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Liebe Grüße, Ihr ifb-Team
Recht auf Weiterbeschäftigung in Teilzeit bei voller Erwerbsminderungsrente
wir haben einen Arbeitnehmer, der nun (bis zum Zeitpunkt des Eintritts der regulären Altersrente) eine volle Erwerbsminderungsrente erhält.
Dieser Arbeitnehmer möchte gern im Rahmen der zulässigen Grenzen (max. 3 Std./Tag bzw. € 6.300/Jahr) in Teilzeit weiterarbeiten. Der Arbeitgeber jedoch möchte dieses nicht.
Hat der Arbeitnehmer ein Recht auf Weiterbeschäftigung in Teilzeit? Wenn ja, woraus leitet sich dieser Rechtsanspruch ab?
Wir haben keine SBV und sind als BR gerade ein wenig überfragt.
Habt Ihr gute Hinweise bzw. Rechtshintergründe für uns?
Eine Frage dazu von mir: Was ist den im Arbeitsvertrag oder einem anwendbaren Tarifvertrag dazu geregelt. In unserem Unternehmen ist aufgrund von Tarifvertrag und Arbeitsvertrag das so geregelt das eine unbefristete Erwerbsminderungsrente zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt. Eine Befristete Erwerbsminderungsrente führt zu einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses bis entweder die Erwerbsminderungsrente nicht mehr gewährt wird oder diese unbefristet wird.
a.) Arbeitsvertrag - Müssen wir den Arbeitnehmer mal ansprechen, dass er eine Kopie mitbringt
b.) Tarifvertrag - § 11 (5) Unbefristete Arbeitsverhältnisse enden, sofern
nicht etwas anderes vereinbart ist, mit dem Ende des Kalendermonats, in dem der
Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet hat oder in welchem dem Arbeitnehmer der
Rentenbescheid über die Gewährung einer Rente wegen zeitlich nicht befristeter
Erwerbsunfähigkeit oder vorgezogenem Altersruhegeld zugegangen ist.
Eine Frage dazu von mir: Was ist den im Arbeitsvertrag oder einem anwendbaren Tarifvertrag dazu geregelt. In unserem Unternehmen ist aufgrund von Tarifvertrag und Arbeitsvertrag das so geregelt das eine unbefristete Erwerbsminderungsrente zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt. Eine Befristete Erwerbsminderungsrente führt zu einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses bis entweder die Erwerbsminderungsrente nicht mehr gewährt wird oder diese unbefristet wird.
Aber das tut doch eigentlich kaum etwas zur Sache. Wenn das Arbeitsverhältnis nicht enden würde, hätte der Kollege mit EU-Rente auch nur Anspruch auf Weiterbeschäftigung im vollen Stundenumfang.
Ob der Kollege dann Anspruch auf Teilzeit hätte kann man so kaum beurteilen, da wir den Betrieb nicht kennen. Ich würde es aber anzweifeln, das eine Teilzeitstelle mit 15 h nicht vom AG abgelehnt werden kann. Bei so einem geringem Zeitkontingent finden sich schon betriebliche Gründe die dagegen sprechen.
Tarifvertrag - § 11 (5) Unbefristete Arbeitsverhältnisse enden, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, mit dem Ende des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet hat oder in welchem dem Arbeitnehmer der Rentenbescheid über die Gewährung einer Rente wegen zeitlich nicht befristeter Erwerbsunfähigkeit oder vorgezogenem Altersruhegeld zugegangen ist.
Die Regelung im Tarifvertrag spricht dafür, dass das Arbeitsverhältnis sowieso geendet hat. Es sei denn, die EU_Rente wäre nur vorrübergehend (befristet).
auch ein BR benötigt Kenntnisse des SGB IX. Unabhängig von der existenz einer SBV hat der BR eigenständige Pflichten für schwerbehinderte/gleichgestellte AN, z.B. allgemein aufgrund § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG
@ Markus = Vielen Dank für Deine Einschätzung. Deinen Erläuterung zufolge würde demnach kein Anspruch des Arbeitnehmers bestehen.
