Hallo, wir haben Gefährdungsbeurteilung psychische Belastungen ganz toll, durch Externen anonym durch geführt, alles fein. Ergebnisse liegen schon lange vor , die arbietsbelastung ist zu hoch, Maßnahmen wären fällig...aber der AG verschleppt die Treffen des Steuerkreis und geht nicht an die Gefährdungen für die Mitarbeiter zu reduzieren. Was können wir tun, weil für die Umsetztung der Maßnahme ist der AG allein zu ständig. BV kündigen , was soll dies bringen? BR hat gute BV nur in der Umsetzung durch den AG happert es...Was kann der BR tun um die Belastungen für die Kollegen zu reduzieren...??
Gefährdungsbeurteilung psychische Belastungen -AG geht keine Maßnahmen an
- Kleinauge
- Erledigt
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Bei Maßnahmen, die der Arbeitgeber aufgrund weit gefasster Rahmenvorschriften im Gesundheitsschutz ergreift, hat der Betriebsrat mitzubestimmen. Die ist der Kern der Mitbestimmungsregelung des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.
Gemäß einem BAG Urteil vom 28.03.2017 besteht die Mitbestimmung schon bei der Feststellung einer Gefährdung. (Aktenzeichen 1 ABR 25/15).
Nun kommt es darauf an, was ihr in eurer BV geregelt habt. Wenn ihr nichts dazu geregelt habt, wer wann bei feststellung einer Gefährdung was tun muss, dann seit ihr wieder voll dabei und könnt notfalls den AG vor die Einigungsstelle bringen.
Habt ihr aber euer MBR schon verbraucht, weil ihr in der BV dem AG freie Hand gegeben habt, dann habt ihr ein Problem. Dazu müsste man aber den Text der BV kennen.
Solltet ihr etwas geregelt haben, aber euer AG tut nichts, dann gelten die Konfliktmechanismen, die ihr in der BV festgelegt habt. Wenn nichts geregelt ist, dann zählt der §23 BetrVG und ihr könnt unter Umständen den Arbeitgeber per einstweiliger Verfügung dazu zwingen, etwas zu unternehmen. Hierzu müsst ihr euch aber von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Der hat einen Besseren Einblick, und dem könnt ihr die Fragen beantworten, die hier im Forum wahrscheinlich zu weit gehen würden.
LG
Markus
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Bei zu hoher Arbeitsbelastung fällt mir spontan immer die Nichtgenehmigung von Dienstplänen oder Oberstunden ein. Mit der Begründung, dassja die BV Arbeitsschutz usq. Nicht eingehalten wird.
Und ansonsten - AG zur Umsetzung / Verhandlungen / Maßnahmen auffordern (schriftlich) mit Fristsetzung - danach Androhung weiterer Schritte - Gewerbeaufsicht informieren - bei Audits reingrätschen etc.