Teilfreistellung

  • Hallo und einen kollegialen Gruß an alle.

    Ich arbeite in einem Krankenhaus mit ca. 1600 Mitarbeitern. Zur Zeit bin ich zu 50% freigestellt. Da ich im Schichtdienst arbeite ( FD, SD, ND, WE) kommt es bei meiner Freistellung stets zu Reiberein mit meinem Vorgesetzten.

    Im Zuge der Freistellung wurde vereinbart, mich wöchentlich freizustellen, d.h. eine Woche BR-Arbeit und eine Woche Normaldienst. Nun rückt mein AG von der Vereinbarung ab. Er will mich nun nur noch 2 Tage, vielleicht mal drei Tage freistellen. Wobei zu beachten ist, das unsere wöchentlichen Sitzungszeit bei ihm mit eingerechnet werden. Auch lässt er mich spüren, dass er mit der Freistellung nicht einverstanden ist. Zur Zeit wirft er mir vor, dass ich mich nicht mehr richtig im betrieblichen Prozess einbringen würde. Ich wäre nur noch Betriebsrat.

    Nun meine Frage: In wie weit spielen die Sitzungszeiten bei einer Freistellung eine Rolle? Wie weit darf ich gehen, um diesen Spagat noch hinzubekommen?

    Gibt es ähnliche Fälle oder irgendwelche Erfahrungen?

    In wieweit schützt das Betriebsverfassungsgesetz die Freistellung?

    Vielen Dank für die Unterstützung....

  • Bei einer Mitarbeiteranzahl von 1501 bis 2000 SIND 4 Betriebsratsmitglieder freizustellen. Ohne Wenn und Aber. Teilfreistellungen sind möglich und natürlich genauso "geschützt".
    Ob dem Arbeitgeber das passt oder nicht spielt gar keine Rolle. Es ist klar gesetzlich geregelt. Nachzulesen in § 38 BetrVG.

  • Ein schönes Thema fürs Monatsgespräch! :lol:

    Die Vereinbarung ist doch, dass Du im Wochenwechsel für BR Tätigkeit frei gestellt wirst.

    Wie soll der AG denn davon abweichen?

    Sollte der Dienstplan anders lauten wird dieser halt nicht vom BR durch gewunken.

    Bei Sitzungen die außerhalb Deiner BR Woche statt finden nimmst Du halt eine Arbeitsbefreiung nach §37 BetrVG.

  • Zitat von Marcel81

    Nun rückt mein AG von der Vereinbarung ab. Er will mich nun nur noch 2 Tage, vielleicht mal drei Tage freistellen. Wobei zu beachten ist, das unsere wöchentlichen Sitzungszeit bei ihm mit eingerechnet werden. Auch lässt er mich spüren, dass er mit der Freistellung nicht einverstanden ist. Zur Zeit wirft er mir vor, dass ich mich nicht mehr richtig im betrieblichen Prozess einbringen würde. Ich wäre nur noch Betriebsrat.

    Das Verhalten des AG erfüllt meiner Meinung nach den Tatbestand der Behinderung, mindestens jedoch der Störung der BR-tätigkeit.

    BAG Beschluss vom 12.11.1997 - 7 ABR 14/97 -

    1. Das vom Betriebsrat beanstandete Verhalten des Arbeitgebers stellt eine Behinderung seiner Amtstätigkeit dar. Der Begriff der Behinderung nach § 78 Satz 1 BetrVG ist umfassend zu verstehen. Er umfaßt jede unzulässige Erschwerung, Störung oder gar Verhinderung der Betriebsratsarbeit (BAG Beschluß vom 19. Juli 1995 - 7 ABR 60/94 - BAGE 80, 296, 302 = AP Nr. 25 zu § 23 BetrVG 1972, zu B II 5 der Gründe). Ein Verschulden oder eine Behinderungsabsicht des Störers ist dazu nicht erforderlich (vgl. Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 5. Aufl., § 78 Rz 10; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG, 18. Aufl., § 78 Rz 10; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 4. Aufl., § 78 Rz 8; GK-Kreutz, BetrVG, 5. Aufl., § 78 Rz 25). Eine Behinderung kann auch bereits in Äußerungen des Arbeitgebers zur Betriebsratsarbeit und deren Folgen liegen. Daher müssen die Äußerungen des Arbeitgebers zu den Kosten des Betriebsrats den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Sie müssen nach Art und Inhalt erkennen lassen, daß der Arbeitgeber von Gesetzes wegen für die Kosten der Betriebsratsarbeit einzustehen und diese Kosten nur zu tragen hat, soweit sie für die Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und im Verhältnis zur Größe und Leistungsfähigkeit des Betriebs nicht unverhältnismäßig sind (BAG Beschluß vom 19. Juli 1995, aaO). Stellt der Arbeitgeber diese Zusammenhänge nicht heraus, wird nicht hinreichend deutlich, daß der Betriebsrat nicht nach eigenem Gutdünken über die durch seine Amtsführung verursachten Kosten befinden kann und ihre Höhe nur durch den Umfang erforderlicher Betriebsratstätigkeit bestimmt wird. Eine Äußerung des Arbeitgebers gegenüber den Arbeitnehmern zu den Kosten der Betriebsratstätigkeit, die die gesetzlichen Zusammenhänge außer acht läßt, setzt den Betriebsrat gegenüber der Belegschaft des Betriebs unter einen Rechtfertigungsdruck, der nicht ohne Auswirkungen auf seine Amtsführung bleibt.

