Begleitung beim BEM: Arbeitszeit

  • Guten Morgen!

    Eine Mitarbeiterin hat eine Kollegin gebeten, sie zu einem BEM-Gespräch zu begleiten. Dass sie das Recht dazu hat, ist unstrittig.

    Jetzt kommt aber die Frage auf, ob diese Begleitung als Arbeitszeit zu werten ist.

    Kennt jemand von Euch da eine Rechtsgrundlage? Ich find nix...

    Danke für Eure Antworten!

  • Zitat von BMG:

    Eine Mitarbeiterin hat eine Kollegin gebeten, sie zu einem BEM-Gespräch zu begleiten. Dass sie das Recht dazu hat, ist unstrittig.

    Die Kollegin ist ordentliches Betriebsratmitglied oder ordentliche Vertrauensperson der Schwerbehinderten?

    Dann würde ich auch das so sehen das, das zu vergütende "Arbeitszeit" ist weil die Kollegin ja im Rahmen des Ehrenamtes im Einsatz ist.

    Als Betriebsrat ist das der §37 BetrVG und als SBV §179 SGB IX.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • Nein, die Kollegin ist eine ganz normale Mitarbeiterin.

    Jeder BEM-Betroffene hat das Recht, zum Gespräch eine Person ihres Vertrauens hinzuzuziehen. Das kann auch die eigene Großmutter sein.

    In diesem Fall ist es eine Kollegin im gleichen Betrieb. Und da ist die Frage: Kann sie diese Zeit beim BEM-Gespräch als Arbeitszeit eintragen?

  • Zitat von BMG

    ... Das kann auch die eigene Großmutter sein.

    In diesem Fall ist es eine Kollegin im gleichen Betrieb. Und da ist die Frage: Kann sie diese Zeit beim BEM-Gespräch als Arbeitszeit eintragen?

    Hm... so rein von der Logik her: würde der Chef die Großmutter bezahlen? Also warum soll er dann eine andere Vertrauensperson bezahlen?

    Einen Rechtsanspruch auf Bezahlung sähe ich hier erst einmal nicht. Ich würde wohl als AN anbieten, dass ich mich selbstverständlich ausstempel (und darauf hoffen, dass der Chef sagt: Blödsinn, wir sind hier alle bei der Arbeit...)

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • BMG

    wo steht das, das der Arbeitnehmer die Person seines Vertrauens hinzu ziehen kann. Vertrauensperson der betrieblichen Stellen (BR, Betriebsarzt. SBV) habe ich gefunden.

    Wenn das so ist, sehe ich das allerdings auch wie Moritz. (Privatvergnügen)

  • Ich sehe es auch so, dass es erst einmal Privatvergnügen ist. Wenn, dann hätte man das in die BV zu BEM mit aufnehmen können und auch müssen.

    Zitat von Moritz

    Ich würde wohl als AN anbieten, dass ich mich selbstverständlich ausstempel (und darauf hoffen, dass der Chef sagt: Blödsinn, wir sind hier alle bei der Arbeit...)

    Das was Moritz sagt ist in meinen Augen die einzige Möglichkeit die besteht, wenn es nicht in der BV steht.

    LG

    Markus

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Hallo,

    das hier

    Zitat von BMG

    Eine Mitarbeiterin hat eine Kollegin gebeten, sie zu einem BEM-Gespräch zu begleiten. Dass sie das Recht dazu hat, ist unstrittig.

    ist unstrittig falsch, solange es nicht in Eurer BEM-BV ausdrücklich vorgesehen ist.

    Die Hinzuziehung eines BRM des eigenen Vertrauens zum BEM ist sicherlich durch § 82 Abs. 2 BetrVG gedeckt. Dann kann das BRM auch die Zeit als BR-Tätigkeit geltend machen.

    Für die Hinzuziehung einer sonstigen Person fehlt es aber an einer Grundlage, solange die jeweilige BEM-Vereinbarung selbst dies nicht vorsieht. Eine solche Begleitung kann der AG sicherlich verweigern. Und selbst wenn der AG eine Begleitung durch ein/e andere/n AN/in zulässt, heißt das noch lange nicht, das er die Zeit vergüten muß

  • Zitat von whoepfner:

    Hallo,

    das hier

    Für die Hinzuziehung einer sonstigen Person fehlt es aber an einer Grundlage, solange die jeweilige BEM-Vereinbarung selbst dies nicht vorsieht. Eine solche Begleitung kann der AG sicherlich verweigern. Und selbst wenn der AG eine Begleitung durch ein/e andere/n AN/in zulässt, heißt das noch lange nicht, das er die Zeit vergüten muß

    Wenn ich mir SGV IX § 167 Prävention (2) ansehe ist dort von von der betroffenen Person und ihrem Vertreter die Rede welche auf die Ziele und den Datenschutz hinzuweisen. Wenn man das mit dem und streng sieht ist also entweder Sie oder ihre Kollegen als Ihr Vertreter teilnahmeberechtigt aber nicht beide gleichzeitig.
    Wenn man es weiter fasst vielleicht auch Beide. Wobei ich aber bei der Kollegin als Vertreter ein Problem habe weil da wohl eher Rechtsanwälte.... verstanden werden.

    Allerdings wäre, selbst wenn man das soweit dehnen könnte das der Punkt gezogen werden könnte nach meiner Meinung klar das Thema Arbeitszeit der Kollegin weiter zu verneinen.

    Allerdings war ich nicht in der Lage einen Komentar zubefragen dazu.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • Hallo Suppenkasper,

    Du solltest Vorschriften nicht so selektiv lesen, wie es Dir gerade in den Kram passt.

    In § 167 SGB IX steht eben nicht

    Zitat von suppenkasper

    und ihrem Vertreter die Rede

    sondern da steht

    "Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter..." (Fettung/Unterstreichung von mir).

    und was ein "gesetzlicher Vertreter" ist, ist wiederum gesetzlich definiert.

    Das sind nämlich keine Vertreter durch Vollmacht o.ä., sondern auf Grundlage gesetzlicher Vorschriften (zB §§ 104ff BGB, §§1902 BGB) zur Vertretung von geschäftsunfähigen Personen berufene Menschen.