Bei wem melde ich mich arbeitsunfähig?

  • Hallo zusammen,

    wir würden gern mit unserem AG darüber eine Vereinbarung treffen, wem gegenüber sich unsere MA arbeitsunfähig zu melden haben.
    AG sagt, bei Team- oder Abteilungsleitern.
    Die sind aber meist nicht zu erreichen.
    Melde ich mich dann bei meinem Kollegen AU, kann es mir passieren, dass ich abgemahnt werde.
    AG vertritt die Auffassung, es sei im EFZG klar geregelt, das man sich beim AG AU zu melden hat und er will nicht verhandeln.
    Wir sagen, dass ist BetrVG 87.1.1 Ordnung im Betrieb und wollen den Begriff Arbeitgeber (Personenkreis) konkretisieren.

    Wie ist da so Eure rechtliche Auffassung?

    Gruß
    Wolle

  • Servus,

    formell hat der AG ja recht, guckst Du z.B. Erfurter zu §5 EFZG, Rn. 15f. Aaaber: Wenn diese Personen nicht erreicht werden können, muß sozusagen ein Ersatzadressat her. Ich würde allen betroffenen AN empfehlen, sich beim laut Organigramm direkt Vorgesetzten AU zu melden, bei Nichterreichbarkeit bei dessen Vorgesetzten usw. Notfalls direkt in der Personalabteilung anrufen. Ist niemand erreichbar, kann der AG auch nicht abmahnen.

    Und ja: Regelungen zum §5 EFZG unterliegen der Mitbestimmung nach § 87 I Nr. 1

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Hallo,
    dass was BbB und Winfried schreiben ist ja genau das, was wir regeln wollen.
    Haben wir hier ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht?

    Gruß
    Wolle

  • Hallo,

    ja, und zwar nach § 87 I Nr. 1 BetrVG. Guckst Du z.B. Erfurter zu § 5 EFZG, Rn. 22: Generelle Anordnungen über die Vorlage der AUB bedürfen der Mitbestimmung. Es handelt sich ja hier um verbindliche Verhaltensvorschriften im Betrieb.

    Meint Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Hallo,

    erzwingbares MBR heißt aber nicht, dass der Wille des BR (oder des AG) durchgesetzt wird. Erzwingbar bedeutet nur, dass im Falle der Uneinigkeit die Einigungsstelle entscheidet. Und wie die entscheidet, liegt nicht mehr in der Hand des BR.

    Gruß/Günther

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.