Verlängerung befristete Verträge

  • Frage an die Rechtsexperten:

    Wie oft kann ein befristeter Arbeitsvertrag verlängert werden?

    Unser Kenntnisstand ist, dass der Vertrag 1 x verlängert werden kann und danach nur noch ein unbefristeter Vertrag möglich ist.

    Hat sich an dieser Regelung etwas geändert?

    Bitte um eine kurze Erläuterung.

    Vielen Dank.

    Gruß Nico

  • Hi Nico,

    § 14 (2) TzBfG Die Kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ... ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer ... ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung ... zulässig.

    Gruß

    Moritz

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Hallo zusammen,

    Moritz schreibt: § 14 (2) TzBfG Die Kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ... ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer ... ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung ... zulässig.

    Liest man den § 14 aber genauer, erkennt man, dass dies nur für Verträge gilt, die ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes befristet wurden.
    Für solch einen Fall hat Moriz also recht.
    Was ist aber bei Verträgen deren Befristung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist?
    Hierauf habe ich noch keine Antwort gefunden.

    Es sollte m. E. also erst mal geklärt werden, ob ein sachlicher Grund für die Befristung vorliegt oder nicht.

    Gruß
    Wolle

  • Hallo,

    bei Vorliegen eines sachlichen Grundes kann unbegrenzt oft verlängert werden.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Hallo,

    alles so weit richtig. Beim sachlichen Grund kann die Befristung auch über die 2 Jahre (von vorneherein) sein. Also eine Befristung von 5 Jahren (z.B. für ein bestimmtes Projekt) wäre denkbar. Auch eine unbestimmte Befristung: "bis zum Abschluss eines bestimmten Projekts" ist ebenfalls zulässig. Der AG muss lediglich nach Abschluss des Projekts (wenn der sachliche Grund weggefallen ist), dem AN mitteilen, dass sein AV nach Ablauf von 2 Wochen endet (§ 15 Abs. 2 TzBfG).

    Weiter sind im § 14 TzBfG noch zusätzliche Ausnahmen für die Dauer (-> Bestimmung in einem TV -> = Tariföffnungsklausel) und im Abs. 2a) bei Neugründung eines Unternehmens max. 4 Jahre geregelt.

    Gruß/Günther

  • Hallo,

    danke für die guten Antworten.

    Also ein "sachlicher" Grund (bestimmtes Projekt o. ä.) liegt nicht vor.
    Es handelt sich also um eine normale Tätigkeit die bereits 1 x auf Grundlage eines befristeten Vertrages erfolgte und nun wird sich die Frage stellen, was passiert. Neuer befristeter Vertrag (sofern zulässig) oder unbefristet oder gar nichts.

    Dazu noch eine Frage:
    Der Vertrag endet am 31.12. Die ARGE verlangt - so habe ich es gehört - dass man sich bereits 3 Monate vor einer möglichen Arbeitslosigkeit dort meldet. Sonst droht die Sperre von Zahlungen der Arge. Ist dem tatsächlich so? Wir wollen in dem Fall den Kollegen mit allem Nachdruck darauf hinweisen.

    Gruß Nico

  • Ja, ist so.

    Man sollte sich spätestens 3 Monate vor Ablauf melden.

    Nach dem Buchstaben des Gesetzes sogar unverzüglich dann, wenn man weiß, wann Vertrag endet. Schließt man also einen befristeten AV ab und kennt somit das Ende der Befristung, muss man sich eigentlich schon bei der Bundesagentur melden.

    Ich kenne jemanden, der das als Test so gemacht hat ("Ich habe gerade einen AV auf 2 Jahre abgeschlossen, d.h. ich melde schon mal, dass ich am x.x.2008 evtl. arbeitslos sein werde"), und die Sachbearbeiterin hat ihm dann mitgeteilt, dass das zwar der Buchstabe des Gesetzes sei, aber 3 Monate dann doch ausreichten...

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • @all
    zur Kenntnisnahme
    § 37b SGB III

    Frühzeitige Arbeitssuche
    1 Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit Arbeit suchend zu melden. 2 Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. 3 Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. 4 Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis.

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.