Mitbestimmung bei Arbeit auf Abruf

  • Hallo allerseits,

    uns ist durch Zufall ein befristester AV einer Saisonunterstützung in die Hände gelangt. In dem wurde "Arbeit auf Abruf" vereinbart. Solch eine Praxis wurde in unserem Betrieb noch nie durchgeführt. auch in unserer BV zur flexiblen Arbeiszeit ist die kein Thema. Dort ist eine 39 Std- Woche vereinbart, Mehr- oder Minderarbeit werden durch ein Arbeitszeitkonto geregelt.

    Nun habe ich die Normenhierachie im Kopf, in der die BV dem AV übergeordnet ist. Wie sieht es nun mit dem MBR nach §87 aus ?

    Danke für Euren Rat...

  • Auch wenn Urmeli natürlich völlig Recht hat, das hier

    Zitat von pacman10

    habe ich die Normenhierachie im Kopf, in der die BV dem AV übergeordnet ist

    gilt hier nur eingeschränkt.

    Vermutlich ist in eurer BV auch nicht die Rede von Teilzeit, oder? Und doch darf ein AN mit dem AG selbstverständlich vereinbaren, dass er weniger arbeitet. Und ein BV kann ihn nicht zwingen Vollzeit zu arbeiten, nur weil sie keine Teilzeit kennt.

    Hier gilt das Günstigkeitsprinzip. Und per definitionem sind die individualvertraglich vereinbarten Arbeitszeiten immer günstiger als das, was in der BV steht, sind sie doch näher an den Vertragsparteien.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Ein interessantes Urteil - nur... was hat das mit diesem Fall hier zu tun?

    In dem Urteil geht es um eine Abweichung von Arbeitszeit und Vergütung, wo das Gericht gesagt hat, ja, mehr Arbeitszeit aber auch mehr Geld. Wie soll man hier eindeutig feststellen, was günstiger ist?

    Pacman hat "nur" das Problem, dass hier ein völlig anderes Arbeitszeitmodell zum tragen kommt. Ob die Vergütung abweicht, davon war nicht die Rede (und ich vermute mal, dass nein, sonst wäre der BR schon wegen § 4(1) TzBfG auf die Barrikaden gegangen).

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Mir wird das hier zu abschweifig...

    Klar ist, und zwar zu 100%, dass eine Arbeit auf Abruf ohne vorherige Zustimmung des BR nicht möglich ist. Wenn Eure bisherigen BVen nichts zum Thema Arbeit auf Abruf sagen, kann der AG trotz eines vorliegenden AVes dieses Konzept nicht umsetzen und muss den/die AN nach einem Prinzip einsetzen, das von den BVen gedeckt ist, also z.B. über Dienstplan oder in Gleitzeit. (Ich habe das in meiner aktiven BR-Zeit mal gerichtlich durchexerziert)

    Das Günstigkeitsprinzip hat damit erstmal überhaupt gar nichts zu tun, und auch das Thema Teilzeit ist ein komplett anderes.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Zitat von Moritz

    Wie soll man hier eindeutig feststellen, was günstiger ist?

    Aber darum geht es ja, das man es nicht festellen kann bzw. zweifelhaft ist.

    Und genau dann greift das Günstigkeitsprinzip nicht.

    Die Freiheit nutzt sich ab, wenn du sie nicht nutzt, sei wachsam

    Reinhard Mey

  • Hallo pacman,

    vielleicht hilft ja die Fage weiter, wann die Arbeit auf Abruf bezahlt werden soll.

    Wenn Ihr eine BV habt, in der Mehrstunden auf ein Arbeitszeitkonto fließen, dann könnte dies auch bei Arbeit auf Abruf gelten. Das wäre aber vermutlich weder von AN noch AG gewünscht. Da hättet Ihr schon mal eine Verhandlungsgrundlage.

  • Ich möchte ganz deutlich sagen, dass der BR sich bei der Einführung von Abrufarbeit grundsätzlich so lange als möglich komplett quer stellen sollte, und nicht groß verhandeln. Erst in einer E-Stelle könnte man auf für den AG maximal unflexible, "pragmatische" Lösungen hinverhandeln. (Zu meiner BR-Zeit war der AG von dueser Strategie so mürbe geworden, dass er auf die Abrufarbeit verzichtete)

    Warum? Abrufarbeit ist schlicht und einfach das moderne Wort für Tagelöhnerei, maximale Flexibilität für den AG bei minimaler Sicherheit für die AN.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)