Hallo, der Betriebsrat hatte vor einem Jahr der Einstellung mit einem sachgrundlos befristeten Arbeitsvertag zugestimmt. Wie sich jetzt herausstellte, hatte die Kollegin bereits vor 9 Jahren einen sachgrundlos befristeten Vertrag über 24 Monate. Eine Anfrage beim Personalservice, ob das Arbeitsverhältnis jetzt nicht entfristet wäre, ergab, das auf der Zustimmung des Betriebsrates nachträglich eine Korrektur erfolgte. Sachgrundlos war gestrichen worden und ein Grund für die Befristung angegeben. Darüber gab es keine Info an der Betriebsrat. Hat der Betriebsrat jetzt einen Anspruch, die nicht erfolgte Info zugunsten der Kollegin auszulegen und auf eine Entfristung zu bestehen oder ist es jetzt das Thema der Kollegin, sich in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einzuklagen?
Befristeter Arbeitsvertrag
- Peter12
- Erledigt
-
-
Hat der Betriebsrat jetzt einen Anspruch, die nicht erfolgte Info zugunsten der Kollegin auszulegen und auf eine Entfristung zu bestehen
Nein.
oder ist es jetzt das Thema der Kollegin, sich in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einzuklagen?
Ja.
Im Übrigen ist das hier das völlig falsche Unterforum! Bitte darauf achten. Ich habe den Admin gebeten, den Thread zu verschieben.
-
Hallo Peter,
die Durchsetzung von Individualrechten ist immer Sache des Betroffenen Mitarbeiters. (BetrVG §85 Abs.2 Satz 3). Dies hindert euch aber nicht daran, mit eurem AG über die unbefristete Übernahme zu verhandeln, mit dem Hinweis, dass der/die MitarbeiterIN das sowieso einklagen kann.
Den AG dazu zwingen könnt ihr nicht. Die einzige Möglichkeit, die ihr hättet wäre, die Kollegin vom Arbeitsplatz entfernen zu lassen, weil die damalige Anhörung nicht korrekt war und deswegen keine Anhörung stattgefunden hat. Damit tut ihr euch aber mit Sicherheit keinen Gefallen. Erstens ist damit der Kollegin nicht geholfen und zweitens begebt ihr euch da auf sehr dünnes Eis. Ob ein Sachgrund in einer Anhörung wirklich angegeben werden muss, ist nämlich durchaus strittig.
LG
Markus
-
Gleichwohl könnt ihr der Mitarbeiterin mitteilen, dass euch damals ein sachgrundlos befristeter Vertrag vorgelegt wurde, dem ihr zugestimmt habt und dass ihr nach der Anpassung nicht erneut gehört wurdet. Das ist eine Information, die die Arbeitnehmerin im Gespräch mit dem AG vorbringen kann und die sie vor dem Arbeitsgericht sicherlich besserstellt.
-
Leider hat das BAG vor Jahren entschieden, dass das Gesetz nicht so wie hier beschrieben auszulegen ist. Ich meines es waren mehr als 3 Jahre, wenn dieser Zeitraum keine AV des MA beim AG war, dann ist eine Neubefristung auch ohne Sachgrund möglich.
Daher sehe ich Stand heute nicht die Möglichkeit einer Entfristung auf Grund des Teilzeit- und Befristetengesetz.
Gruß
Rabauke
PS: hier nachzulesen https://www.anwalt.de/rechtsti…verhaeltnisse_019287.html
-
-
Die Rechtsprechung ändert hier immer wieder den Zeitraum, in welchem eine sachgrundlose Befristung noch erlaubt ist und wann nicht.
Im Januar 2019 wurde vom BAG entschieden, dass auch 8 Jahre ausreichen, um eine erneute sachgrundlose Befristung als unwirksam zu erklären.
-
Hallo,
Rabauke hatte bis letztes Jahr Recht.
Seit dem gibt es ein neues Urteil vom BAG:
Urteil vom 23.01.2019, Az. 7 AZR 733/16
Hier war der Abstand 8 Jahre.
Die Kollegin hat ganz guten Grund zur Hoffnung, wenn in ihrem Arbeitsvertrag KEIN Sachgrund steht.
Sie soll ihren Arbeitsvertrag von einem Anwalt oder der Gewerkschaft prüfen lassen.
Die ggf. falsche Anhörung des Betriebsrates hat hier wahrscheinlich kaum Auswirkungen, da der Betriebsrat zwar über die Befristung zu informieren ist, aber nicht über den Grund der Befristung. (Sachgrund oder zeitlich befristet ist nicht relevant für die Einstellungsanhörung)
-
Danke euch beiden, das urteil kannte ich noch nicht und wieder was gelernt
-
OFFTOPIC: Die Rechtssprechung des BAG hat sich aufgrund einer Verfassungsbeschwerde geändert.
Hier das entsprechende Urteil des Bundesverfassungsgerichts: https://www.bundesverfassungsg…s20180606_1bvl000714.html
-
Hallo,
bitte richtig hinschauen.
Das BAG hat in dem aktuellen Urteil überhaupt keine zeitliche Frist (auch nicht 8 Jahre) mehr genannt, weil genau das - das Setzen einer festen zeitlichen Frist - das BVerfG als Eingriff in den gesetzgeberischen Willen für unzulässig gehalten hat:
https://juris.bundesarbeitsger…5fa68&nr=22347&linked=urt
Vielmehr gibt es jetzt einige Erwägungen zu Art und Gestaltung des "zuvor-Arbeitsverhältnisses" wie zB Beschäftigungsdauer, Arbeitsaufgaben, Rahmenbedingungen wie zB Ferienjob etc, die zu prüfen sind. Deswegen würde ich ebenfalls im vorliegenden fall der ANin unbedingt den Gang zum Fachanwalt oder gewerkschaftlichem Rechtsschutz empfehlen.
-
Hallo zusammen,
ich wünsche ein Frohes Neues Jahr.
Ich benötige mal Eure Hilfe da ich neu in diesem Forum bin.
Ich habe eine Frage zu einem Thema Sicherheit. Wo muss ich mich hinwenden ?
Danke im voraus
Gruß
Sascha
-
Idealerweise nutzt du kurz die Suche und findest heraus, ob deine Frage bislang unbeantwortet ist. Anschließend kannst du bei Bedarf einen neuen Thread im Bereich Arbeits- & Gesundheitsschutz erstellen:
-
Mein Hinweis auf die 8 Jahre diente nur als Hinweis auf eine deutlich längere Frist als die immer noch im Hinterkopf spukenden 3 Jahre. Aktuell gibt es wohl einen Fall, wo eine erneute Befristung nach 32 Jahren in Ordnung war.
-
Team-ifb
Hat das Thema aus dem Forum Spielwiese nach Allgemeine Themen verschoben. -
Idealerweise nutzt du kurz die Suche und findest heraus, ob deine Frage bislang unbeantwortet ist. Anschließend kannst du bei Bedarf einen neuen Thread im Bereich Arbeits- & Gesundheitsschutz erstellen:
vielen Dank für die Rückmeldung