Gemeinschaftsbetrieb, ein Betrieb ohne Mitarbeiter.

  • Hallo Kollegen,


    ich hatte das Thema mal in einem anderen Thread angerissen, deren Hauptthema es eigentlich nicht war. Ich habe aber nun doch eine etwas spezifischere Frage.
    Wir sind ein Gemeinschaftsbetrieb. Betrieb A hat 16 MA+2 leitende Angestellte und war bei der Gründung der Hauptbetrieb, später wurde Betrieb B gegründet und hat ca 230 MA. Nun bekommen alle Mitarbeiter bei Betrieb A Änderungskündigungen zu gleichen Bedingungen in Betrieb B. Laut unserem RA ist der AG aus der Unterrichtungspflicht raus, da die 16 Personen nicht mindestens 10% der Gesamtbelegtschaft betreffen, wenn man alle Mitarbeiter beider Betriebe zusammenrechnet.
    Wir haben daraufhin bei der GF nach dem Hintergrund der Geschichte gefragt. Es wurde uns mitgeteilt das es ein hoher organisatorischer Aufwand ist, die verbliebenen 16 Hanseln von Betrieb A zu verwalten(Lohnabrechnung, Arbeitskleidung etc.). Deswegen die Änderungskündigungen. Betrieb A hat Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträge mit einigen anderen Unternehmen der Gruppe und soll quasi nur als Holding weiterbestehen.
    Nun zu meinen Fragen:
    1. Kann überhaupt ein Betriebsrat in einem Unternehmen weiterbestehen, in dem es keine Mitarbeiter mehr gibt, auch wenn er Teil eines Gemeinschaftsbetriebes ist?
    2.Wir haben immer Betriebsratswahlen für den Gemeinschaftsbetrieb durchgeführt. Bei der nächsten Wahl könnten wir ja nur für Betrieb B wählen da ja in Betrieb A keine Mitarbeiter mehr beschäftigt sind?
    3. Was passiert wenn der BR in Betrieb A erlöschen sollte und der AG nun doch wieder MA in Betrieb A anstellt, ist der BR dann automatisch wieder zuständig, da Gemeinschaftsbetrieb?

    Etwas verworren, ich weiß aber trotzdem schonmal danke im voraus.

  • Habt Ihr in A und B eigene Betriebsratsgremien gewählt und dann "über" den Einzelgremien einen GBR gewählt?
    Oder nur einen Betriebsrat für die Betriebe A und B zusammen?
    Das wird für mich aus dem Text nicht ganz klar.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • Hallo suppenkasper
    Nein, es existiert ein Gemeinschaftsbetrieb nach §1 Abs.2 BetrVG. Daher ein Gremium für beide Betriebe. Ein GBR existiert nicht.
    Ich quäle mich da gerade noch durch den Fitting, das steht im §1 Rn 269 das die Amtszeit des BR endet wenn die Mitarbeiterzahl nicht nur vorübergehend unter 5 sinkt. Also wäre der Betriebsrat für Betreib A nicht mehr existent. Und bei einer Neuwahl könnte da kein BR errichtet werden.

  • Wenn es ein Gemeinschaftsbetrieb nach §1 abs.2 BetrVG ist, dann sind doch Betrieb A und Betrieb B verschiedene Unternehmen.

    Für Unternehmen/Betrieb A bedeutet das doch eine Fast-Auflösung und für die 16MA einen Betriebsübergang auf Unternehmen/BetriebB nach BetrVG, oder sehe ich das falsch?

  • Club-Mate

    Der Betriebsrat ist doch für den Gemeinschaftsbetrieb (also beide) gewählt. Da sich die Belegschaftsstärke nicht ändert und von Betrieb A nur noch 2 Leitende übrig bleiben, bleibt meiner Meinung nach alles wie es ist und der BR ist nur noch für Betrieb B zuständig.

    Betrieb A ist dann ja nur noch Holding mit 2LA und hat keine Ma mehr, für die ein BR zuständig wäre.

  • Ich bin da ganz bei Caro. Für den Betriebsrat als Gremium des Gemeinschaftsbetriebes ändert sich da gar nichts.
    Betrieb A kann auch ganz ohne Mitarbeiter (leitend, nicht leitend) sein. Und nur noch als "Firmen Hülle" existieren.


    Es ist ein (Gemeinschafts)betrieb für den Betrieb aus beiden Unternehmen gewählt worden. Der ist immer noch auch für A zuständig solange A existiert. Es könnte ja auch sein das der Arbeitgeber nach A wieder Mitarbeiter von B verschiebt/versetzt oder gar neue Mitarbeiter in die dann nicht mehr leere Hülle einstellt.

