Coronavirus - Folgen von Betriebseinschränkungen

  • Hallo liebe Kollegen,


    Die Ausbreitung des Coronavirus könnte für unseren Betrieb konkrete Folgen haben. Das Thema "Betriebseinschränkungen", "angeordnetes Daheimbleiben" etc. stehen im Raum. Für uns kommt erschwerend hinzu, dass viele unserer Kollegen im Rahmen von ANÜ oder Gewerk bei Kunden eingesetzt sind.


    Hieraus ergeben sich m.E. nach eine Reihe von Fragen:


    * Sollte der AG anordnen den Betrieb einzuschränken, dann wäre das m.E. nach Annahmeverzug der Arbeitsleistung, d.h. die Kollegen erhalten ihr volles Gehalt. Minusstunden werden nicht aufgebaut. Aber was ist mit Wochenend- bzw. Nachtschicht-Zulagen? Was ist mit Urlaub in dieser Periode?


    * Bestimmte Betriebsteile könnten durch unseren Arbeitgeber bzw. Auftraggeber als "operativ notwendig" angesehen werden, d.h. die müssten dann vor Ort sein, was Kundenkontakt mit einschließt (Servicedesk). Muss der Mitarbeiter diesen Dienst dann verrichten?


    Unabhängig von konkreten Fragen würde mich darüber hinaus interessieren, wie in euren Betrieben mit der Corona-Problematik umgegangen wird. Bei uns z.B. wurde für alle Arbeitsplätze Sterilium zur Handdesinfektion ausgegeben. Handschuhe, um Kundengeräte anzufassen sind aber nicht gestattet.


    Danke für Eure Erfahrungen und Mitteilungen!

  • Und der BUND-Verlag erklärt...


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    Dazu gibt es von einem anderen Seminaranbieter auch noch folgende Information =

    Top-Thema des Monats

    Der Coronavirus und das Arbeitsrecht

    Der Coronavirus ist in aller Munde, Bundesgesundheitsminister Jens Spahn mahnt aufmerksame Gelassenheit an. Am Beispiel der Firma Webasto wird jedoch deutlich, dass insbesondere in international ausgerichteten Unternehmen Vorsicht geboten ist. Erfahren Sie nachfolgend, welche arbeitsrechtlichen Besonderheiten im Falle einer Pandemie gelten und wo das arbeitgeberseitige Weisungsrecht in derartigen Fällen endet.

    Darf der Arbeitgeber eine Geschäftsreise nach China anordnen?
    Es ist grundsätzlich auch weiterhin möglich, dass der Arbeitgeber eine Reise nach China anordnet, wenn der Arbeitnehmer nach seinem Vertrag verpflichtet ist, eine solche Reise anzutreten. ABER: Die Anordnung einer Dienstreise in eine Region, für die eine Reisewarnung besteht, entspricht nicht billigem Ermessen! Geht die Reise in die Provinz Hubei, für die das Auswärtige Amt derzeit wegen des Coronavirus eine Reisewarnung ausgesprochen hat, darf der Arbeitnehmer die Reise als unzumutbar ablehnen.

    Was hat der Arbeitgeber bei Rückkehrern aus China zu beachten?
    Wenn Arbeitnehmer aus China zurückkehren, wird der Arbeitgeber derzeit verpflichtet sein, andere Arbeitnehmer im Betrieb wenigstens zu informieren und die Rückkehrer von der Arbeit freizustellen, bis eine Ansteckungsgefahr ausgeschlossen ist.

    Darf ich zur Meidung einer Ansteckung zu Hause bleiben?
    Arbeitnehmer, die aus Angst vor einer Ansteckung eigenmächtig zu Hause bleiben, müssen mit einer Abmahnung oder sogar einer Kündigung rechnen.

    Kann der Arbeitgeber einfach den Betrieb schließen und kollektiv Urlaub anordnen?
    Der Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass Mitarbeiter während einer zwangsweisen Betriebsschließung Urlaub nehmen.

    Was passiert mit dem Gehalt während einer behördlichen Quarantäne-Anordnung?
    Wenn Arbeitnehmer in einer behördlich angeordneten Quarantäne festsitzen, greift § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG):

    1. Wer durch die Quarantäne einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung.
    2. Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall.
    3. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes gewährt.
    4. Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt).
    5. Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber längstens für sechs Wochen die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen.
    6. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet.
    7. Danach wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Antrag gewährt.

