Wir verwenden Cookies, um Ihnen ein optimales Webseiten-Erlebnis zu bieten. Dazu zählen Cookies, die für den
Betrieb der Seite und für die Steuerung unserer kommerziellen Unternehmensziele notwendig sind, sowie solche,
die lediglich zu anonymen Statistikzwecken, für Komforteinstellungen oder zur Anzeige personalisierter Inhalte
genutzt werden. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass
auf Basis Ihrer Einstellungen womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.
Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.
Notwendig
Diese Cookies sind für den Betrieb der Seite unbedingt notwendig und ermöglichen beispielsweise
sicherheitsrelevante Funktionalitäten. Außerdem können wir mit dieser Art von Cookies ebenfalls
erkennen, ob Sie in Ihrem Profil eingeloggt bleiben möchten, um Ihnen unsere Dienste bei einem
erneuten Besuch unserer Seite schneller zur Verfügung zu stellen.
Statistik
Um unser Angebot und unsere Webseite weiter zu verbessern, erfassen wir anonymisierte Daten für
Statistiken und Analysen. Mithilfe dieser Cookies können wir beispielsweise die Besucherzahlen
und den Effekt bestimmter Seiten unseres Web-Auftritts ermitteln und unsere Inhalte optimieren.
für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von
-> Microsoft informieren.
Liebe Grüße, Ihr ifb-Team
Mitarbeiter am Wochenende allein im Konzern? Zulässig?
Ich habe irgendwo im Internet gelesen, das ein Mitarbeiter nicht allein an seinem Arbeitsplatz bescchäftigt werden darf, wenn im ganzen Unternehmen niemand ist. Sprich am Wochenende oder so.
Weiß jemand ob das stimmt, und in welchem Gesetz/Paragraph ich da suchen muss?
Es hatte irgendwas mit Arbeits-/Gesundheitsschutz zu tun. Ich finde es leider nicht mehr.
das stimmt nur teilweise. Sollte eine KollegIn alleine beschäftigt werden, dann wäre es möglich, dass er/sie einen sog. Totmann bei sich trägt. Dies ist ein Gerät, das Alarm auslöst, wenn man z.B. umfällt. Der Alarm muss natürlich dann an eine Stelle gehen, die zum einen besetzt ist, und zum anderen auch reagieren kann.
Hallo, es muss mittlerweile in allen Bereichen eine sogenannte Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden, die für den Arbeitgeber verpflichtend ist.
Rechtsgrundlage für die Gefährdungsbeurteilung ist das Arbeitsschutzgesetz (Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (ArbSchG) vom 1996-08-07 ).Der Arbeitgeber wird darin verpflichtet, eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln und - wenn erforderlich - Maßnahmen des Arbeitsschutzes einzuleiten.
Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die vom Arbeitgeber festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung muss dokumentiert sein für Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten.
Der BR hat ein Mitbestimmungsrecht, siehe http://www.verdi-bub.de/urteile/archiv/archivdb/2004_081 Und hier wäre auch die Gefährdung durch die sog. "Alleinarbeit" zu klären und die Massnahmen dass die Gefährdung minimiert wird.
P.S. Wenn Du einen Link markierst und dann unter "Formatierung" auf die Kettenglieder klickst, kannst Du eine Seite direkt verlinken! So als Service für die Leserschaft. :wink:
eine Antwort zu dem Thema kommt aus einer Unfallverhütungsvorschrift BGV A1 § 26. ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen:
1. Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer, 2. bei mehr als 20 anwesenden Versicherten a) in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %, b) in sonstigen Betrieben 10 %. ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Hier geht es um alle "anwesenden Versicherten" allso um die Mitarbeiter die aktuell an der Arbeitsstätte present sind.