    In dem Gemeinschaftsbetrieb bei uns sind auch zwei Firmen ohne Mitarbeiter vorhanden.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • Hallo,

    ihr springt hier aber scheinbar relativ willkührlich zwischen Unternehmensbegriff und Betriebsbegriff hin und her.

    Ein Betriebsrat wird in einem Betrieb gewählt und der Betrieb wird doch fortgeführt - an selber Stelle, soweit das durchklang mit den selben Mitarbeitern.


    Es bleiben nicht vom Betrieb A zwei leitende Angestellte übrig, sondern vom Unternehmen A

  • Ich habe im Anfangspost von Betrieben gesprochen. Ich meine natürlich zwei Unternehmen die einen Gemeinschaftsbetrieb im Sinne des BetrVG bilden. Ich spreche jetzt mal von Unternehmen A und B.
    Der Betriebsrat bleibt für Unternehmen B bestehen, verliert aber mangels Mitarbeitern für Unternehmen A seine Daseinsberechtigung. Bei der Neuwahl des BR kann dann ja in Betrieb A kein Betriebsrat für den Gemeinschaftsbetriebsrat gewählt werden da keine Mitarbeiter vorhanden. Also wird der Betriebsrat nur für Unternehmen B gewählt. Sehe ich das richtig?

  • Bei der Neuwahl des BR

    Das ist der Punkt. Mangels Wahlberechtigten im Unternehmen A, wären die bei einer Neuwahl wohl außen vor. Bis dahin sehe ich den Gemeinschaftsbetrieb aber als substantiiert an. D.h. sollten vor Neuwahlen neue Kollegen in A eingestellt werden, wäre der BR noch zuständig.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Das ist der Punkt. Mangels Wahlberechtigten im Unternehmen A, wären die bei einer Neuwahl wohl außen vor. Bis dahin sehe ich den Gemeinschaftsbetrieb aber als substantiiert an. D.h. sollten vor Neuwahlen neue Kollegen in A eingestellt werden, wäre der BR noch zuständig.

    Die Grenzen des §1 BetrVG (1) bezieht sich nach meinem Verständnis auf den Gemeinschaftsbetrieb und nicht auf die einzelnen Betriebe. Weil wenn sich das auf die einzelnen Betriebe beziehen würde hätten wir keinen Gemeinschaftsbetrieb sondern Betriebsratsgremien in A und in B zu wählen. Wobei dann natürlich A draußen wäre.

    Solange als in dem Dokument auf welchem sich der Gemeinschaftsbetrieb gründet A und B aufgeführt sind ist der leere Hüllenbetrieb immer noch dabei. Am besten dafür ist natürlich ein Tarifvertrag.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • Grins, ihr macht es aber auch nicht einfacher. Wild zwischen Betrieben und Unternehmen hin und her.

    Zu 1) Der Betriebsrat besteht nicht in diesem Unternehmen (naja, irgendwie schon, da ja ein Unternehmen aus einem oder mehreren Betrieben besteht), der Betriebsrat besteht in dem Betrieb. Und da besteht er weiter. Hinsichtlich der Zuständigkeiten ändert sich auch bei euch da nichts, die Arbeitnehmer bleiben ja im Betrieb. Wie gesagt, das Unternehmen "hatte" nie einen Betriebsrat, den hat und hatte immer der Betrieb.

    Zu 2) Nein, ihr wählt weiter in eurem jetzigen Gemeinschaftsbetrieb und habt auch, so wie es klang, vorher nicht in Betrieb A und Betrieb B gewählt. Euer Wahlausschuss wird sich von beiden Unternehmen die Mitarbeiterliste zuarbeiten lassen und feststellen bzw. prüfen, ob beide Unternehmen diesen Betrieb tatsächlich noch gemeinsan betreiben.

    Zu 3) Ich gehe davon aus, es ist Unternehmen A gemeint und nicht Betrieb A, da du ja eigentlich vom Gemeinschaftsbetrieb schreibst. Deswegen wird der Wahlausschuss hoffentlich gewissenhaft prüfen. Bleibt es ein Gemeinschaftsbetrieb, ist der BR auch bei den Einstellungen in Rennen. Der BR bliebe im übrigen die ganze Zeit zuständig. Es ist nur niemand da, den er vertreten könnte.

  • Ich habe mich eben mit unserem Controller unterhalten. Er meinte auch das Unternehmen A weiterexistieren soll, jedoch nur als Holding oder Hülle für ein paar andere Unternehmen der Gruppe. Dies hatte den Hintergrund da ein Buchprüfer die mangelnde Trennung beider Unternehmen beanstandet hat(Beide Unternehmen am selben Standort). So ist dann alles auf Unternehmen B geschrieben worden vor einigen Jahren und nun sollen die letzten MA wechseln.