Wohin wegen §121

  • Hallo zusammen,


    wir haben leider immer wieder Probleme verschiedenste Informationen von unserem Arbeitgeber zu bekommen. Inzwischen fordern wir Informationen immer nachvollziehbar mit genauer Bezeichnung, Details zu den gewünschten Informationen und Terminen an. Aber auch das beeindruckt meistens nicht, was meiner Meinung nach dann auch Konsequenzen haben muss. Eine Möglichkeit wäre hier offensichtlich §121 BetrVG. In meiner Denke entspricht das einem Warnschuss an den AG, der noch nicht so heftig weh tut, aber den deutlichen Willen zur Durchsetzung anzeigt. Ich habe zwar auch hier im Forum die Nennung des §121 als Möglichkeit gefunden, aber ich finde keinen deutlichen Hinweis darauf, wo das anzubringen ist. Ursprünglich dachte ich, dass das kein großes Problem sein sollte. In einem Seminar hat das der Referent mit dem Hinweis angesprochen: "Gehen sie damit zum Ordnungsamt. Die werden wohl erst abwinken, weil das dort kaum jemand kennt, aber trotzdem..." Ich bin inzwischen über die Stadtverwaltung, weil es hier kein Ordnungsamt in dem Sinne mehr gibt, über das Rechtsamt an die Gewerbeaufsicht verwiesen worden, aber niemand möchte zuständig sein und niemand weiß wer zuständig ist. Hat hier jemand Erfahrung mit der Durchführung des Prozederes? Oder brauchen wir auch hierfür einen Anwalt? (Der wusste auf Anhieb übrigens auch nicht Bescheid ?()

  • Hallo Sivantix,


    scheinbar ist das recht uneinheitlich gelöst worden und unter Umständen von Bezirk zu Bezirk unterschiedlich.


    Ich babe jetzt im Internet rausgefunden, dass in Düsseldorf zum Beispiel die Bezirksregierung Düsseldorf für solche Ordnungswidrigkeiten zuständig ist.(Zu sehen hier) Das wäre dann für mich der Ansatzpunkt, dass ich mal bei der, für mich zuständigen, Bezirksregierung einmal anfragen würde, wer da zuständig ist.


    LG

    Markus

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Vielen Dank schon mal für die bisherigen Antworten. Unsere Fa. ist in Mittelfranken beheimatet. Den Verweis aus Düsseldorf hatte ich auch schon gefunden und mich gefreut, dass es einen Hinweis gibt. Ich hab auch bei uns einen Link zur Bezirksregierung gefunden, bin dort aber nicht wirklich weitergekommen.

    Anwalt wechseln ist mir auch schon öfter rausgerutscht, aber noch hält das Gremium dran fest.

    Rabauke: das ist mir im Seminar durchaus anders erklärt worden. §121 habe ich so verstanden, dass ein Ordnungsgeld verhängt werden kann, wenn der AG seiner Informationspflicht nachweislich nicht nachgekommen ist. Die Informationen ggf. bei der Einigungsstelle einzufordern, wenn der AG trotz Ordnungsgeld keine Informationen gibt, wäre aus dem was ich aus dem Seminar verstanden habe dann ggf. der 2. Schritt. Wobei man den Schritt Ordnungsgeld nicht machen muss sondern auch gleich vor die Einigungsstelle könnte. Wie ich das verstanden habe, wäre Einigungsstelle aber der teurere Schritt.

    Wie auch immer. Wenn man wüßte wer Zuständig ist, könnte man auch da erst einmal vorsprechen und die Lage und Möglichkeiten sondieren. Es ist ja nicht so, dass wir hoppla hopp lostrampeln und Krawall machen wollen, sondern möglichst vernünftige Lösungen finden wollen. Wir wollen natürlich auch sicher sein, dass nach Androhung des §121 ggf. auch Taten folgen. Bisher wurde dahingehend noch nichts ausgesprochen.

  • Hallo,


    § 121 ist ein stumpfes Schwert, ein BR sollte darauf nicht allzu viel Energie verwenden. wie auch im verlinkten Artikel der HBS erwähnt, bezieht sich § 121 ausschließlich auf Vorgänge in der Vergangenheit

    Viel effektiver ist in jedem Einzelfall der Weg über das Arbeitsgericht - ggfs. mit einstweiliger Verfügung. Auf diesem Weg kann nicht nur ein aktueller, bereits begangener Verstoß sehr schnell geahndet werden, sondern das ArbG kann auch für künftige Verstösse gleich ein Bußgeld bestimmen.


    Ein Anwalt, der derartige Basics nicht parat hat, kann nicht wirklich vom Fach sein. Gem. § 130

    https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__130.html

    iVm § 36 Abs. 1 OWiG

    https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__36.html

    ist es klar, daß jeweils die oberste für Arbeitsschutz zuständige Landesbehörde zuständig ist.