Hallo,
bzgl. der Einführung von Abrufarbeit hat der BR ja Mitbestimmung. Eine BV hierzu haben wir nicht.
Jetzt folgendes: Unser AG schließt nun schon regelmäßig Verträge ab, nach dem Schema: x feste Stunden + x/4 Stunden mögliche Abrufarbeit (z.B. 32 Stunden fest, max. 8 Stunden zusätzlich Abruf).
Frage: Darf er solche Verträge abschließen, obwohl es keine BV dazu gibt? Er also Abrufarbeit gar nicht anordnen kann? Wir haben bei uns im BR unterschiedliche Meinungen.
Ich meine: Er darf das, so lange er nicht tatsächlich Abrufarbeit durchführt bzw. anordnet (weil erst die faktische Durchführung die Mitbestimmung voraussetzt). Andere Meinung: Er darf das nicht, weil er nichts in AVe reinschreiben darf, was BVen widerspricht (bzw. etwas reinschreiben, was ohne BV nicht erlaubt ist).
"Und ob Du Recht hast oder nicht, das sagt Dir gleich..." das Forum, hoffe ich.
Grüsse Winfried