    Gilt § 56 IfSG auch, wenn ich im Ausland festsitze?
    Dies ist unter Juristen sehr umstritten. Fakt ist jedoch, dass Arbeitnehmer, die aus persönlichen, nicht verschuldeten Gründen vorübergehend nicht arbeiten können, nach § 616 BGB weiter zu bezahlen sind. Das gilt allerdings nur für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“, also maximal für 10 Tage.

    Welche Vorkehrungen sollte der Arbeitgeber treffen?
    Es sollte im Betrieb ein Notfallplan erarbeitet werden, der generell bei jeder Pandemie oder bei jeder „Krankheitswelle“ eingesetzt werden kann. Dieser sollte folgende 4 Ziele verfolgen:

    • Schutz der Beschäftigten und ihrer Angehörigen
    • Minimierung des wirtschaftlichen Schadens für das Unternehmen
    • optimales Krisenmanagement während der Pandemie
    • Sicherstellung der schnellstmöglichen Rückkehr zum Normalbetrieb nach der Pandemie
  • Hallo,


    das Schlüsselwort ist hier zuerst mal nicht "Annahmeverzug", sondern "Betriebsrisiko" (§ 615 Satz 3 BGB). Auch dieses hat der AG zu tragen (ErfK, Preis, § 615 Rn 120ff).

    Allerdings bleibt bereits gewährter Urlaub davon unberührt, da er in keinem Zusammenhang mit dem Anlass der Betriebsstörung steht.

  • Hallo zusammen,

    Halle EDDFBR,


    auch bei uns im Handel ist Corona ein ganz schönes Thema. Der AG möchte mit uns schauen, wie wir die Auswirkungen einschränken können.


    Es ist uns bewusst, dass Vieles unter Betriebsrisiko fällt, aber unser Ziel ist auch nicht, dass das UN deswegen in die Insolvenz geht. Habt ihr da vielleicht Vorschläge, was wir gemeinsam erreichen können?

    Wir haben schon Folgendes aufgelistet:

    - Verzicht auf AU (damit die Kollegen nicht zum Arzt gehen müssen)
    - Abbau von Arbeitszeitkonten (durch Vereinbarung mit dem BR, es sind zur Zeit einfach zu viele Mitarbeiter für die Arbeit)
    - Kurzarbeit


    Wir nehmen gern eure Hinweise

    Danke und ein schönes Wochenende

  • Bei uns sieht es folgendermassen aus:


    Alle MA, die nicht operativ benötigt werden und ein Laptop einsetzen, erhalten externe Zugänge und sollen ihr Laptop nach Hause mitnehmen, damit sie im Zweifelsfalle von extern aus arbeitsfähig sind.

    Verzicht auf AU ist ebenfalls in Diskussion

    Zeitabbau steht bei uns nicht zur Diskussion, dafür ist zuviel Arbeit da :).

  • Kann einen BR-Mitglied aufgrund der aktuellen Situation die Anreise zu einer BR-Sitzung untersagt werden?

    Nein.


    Ist das BRM in Quarantäne oder an Corona erkrankt, ist es verhindert. In allen anderen Fällen ist es zu laden und nicht an der Teilnahme zu hindern. Punkt.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

    Einmal editiert, zuletzt von Fried ()

  • Aufgrund der aktuellen Situation hat unser AG beschlossen, einen Teil der Mitarbeiter in ein anderes Bürogebäude zu beordern (natürlich ohne Rücksprache mit dem BR). Jetzt betrifft das auch 3 BR Mitglieder u.a. den BRV. Der AG untersagt allen Mitarbeitern des anderen Standortes sich mit Mitarbeitern im Hauptgebäude zu treffen, auch den BR Mitgliedern. Somit könnten diese nicht der BR Sitzung teilnehmen. (Wir sind ein 9 er Gremium und haben die Beschlussfähigkeit)

    Was meint Ihr dazu?

  • Das wollen wir auch nicht, dachten aber wenn wir beschlussfähig sind, müssen wir das so hinnehmen. Ausnahmefall: Pantemie


    Was ist aber mit den anderen Mitarbeitern? Dürfen wir da auch nicht mitbestimmen?

