Leiharbeitnehmer - befristet eingestellte Arbeitnehmer

  • Hallo zusammen,

    wir haben gerade festgestellt, dass ein Leiharbeitnehmer, der seit Februar bei uns beschäftigt ist und dessen Vertrag am 30.06.2019 enden sollte, zwar noch bei uns arbeitet, die Verlängerung aber nicht bei uns angehört wurde. Ich kann mir zwar kaum vorstellen, dass dem Entleiher das entgangen ist, aber wie sieht hier die rechtliche Lage aus: Können wir - ähnlich wie bei einem befristet eingestellten AN, dessen Vertrag ausgelaufen ist, der aber trotzdem ohne Widerspruch des AG weiter arbeiten kommt - auf einer Festeinstellung bestehen? Ich finde da weit un breit nichts zu. Vielleicht könnt Ihr ja weiterhelfen. Danke!

  • Wie kommst du darauf das ihr da was machen könnt - dürft ?

    Der Leihmitarbeiter hat doch einen Vertrag mit einer anderen Firma und ist nur bei euch tätig. Euer AG hat sich doch nur die Dienstleistung eingekauft.

    Anders ist das in dem Fall wie du es beschrieben hast , wenn der Mitarbeiter einen befristeten Vertrag bei euch hat und nach der Befristung weiter beschäftigt wird.

    Gruß

  • Hallo,

    Du findest "weit und breit" nichts, weil das, was Dir vorschwebt, so nicht geht.

    Du mußt bei Leih-AN immer zwischen (Verleih-) Einsatz und dem konkreten Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher unterscheiden. Ein befristeter Einsatz eines Leih-AN bedeutet nicht automatisch, daß es ein befristetes Arbeitsverhältnis zwischen Leih-AN und Verleih-AG gibt. Nur auf dieses Arbeitsverhältnis kann man aber die Rechtsfolgen des TzBfG anwenden.

    Des Weiteren mußt Du auch beim Leih-Verhältnis erst mal prüfen, ob es weiterhin ein Vertragsverhältnis über den Einsatz des Leih-AN zwischen eurem Betrieb und dem Verleiher gibt - unabhängig von der evtl. Verletzung von Mitbestimmungsrechten des BR.

    Gibt es eine vertragliche Grundlage zur weiteren Leihe des Leih-AN, dann können auch hier grundsätzlich keine irgendwie gearteten Beschäftigungsansprüche geltend gemacht werden.

    Ein Anspruch gegenüber dem (früheren) Leih-AG könnte nur dann entstehen, wenn der frühere Leih-AN weiterbeschäftigt würde, ohne daß es dazu eine Vereinbarung über die Verlängerung des Einsatzes geben würde. Dann könnte ein Arbeitsvertrag durch "konkludentes Handeln2 zustande gekommen sein. Dafür wäre aber die Basis die §§ 611, 611a BGB als Rechtsgrundlage.

    Da ich mir aber nur schwer vorstellen kann, daß beide, Verleih- und Entleih-AG, so blöde sind, das nicht zu bemerken, vermute ich hier eher eine Mitbestimmungsverletzung bei Euch als Entleih-AG

  • Zitat von Markus 1973 ED

    endete der Vertrag, weil die Höchstüberlassungsdauer überschritten wurde?

    Zitat von Etoblau

    der seit Februar bei uns beschäftigt ist und dessen Vertrag am 30.06.2019 enden sollte (Fettung durch den Zitierenden)

    Ich habe die genaue Frist jetzt nicht noch einmal recherchiert - aber ich glaube nicht... ;)

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Danke Euch für Eure Antworten - ja, inzwischen ist mir das auch klar geworden, dass es keinen Weiterbeschäftigungsanspruch gibt. Der Fehler lag bei der Personalabteilung, die schlicht und ergreifend vergessen hatte, die Weiterbeschäftigung anzuhören.

  • Zum Thema Leiharbeit wollte ich noch was einwerfen. Damals in einem Artikel von der Uni Göttingen ( https://www.uni-goettingen.de/en/206721.html ) wurde berichtet, dass Leiharbeiter Mindestlöhne festgelegt wurden. Wie ist das bei euch? Ich höre von zum ersten mal und da ich selbst Leiharbeiter war für einige Monate, frage ich mich, ob ich im Nachhinein die Chance habe, den Mindestlohn noch zu erhalten, den ich damals NICHT erhalten habe ...

  • Hallo Seffwalde,


    nun hierbei sind die Ausschlussfristen zu beachten.

    Wenn du in einem Betrieb als Leiharbeitnehmer beschäftigt warst und der Verleiher nicht den Tarifvertrag angewandt hat, dann galt (und das schon seit Jahren) das der Leiharbeitnehmer einen Anspruch auf das gleiche gehalt hat wie ein vergleichbarer Arbeitnehmer im Einsatzbetrieb.


    Aus diesem Grund haben die meisten Verleiher einen tarifvertrag abgeschlossen, der zur Anwendung kommt und damit diesen Anspruch auf gleiches Geld für gleiche Arbeit aushebelt.


    Wenn dein Arbeitsvertrag den Hinweis auf die Anwendung dieses Tarifvertrages beinhaltet, dann sorgen die Ausschlussfristen dafür, dass das flasch ausgezahlte Entgelt nicht mehr zurück gefordert bwz. nachgefordert werden kann, wenn die Beschäftigung länger als 3 Monate her ist.


    Gruß

    Rabauke