@ albarracin = Prinzipiell hast Du recht, nur ist es in unserem Unternehmen so, dass die Anzahl der Mitarbeiter mit Behinderung/Schwerbehinderung sehr überschaubar ist (insgesamt 5 von 327 Mitarbeitern) und hier bis dato an den BR auch noch keine Fragen/Anforderungen gestellt wurden, das Thema also ehrlich gesagt bisher auch stiefmütterlich behandelt wurde.
§ 164 Abs. 5 Satz 3 SGB IX (Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist) ist eindeutig. Aber vor dem Anspruch müssen wir erst klären, ob das Arbeitsverhältnis gem. der Regelung aus dem MTV überhaupt noch besteht und ob dennoch ein Anspruch besteht.
a.) Arbeitsvertrag - Müssen wir den Arbeitnehmer mal ansprechen, dass er eine Kopie mitbringt
b.) Tarifvertrag - § 11 (5) Unbefristete Arbeitsverhältnisse enden, sofern
nicht etwas anderes vereinbart ist, mit dem Ende des Kalendermonats, in dem der
Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet hat oder in welchem dem Arbeitnehmer der
Rentenbescheid über die Gewährung einer Rente wegen zeitlich nicht befristeter
Erwerbsunfähigkeit oder vorgezogenem Altersruhegeld zugegangen ist.
Hilft das weiter
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Danke für die Information. Damit sehe ich aufgrund b.) klar die Beendigung des jetzigen Arbeitsverhältnisses und auch einen für mich nachvollziehbaren Grund für die Meinung des Arbeitgebers da auch nicht auf Teilzeit ein Arbeitsverhältnis anzubieten.
Aber das tut doch eigentlich kaum etwas zur Sache. Wenn das Arbeitsverhältnis nicht enden würde, hätte der Kollege mit EU-Rente auch nur Anspruch auf Weiterbeschäftigung im vollen Stundenumfang.
Ob der Kollege dann Anspruch auf Teilzeit hätte kann man so kaum beurteilen, da wir den Betrieb nicht kennen. Ich würde es aber anzweifeln, das eine Teilzeitstelle mit 15 h nicht vom AG abgelehnt werden kann. Bei so einem geringem Zeitkontingent finden sich schon betriebliche Gründe die dagegen sprechen.
Die Regelung im Tarifvertrag spricht dafür, dass das Arbeitsverhältnis sowieso geendet hat. Es sei denn, die EU_Rente wäre nur vorrübergehend (befristet).
Es ging mir mit meiner Nachfrage darum ob es so eine Klausel gibt das aufgrund einer Erwerbsminderungsrente das Arbeitsverhältnis beendet ist. In dem Fall, und der ist ja auch hier gegeben, ist das für mich ganz klar klar das es da keine Beschäftigung mehr geben kann.
es ist fraglich, ob die bisherigen TV-Klauseln zu Renten wegen Erwerbsminderung (voll oder teilweise, befristet oder unbefristet) überhaupt Bestand haben, soweit sie ein automatisches Ende des Arbeitsverhältnisses bedingen. Das wird schon länger in Fachkreisen diskutiert mit der Tendenz, daß ein endgültiges automatisches Ende des Arbeitsverhältnisses wegen Erwerbsminderung vor Erreichen des gesetzlichen Rentenalters (ohne Abschläge) eine Diskriminierung von Behinderung darstellen könnte.
Mercyful: Bei einer Beschäftigungsquote von unter 2% stellen sich auch einem BR peinliche Fragen. Umso mehr wäre Fach- und Sachkenntnis wichtig, um diesen Zustand nachhaltig zu ändern.
Mercyful: Bei einer Beschäftigungsquote von unter 2% stellen sich auch einem BR peinliche Fragen. Umso mehr wäre Fach- und Sachkenntnis wichtig, um diesen Zustand nachhaltig zu ändern.
Warum sollten sich bei einer Beschäftigungsquote von unter 2% auch einem BR oder einer SBV peinliche Fragen stellen?
Solange das nicht mit einem Urteil entschieden ist in einem Urteil wird es schwierig da da den Tarifvertrag wegzudiskutieren in Bezug auf die Erwerbsminderungsrente.
Auch nach meinem Verständnis ist die Regelung im TV hier erst einmal eindeutig. Sie mag strittig sein, aber bis zum Beweis des Gegenteils würde ich sie als AG erst einmal für Fakt nehmen.
Der von albarracin angeführte Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung setzt, nach meinem Verständnis, ein Arbeitsverhältnis voraus. Würde der Kollege nur eine Teilrente beziehen, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (gibt's das überhaupt noch?), dann hätte er einen klaren Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Aber bei voller Erwerbsminderung und voller Rente?
Aber wie ich das drehe und wende, als BR wird es schwer, hier aus eigenem Antrieb etwas gegen den AG zu unternehmen. Der TV scheint dem AG Recht zu geben. Als BR kann ich mich natürlich hinstellen und sagen: ja, lieber AG, steht da, ist aber gar nicht so gemeint oder darf aber gar nicht so gelten... selbstverständlich steht es dem betroffenen Kollegen frei, hier ein Gericht anzurufen und für Klärung zu sorgen.
Als BR sehe ich hier gerade nicht, was ich tun könnte. Außer dem AG vielleicht klar zu machen, wo ich Aufgaben sehe, die der Kollege im genannten Zeitraum ohne weiteres erledigen könnte. Ist aber nur argumentativ. Juristisch sehe ich keinen "Anpack".
@ albarracin = OK, Du hast vollkommen recht, aber bis dato gab es keine Punkte für unsere behinderten/schwerbehinderten Kollegen/innen zu klären. Insofern sind unsere Kenntnisse zum SGB auch nur begrenzt vorhanden. Uns ist bewusst, dass wir hier unsere Fach- und Sachkenntnisse vertiefen müssen.
@ Der Nordfriese = Grund ist für den Kollegen ganz einfach, dass es mit dem Geld knapp wird und mit einem Zuverdienst von € 6.300/Jahr würde sich die Situation für ihn auf jeden Fall verbessern. Gesundheitlich schafft er definitiv nicht mehr in vollen Umfang zu arbeiten.
@ Suppenkasper = Inzwischen haben wir aber vom Kollegen den AV vorliegen (aus den 90ger Jahren), und auch dort ist analog zur Regelung aus dem MTV sinngemäß geregelt, dass das Arbeitsverhältnis endet wenn er volle Erwerbsminderungsrente bezieht.
Aber wir werden morgen ein weitere Gespräch mit dem Kollegen führen und dann sehen wir mal weiter, inwiefern wir eine Teilzeitbeschäftigung bis zum Eintritt in die reguläre Rente erreichen können.
@ Suppenkasper = Inzwischen haben wir aber vom Kollegen den AV vorliegen (aus den 90ger Jahren), und auch dort ist analog zur Regelung aus dem MTV sinngemäß geregelt, dass das Arbeitsverhältnis endet wenn er volle Erwerbsminderungsrente bezieht.
Aber wir werden morgen ein weitere Gespräch mit dem Kollegen führen und dann sehen wir mal weiter, inwiefern wir eine Teilzeitbeschäftigung bis zum Eintritt in die reguläre Rente erreichen können.
Für Euren Input soweit vielen Dank
Nachdem der Anwendbare Tarifvertrag die Klausel enthalten hat übersteuert das nach meinem Verständnis den Arbeitsvertrag. Wobei man natürlich dann diskutieren könnte was für den Mitarbeiter günstiger wäre wenn das unterschiedlich ist. Und/oder der Mitarbeiter keinen Bezug zum Tarifvertrag im Arbeitsvertrag hat und dann erklärt er ist kein Gewerkschaftsmitglied......
@ Der Nordfriese = Grund ist für den Kollegen ganz einfach, dass es mit dem Geld knapp wird und mit einem Zuverdienst von € 6.300/Jahr würde sich die Situation für ihn auf jeden Fall verbessern. Gesundheitlich schafft er definitiv nicht mehr in vollen Umfang zu arbeiten
und da gilt halt für mich auch wieder, wenn man will und als AG auch Mensch ist, findet man eine Möglichkeit um seine Mitarbeitern in einer solchen Situation zu unterstützen.
Hier noch ein Spruch: Jeder hundertste Mensch ist ein Arbeitgeber aber nicht jeder hundertste Arbeitgeber ist auch ein Mensch.