    Überhaupt bin ich der Meinung, dass wir am gesamten Notfallplan mitbestimmen dürfen.

  • Hallo,

    mich würde auch mal interessieren in wie weit der Aufsichtsrat mit diesen Thema beschäftigen muss? Wir haben bei uns im Unternehmen auch Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat.

    Ist der Aufsichtsrat verpflichtet sich über diesen Thema zu beraten? Um eventuelle Aufsichtspflichten und Überwachung nicht fahrlässig zu vernachlässigen?

  • Moin, ich stelle eine Anschlußfrage:

    Wir haben ein dreier Gremium und nur noch einen Nachrücker (der zweite ist in den Ruhestand gegangen),

    Nun sind zwei BR-Kollegen durch Anordnung durch den AG (Vorerkrankung an der Lunge bzw. wegen einer anderen Krankheit) vorsorglich nach Hause in Heim-Quarantäne versetzt.

    Der dritte Kollege hat plötzlich tatsächlich Krankheitssymptome und wird daher auch zu Hause bleiben.

    Wie geht dann nun BR-Arbeit bzw, eine BR-Sitzung?

    Ist es Ausnahmsweise erlaubt eine Sitzung per Video abzuhalten?

    Der Nachrücker (ich...) sitze auch außerhalb, was aber der normale Stand ist

  • Moin zusammen,


    da schließe ich mich Dirk an - gibt es irgend eine Regelung, von einer persönlich anwesenden "Beschlussfassung" abzusehen?

    Mein Hintergrund:

    Es könnte nämlich sein, dass wir mit einer außerordentlichen Kündigung eines BR Mitgliedes konfrontiert werden.

    Die jetzt vorherrschende Situation könnte in meinen Augen positiv sein. Bekomme ich keine rechtssichere Beschlussfassung hin, muss unsere fehlende Rückmeldung via ArbGericht ersetzt werden.


    Sehe ich das richtig, dass dies positiver sein könnte für den von der Kündigung betroffenen BR Kollegen?


    Viele Dank und Gruß André

    BRV

  • Es könnte nämlich sein, dass wir mit einer außerordentlichen Kündigung eines BR Mitgliedes konfrontiert werden.

    Und wo ist euer Problem? Anders als bei normalen Kündigungen braucht es hier die Zustimmung des Gremiums. Ein Problem habt ihr doch nur, wenn ihr eigentlich gültig zustimmen wollt. Habt ihr das eh nicht vor, könnt ihr euch doch ganz elegant hinter dem Problem verstecken. Tut uns ja leid, lieber AG, aber derzeit bekommen wir keine beschlussfähige Sitzung zusammen, wir können nicht zustimmen...


    Ihr könnt auch per Videokonferenz eine Sitzung abhalten und beschließen: nein, wir stimmen nicht zu. Dann könnte der AG zwar den Beschluss angehen und sagen, die konnten/durften so gar nicht beschließen, nur - das löst doch sein Problem nicht, er braucht eure Zustimmung und die hat er nicht. Punkt!

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Eine Viideokonferenz ist bei einer BR-Sitzung nicht erlaubt, hierzu gibt es eine Rechtssprechung vom BAG. Beschlüsse in solch einer Sitzung sind also nichtig, weil nicht rechtmäßig zustandegekommen.


    Das sich der AG die Zustimmung des BR durch das ArbG ersetzen lassen muss, den fall kenne ich nur bei einem Einköpfigen BR, wenn dieser von der Kündigung selbst betroffen ist. Ob das dann auch gilt, wenn alle BRM faktisch verhindert sind, ist so eine Frage.


    LG

    Markus

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Das sich der AG die Zustimmung des BR durch das ArbG ersetzen lassen muss, den fall kenne ich nur bei einem Einköpfigen BR, wenn dieser von der Kündigung selbst betroffen ist. Ob das dann auch gilt, wenn alle BRM faktisch verhindert sind, ist so eine Frage.

    Ähm, Markus... Du hast schon mitbekommen, dass wir hier über eine Kündigung gem. § 103 BetrVG sprechen? Da ist die Ersetzung der Zustimmung in Absatz 2 geregelt. Wo bist Du gerade? ;)

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!