Danke für eure Einschätzungen...
mich macht die Formulierung unruhig "Eine tarifliche Regelung steht dem nur entgegen, wenn sie das Recht des Arbeitgebers aus § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG ausdrücklich ausschließt"
Die BV schließt es ja nicht ausdrücklich aus - so würde ich argumentieren wenn ich AG wäre.