann, ändert es zum einen nichts daran, dass die Bildung eines GBR zwingende Rechtsvorschrift ist, und zum anderen (und das halte ich für viel wichtiger) ist das hier überhaupt nicht das Thema.


    Darf ich das Thema noch einmal in den Mittelpunkt stellen:

    ist durch Wegfall eines örtlichen Betriebsrates ... die Stimmzahl des betriebsratslosen Betriebs zu berücksichtigen?

    Wenn der BR des Betriebes endgültig untergegangen ist - nein. D.h. die Frage ist: warum und wie ist der BR untergegangen?

    Hat der BR noch ein Übergangs- oder Restmandat? Dann zählen die Stimmen auch noch mit. Ist der BR aber endgültig untergegangen, dann zählen (wie immer im GBR) nur die Stimmen der vertretenen Einzel-BR. (Die dicken Bücher liegen im Büro, auf die habe ich gerade keinen Zugriff. Aber rein von der Rechtssystematik sollte das so passen.)

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Hallo Moritz,


    auch diese Antwort hatte ich schon gegeben. ;).

    Aber danke, das du meine Meinung hier deutlich bestärkst.


    Gruß

    Rabauke