Arztbesuche während der Arbeitszeit

  • Hallo Kollgen,

    ein Kollege hat folgendes Problem:

    Er hatte heute einen Zahnarztbesuch, der den ganzen Vormittag dauerte. Der Zahnarzt macht solche großen Eingriffe nur am Vormittag, denn zeitlich gesehen wäre es auch nicht möglich diese Arbeit nach Dienstschluss zulegen.

    Wir haben hier Gleitzeit mit Kernarbeitszeit, wie sieht das mit der Lohnfortzahlung aus.

    Meiner Meinung würde er davon die Zeit behahlt bekommen, die in der Kernarbeitszeit liegt.

    Vielen Dank schon mal für eure Hilfe und Grüße aus dem Münsterland

    Frank

  • Hallo nikon,

    ich bin auch Deiner Meinung: Die verpaßte ArbZ während der Kernarbeitszeit ist zu vergüten, siehe § 616 BGB.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Hi zusammen,
    das Problem mit den Arztbesuchen wurde bei uns vom alten BR geklärt.

    Tenor:
    Kann der Patient (also der AN) den Termin nach Lage im wesentlichen selber bestimmen, dann ist es keine Arbeitszeit.
    Hat der Patient auf die Lage des Termins keinen wesentlichen Einfluss, dann ist es Arbeitszeit.

    Beispiele:
    Ein normaler Untersuchungstermin (z.B. Zahnarzt) ist weder dringend noch vom Arzt bestimmt. Den suche ich mir aus, wie er mir passt. Der Arzt bestimmt nur seine Arbeitszeitgrenzen (seine Öffnungszeit sozusagen). Diese Termine kann ich mir also auch vor bzw. im Anschluss an meine Arbeitszeit legen.

    Anders z.B. sowas wie CT oder MRT Untersuchungen. Da sagt das Institut mir den Termin für die Untersuchung, ich kann daran so gut wie nichts drehen. Das wäre Arbeitszeit.
    Ebenfalls Arbeitszeit wäre akute Erkrankung, die mir das weitere Arbeiten unmöglich macht und einen Arztbesuch erfordert (z.B. plötzlich aufkommende Übelkeit/Erbrechen)

    Grüße
    Gertrüde

  • Gertruede,

    da muss ich Wasser in Deinen Wein schütten. Bei Arztbesuchen ist eben nicht so, wie Du schreibst, zu unterscheiden zwischen "normalen" und "akuten" ärztlichen Terminen. Ausschlag gibt nur die medizinische Notwendigkeit zum Zeitpunkt der Untersuchung. Mein Erfurter sagt mir, dass bei Arztbesuchen ein grds. Anspruch nach § 616 BGB besteht.

    Im akuten Fall ist die medizinische Notwendigkeit immer gegeben. Die AN müssen bei einem nicht-akuten Fall um einen Termin außerhalb ihrer ArbZ beim Arzt / bei der Ärztin nachsuchen, wenn dies aber nicht möglich ist wg. ärztlich festgelegter Besuchstermine, dann besteht ein klarer Vergütungsanspruch nach § 616 BGB.

    Guckst Du: Erfurter zu §616 BGB, Rn. 10, 11, 12.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Hi Winfried,
    dann sind wir doch auf derselben Spur ;)

    Kannst Du den Termin bestimmen -> Freizeit
    Ist der Termin "fremd"bestimmt -> Arbeitszeit

    Unter fremdbestimmt meine ich dann auch plötzlich auftretende Erkrankungen/Symptome, deren Behandlung nicht verschiebbar ist.


    Grüße
    Gertrüde

  • Jawoll, Gertruede und ich sind uns eigentlich einig, wie so oft... Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.