Liste über Krankheitstage der Krankenkasse

  • Hallo Freunde,

    ich hab von einem Kollegen erfahren, das unser Chef zusätzlich zu den Bewerbungsunterlagen, eine Auflistung der Krankheitstage der letzten drei Jahre von der Krankenkasse haben möchte.
    Wie ist das? Darf er soetwas fordern ?
    Muß es vorgelegt werden?

    Schon im voraus Danke.

  • Hallo Daniel,

    eindeutig nein. Ich würde sogar so weit gehen, dass der (potentielle) AN hier sogar frech lügen darf, ohne dass der AG ihm daraus eine Strick drehen kann. (Analog zur Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft.)

    Schwierig nur als BR da die Finger dran zu kriegen. Denn ihr habt mit dem Kollegen ja erst zu tun, wenn der AG ihn einstellen will.

    Ein denkbarer Ansatz wären m.E. die §§ 94 oder 95 BetrVG, also Personalfragebogen bzw. Auswahlrichtlinien.

    Gruß

    Moritz

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Hallo,

    ist a) verboten, und damit gehe ich davon aus, dass die Kassen einen Teufel tun werden, solche Statistiken rauszugeben. Der BR hat b) Mitbestimmung (§§94 f. BetrVG).

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Hallo zusammen,

    ich gehe mal davon aus, dass der AG vom Bewerber das Einverständnis einholt, dass er bei der Krankenkasse dies anfordern darf.

    Was mich hier bei Fitting stutzig macht, ist nur seine globale Aussage der Unzulässigkeit, ohne Hinweis auf irgendwelche Entscheidungen eines Gerichts.

    Von daher könnte ich mir schon vorstellen, dass diese Frage nicht eindeutig beantwortet wird. -> Siehe dazu die Anmerkung über eine Einstellungsuntersuchung -> Risiko des Bewerbers bei Verweigerung nicht genommen zu werden.

    Gruß/Günther

  • Günther,

    wozu bedarf es da eines Verweises auf eine gerichtliche Entscheidung? Die Rechtslage ist auch m.E. eindeutig!

    Unstrittig ist hingegen, dass ein Bewerber auf Nachfrage Erkrankungen benennen muss, die einer beabsichtigten Beschäftigung entgegen stehen. Denk nur mal an das berühmt berüchtigte Beispiel eines Bäckers, der eine Mehlstauballergie hat! In einem solchen Fall bestünde eine Offenbarungspflicht des Bewerbers, auch ohne ausdrückliche Nachfrage des AGs.

    Würde in diesem Beispiel gegen die Offenbarungspflicht verstoßen, wäre der Tatbestand einer arglistigen Täuschung mit all seinen Folgen gegeben.

    Da stelle ich als potentiell künftiger AG doch lieber Fragen, deren berechtigtes Interesse anerkannt sind! Und wenn ich mir durch eine solche Auflistung erhoffe, häufige Wochenend-Erkrankungen feststellen zu können, kann auch das ein Schuss in den Ofen sein. Es ist nicht gesagt, dass diese AN die entsprechenden AU Bescheinigungen immer an ihre Krankenkasse weiter geleitet haben!

    Gruß
    Kokomiko

    P.S.
    Ohne, dass einer Krankenkasse die ausdrückliche Einwilligung eines Versicherten vorliegt, dürfte diese Auskunft auch gar nicht gegeben werden; siehe u.a. "Auskunftspflichten" im SGB V.

  • Moin, moin,

    da Fragen nach Krankheiten im Einstellungsgespräch in der Regel (Beispiele für Ausnahmen hatte Kokomiko aufgeführt) unzulässig sind, denke ich, dass diese Forderung des AG auch unzulässig ist. Denn er stellt indirekt ja auch die Frage nach Krankheiten in der Vergangenheit.

    Das Fatale für den Bewerber ist aber: Bei unzulässigen Fragen, die der AG stellt, kann der Bewerber schlicht lügen. Bei der Forderung nach einem Papier kann der Bewerber zwar sagen: Unzulässig, gebe ich Dir nicht! Aber glaubt Ihr, dass er dann die Stelle bekommen wird?

    Deshalb würde ich als BR auf jeden Fall etwas gegen dieses Vorgehen des AG unternehmen. Winfried und Moritz haben ja mit den §§ 94 und 95 BetrVG schon einen Weg aufgezeigt!

    Grüße, Tjorven

  • hi,
    ich schließe mich an: der br muß den ag auf die §§ 94 und 95 hinweisen und ihm bis zur einigung mit dem br untersagen, das so zu verlangen. und der br kann sich dann stur stellen. ich glaube auch nicht, dass ein einigungsstellenvorsitzender dafür wäre, dass der arbeitgeber sowas verlangt.
    und fragt doch als br mal bei einer großen kasse nach, ob die das überhaupt machen würden, und wenn ja, wie lange die brauchen, so ein formular auszustellen.
    ciao tyler

  • hi kokomiko,
    "wieder was gelernt": die kassen machen das also, glaube ich dir glatt.
    aber wir sind uns ja einig, dass der ag das ohne zustimmung des br nicht verlangen kann und dass das verlangen ja wohl auch an sich unzulässig ist. bleiben wir also dabei, dass der br auf eine reine verhinderungsposition schalten kann? und das auch erfolgreich durchziehen könnte, weil auch ein einigungsstellenvorsitzender da von der unzulässigkeit des verlangens ausgehen würde?
    einigkeit? friede, freude, eierkuchen?
    :wink: tyler

  • Hi,

    analog zu der "Erlaubnis zu lügen" bei der unzulässigen Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft, kann man hier eigentlich so einen Bescheid bei der KK anfordern, und den dann fälschen? Und ist das dann Urkundenfälschung, oder eben erlaubt, weil die Frage schon unzulässig ist?

    Zumindest verweigert man dann ja nicht die Auskunft und hat dadurch einen Minuspunkt weniger...

    Gruß
    Schmocke

  • Hallo Schmocke,

    Deine Idee solltest Du mal schnell in die Tonne klopfen!

    Es macht doch wohl noch einen Unterschied, ob ich eine Frage nicht wahrheitsgemäß beantworten muss oder ob ich eine Urkunde fälsche, die von einem Dritten ausgestellt wurde. Ich glaub, es hackt!

    Gruß
    Kokomiko

  • Zitat von Werner :


    Hallo Kokomiko,
    auf Grund meiner Berufung bin ich die Wahrheit nicht allzu oft gewohnt:wink:


    Hmmm, müssen Lügendetektoren denn noch immer auf ihre Tauglichkeit hin getestet werden? Oder bist Vollstreckungsbeamter, Gebühreneintreiber...? ;)


    Zitat von Werner :


    Doch ich glaube in diesem Fall könnte ich sie ertragen8)

    O.k., auf Deine Verantwortung; mein Wochenende war super!

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.