Begleitung zum Betriebsarzt

  • Liebe Kollegen,

    hoffentlich könnt Ihr mir sachkundig helfen.

    Wir haben einen Kollegen, der an seinem Arbeitsplatz von einem Klienten angegriffen und verletzt wurde.

    Zu seinem Schutz wurde er auf Zeit an einen anderen Arbeitsplatz versetzt, damit er mit dem Klienten keinen weiteren Kontakt hat.

    Jetzt ist er wieder zurück. Nach seinen Angaben kann er mit dem Klienten gut auskommen, führt bei ihm auch die Ganzkörperpflege durch. In der Gruppe insgesamt kommt er aber nicht mehr klar. Er nimmt seit dem Vorfall Beruhigungsmittel, seit dem Einsatz am alten Arbeitsplatz auch vermehrt. Er berichtet von Schlafstörungen,Platzangst am Arbeitsplatz und andere Störungen.

    Eine Behinderung ist nicht anerkannt.

    Laut ärztlichen Attest kann er morgens nicht mehr arbeiten und vor allem nicht mehr auf dem alten Arbeitsplatz.

    Dies soll jetzt beim Betriebsarzt geklärt werden. Der Betriebsarzt residiert ca. 30 km entfernt vom Betriebsgelände.

    Der Kollege ist allein eher wenig in der Lage, seine Situation in knapper Zeit ausreichend klar und umfassend zu schildern. Gehört es zur Aufgabe eines BRM, ihn zu begleiten?

    Danke für Eure Antworten.

  • Zitat von BMG

    Gehört es zur Aufgabe eines BRM, ihn zu begleiten?

    Klares Nein.

    Zitat von BMG

    Der Kollege ist allein eher wenig in der Lage, seine Situation in knapper Zeit ausreichend klar und umfassend zu schildern.

    Mir ist zwar nicht klar, warum und wodurch es hier eine Zeitknappheit gibt, aber was du als BRM machen kannst (im Rahmen der BR-Sprechstunde im Betrieb): bereite doch eine Stellungnahmen/Schilderung mit ihm vor. Dann kann er sie vorbereitet mitnehmen.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Es handelt sich ja um einen Arbeitsunfall bzw um dessen (psychische) Folgen. Daher mehrere Fragen: Welche Hilfen bietet die BG hier an? Besteht eine von der BG anerkannte MdE? Warum hat man ihn an den alten Arbeitsplatz zurückversetzt bzw belässt ihn da, wenn es ihn offensichtlich retraumatisiert? Ist der AN in psychotherapeutischer Behandlung?

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Hallo,

    da die BGen nicht unbedingt bei der MdE-Feststellung ihrer gesetzlichen Pflicht zur Feststellung von Amts wegen nachkommen, sollte der AN unbedingt einen entsprechenden (formlosen) Antrag auf Feststellung gem. § 56 SGB 7

    https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__56.html

    stellen. Sollte eine Begutachtung angeordnet werden, hat der AN ein Vorschlagsrecht.

    Eine Ablehnung eines MdE ist auch nicht in Stein gemeißelt, sondern oft höchst anfechtbar. An sollten immer auch auf rechtsschutz im Sozialrecht achten (Mitglieder von DGB-Gewerkschaften haben diesen Rechtsschutz im beitrag enthalten).

    Auch ein Antrag auf Schwerbehinderung ist empfehlenswert, sei es auch nur, um für das laufende Verfahren den vorläufigen Kündigungsschutz des § 173 Abs. 3 SGB IX

    https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__173.html

    zu erlangen. Die in dieser Vorschrift enorm verklausuliert wiedergegebene Frist beträgt übrigens 3 Wochen nach Zugang des Antrags beim Versorgungsamt. Zum Nachweis des Zugangs sollten derartige Anträge immer als Einschreiben mit Rückschein versendet werden.