  • Wir haben im BR besprochen, dass ich bei einer Mitarbeiterzahl von 300 für 2 Tage in der Woche freigestellt werden soll.

    Meine Abteilungsleiterin wird alles dafür tun, dass das nicht zu Stande kommen wird.

    Hat der AG Einfluss auf die person die freigestellt wird oder muss er akzeptieren wer vom BR dafür ausgesucht wurde ?

    Ich freue mich über Hilfe von euch.

    Danke.

  • Der BR beschließt, nach vorheriger Beratung mit dem AG, wen er freistellt. Sollte der AG die Freistellung für sachlich nicht zu vertreten halten, hat er zwei Wochen Zeit die Einigungsstelle anzurufen. Die Entscheidung der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen BR und AG. Ruft der AG die Einigungsstelle nicht binnen zwei Wochen an, gilt seine Zustimmung als erteilt.

    Der AG hat also in Grenzen schon Einfluss darauf, wen der BR freistellt. Du müsstest aber schon was ganz besonderes sein, damit der AG diesen Einfluss auch durchsetzen könnte. Dass du tollste Mitarbeiterin des ganzen Teams bist würde nicht reichen.

    Wünsche deiner direkten Vorgesetzten spielen eine extrem untergeordnete Rolle. Wenn sie deinen AG aber im Griff hat und der die Kosten einer Einigungsstelle für ein bissl "spielen" nicht scheut, kann es unter Umständen n bissl länger dauern. Verhindern wird deine Freistellung aber wohl weder AG noch Vorgesetzte

  • Zitat von <a style="font-weight: bold;" href="https://www.betriebsrat.de/portal/communityprofile.html?user_id=25314">Marcel81</a>

    Ich arbeite in einem Krankenhaus mit ca. 1600 Mitarbeitern. Zur Zeit bin ich zu 50% freigestellt. Da ich im Schichtdienst arbeite ( FD, SD, ND, WE) kommt es bei meiner Freistellung stets zu Reiberein mit meinem Vorgesetzten

    Genau aus diesem Grund halte ich persönlich Teilfreistellungen im Schichtdienst für absoluten Käse. Natürlich kann ich verstehen, dass man seinen Beruf zumindest teilweise weiter ausüben will. Gerade in den sozialen Berufen (wie bei Dir im Krankenhaus oder bei uns im Rettungsdienst) macht man seine Arbeit ja durchaus aus Überzeugung. Aber natürlich führt eine Teilfreistellung im Schichtdienst zwangsläufig zu dienstplanerischen Problemen. Meistens findet man auch keine passende Teilzeitkraft als Ersatz, die immer an den entsprechenden Tagen arbeiten kann.

    Wir haben das Problem folgendermaßen für uns gelöst:

    1. Der Betriebsrat hat beschlossen den BRV (mich) zu 100% frei zu stellen.

    2. Die Geschäftsleitung aufgefordert einen Ersatz für mich einzustellen. (Was auch geschehen ist, sachgrundbefristet als Vertretung für den freigestellten BRV)

    3. Mit dem Gremium und meinem direkten Vorgestzten vereibart, dass er mir Dienste anbieten kann, die er aufgrund von Personalmangel sonst nicht besetzen könnte. ANBIETEN ist hier das Zauberwort, er kann mich nicht verpflichten, nur fragen.

    Das funktioniert für mich sehr gut. Wenn ich mit der BR-Arbeit auf dem laufenden bin und keine Termine habe, übernehme ich gerne mal einen Dienst. Das kommt im Schnitt ca. einmal alle 1 - 2 Wochen vor. So bin ich nicht der, der ständig mit der Freistellung Löcher in den Dienstplan reißt, sondern der, der trotz Freistellung Löcher im Dienstplan stopft.

    Das sorgt für ein produktives Verhältnis zu meinem Vorgesetzten, die BR-Arbeit leidet in keinster Weise darunter und ich kann immer mal wieder den Beruf ausüben, für den ich mich aus Überzeugung entschieden habe.

    Ob dieses oder ein ähnliches System für Dich anwendbar ist, kann ich natürlich nicht beurteilen. Aber vielleicht taugt es zumindest als Denkanstoß.

    mfg

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser