Wahl Vorsitzender und Stellvertreter ungültig ?

  • Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind zurück getreten .Somit bestand der Betreibsrat nur noch aus 5 Mitgliedern . Es stand nur noch ein Nachrücker zu Verfügung . Da wir zu wenig sind werden Neuwahlen fällig . Es ist eine Betriebsratsversammlung an der alle Betriebratsmitglieder anwesend waren , einberufen mit der Tagesordnung :
    1. Nachrücker , Beschluss fassen
    2. BR Neuwahlen ,Beschluss fassen

    Es ist nachträglich einstimmig handschriftlich ein Tagesordnungspunkt in die Tagesordnung aufgenommen worden . (Darüber gibt es gibt aber keinen Abstimmungszettel )

    3. Wahl zum Vorsitzenden und Stellvertreter .
    Dies ist auch im Sitzungsprotokoll aufgeführt . Wahl wurde per Abstimmung durchgeführt , so das der BR Geschäftsfähig ist .


    ?? Ist die Wahl des BRV und des BRVST ungültig ??

  • Zitat von quemef:

    Es ist nachträglich einstimmig handschriftlich ein Tagesordnungspunkt in die Tagesordnung aufgenommen worden . (Darüber gibt es gibt aber keinen Abstimmungszettel )

    ?? Ist die Wahl des BRV und des BRVST ungültig ??



    Hallo,

    wenn ihr im Protokoll festgehalten habt, dass ihr den Tagesordnungspunkt einstimmig aufnehhmt, dann passt das.

    Stimmt ihr immer mit Zetteln ab? Das ist nicht nötig.

    Gruß

    Hubertus

    Ich habe als Kind nicht laufen gelernt um heute zu kriechen.

  • Hallo,

    was habt Ihr denn unter 1. abgestimmt ? Über das Nachrücken von eBRM gibt es keine irgendwie geartete "Abstimmung", da es sich um eine zwingende Rechtsfolge handelt.

    Das gilt eigentlich auch für Euren TOP 2. Auch die Neuwahl wegen Absinken der BR-Größe unter die gesetzliche Mindestzahl ist eine zwingende Rechtsfolge. Der BR hätte lediglich über die Einsetzung eines Wahlvorstandes beschließen können (und müssen).

    Die Durchführung der Nachwahl von BRV und stellv. BRV war korrekt, wenn alle anwesenden BRM mit der entsprechenden Ergänzung der TO einverstanden waren. Für die Rechtsgültigkeit der Wahl kommt es dabei erst einmal auf die saubere Protokollierung aller Vorgänge (Anwesenheitsliste, Beschluß zur TO, Wahlergebnis der Wahlgänge) an.

    Für die Ergänzung der TO sind auch gar keine Stimmzettel notwendig, die Abstimmung kann genauso offen erfolgen wie auch die Wahl von BRV und stellv. BRV.

  • nur noch zur Ergänzung

    Ihr wart ein BR mit 7 Mitgliedern.

    2 sind zurückgetreten.

    Ihr hattet nur 1 Ersatzmitglied. Das E Mitglied ist damit automatisch in den BR nachgerückt und regülares Mitglied geworden.

    Wenn diese 6 jetzt eine Sitzung (nicht Versammlung) mit den TOP und alle für den TOP Nachwahl gestimt haben ist die Wahl formal gültig.

    Ich wollte damit nur nochmal betonen, dass das E-Mitlgied auch dabei sein musste.

    Warum fragst Du? Gibt es jetzt Probleme? Zweifelt jemdan die Wahl des BRV bzw Stellv. an?

  • whoepfner:

    Die Durchführung der Nachwahl von BRV und stellv. BRV war korrekt, wenn alle anwesenden BRM mit der entsprechenden Ergänzung der TO einverstanden waren. Für die Rechtsgültigkeit der Wahl kommt es dabei erst einmal auf die saubere Protokollierung aller Vorgänge (Anwesenheitsliste, Beschluß zur TO, Wahlergebnis der Wahlgänge) an.

    Für die Ergänzung der TO sind auch gar keine Stimmzettel notwendig, die Abstimmung kann genauso offen erfolgen wie auch die Wahl von BRV und stellv. BRV. [/QUOTE]

    Hallo whoepfner Danke erst mal für die schnelle Antwort !

    Worauf begründet sich Deine Aussage ? Paragraphen , Absatz so und so .... ?

    Zitat > Beschluß zur TO < Im Protokoll sind zu TOP 3. nur die Wahl selbst protokolliert , nicht speziell die Aufnahme das TOP 3. Wahl des BRV und BRVSt .

  • Hallo,

    Zitat von quemef

    Worauf begründet sich Deine Aussage ? Paragraphen , Absatz so und so .... ?

    wie wäre es mal mit einem Blick in die einschlägige Fachkommentierung, zB Fitting, § 33 Rn 10a, 26

    Und solange das Protokoll bzw. die Wahl selbst nicht angefochten werden, ist alles i.O.

  • Hallo whoepfner

    Zitat von quemef

    Worauf begründet sich Deine Aussage ? Paragraphen , Absatz so und so .... ?

    wie wäre es mal mit einem Blick in die einschlägige Fachkommentierung, zB Fitting, § 33 Rn 10a, 26

    Und solange das Protokoll bzw. die Wahl selbst nicht angefochten werden, ist alles i.O. [/QUOTE]

    Also ich bin selbst erst kürzlich als Nachrücker in den BR gekommen .Habe keine SChulung und die Termine für Sitzungen , Entscheidungen und Neuwahl sind sehr eng . Dazu kommt das ich der neue Vorsitzende bin und denke das ein Mitglied das schon länger im BR ist der BRV sein möchte .

    Deshalb beanspruche ich sie schnelle und fachliche Kompetenz aus dem Forum , da für Studium keine Zeit war .

    Genau gesagt muss jetzt ein BR Mitglied regulär eine Wahlanfechtung durchziehen und kann nicht einfach einen neuen Wahltermin ansetzen um diese zu wiedereholen ?

    Ist die Wahl des neuen BRV und des BRVSt erst gültig , wenn ein konstituierende Sitzung durchgeführt wurde ?

  • Zitat von quemef

    Also ich bin selbst erst kürzlich als Nachrücker in den BR gekommen .

    ...

    Dazu kommt das ich der neue Vorsitzende bin und denke das ein Mitglied das schon länger im BR ist der BRV sein möchte .

    Unser aller Beileid ist dir sicher ;)

    Nein, ernsthaft, bleib erst einmal ruhig und mach dir keinen (unnötigen) Stress.

    Du wirfst hier ein paar Dinge durcheinander.

    Der Betriebsrat hat mit der Mehrheit seiner Stimmen beschlossen, dich zum Vorsitzenden zu machen, bzw. dich gewählt. Bis zum Beweis des Gegenteils ist diese Wahl erst einmal gültig. D.h. nicht du musst beweisen, dass hier irgendwas richtig gelaufen ist, sondern jemand anderes müsste nachweisen, dass etwas nicht richtig gelaufen ist.

    Und da ihr sowieso Neuwahlen einleiten müsst, kannst du alles andere getrost ignorieren. Sollte tatsächlich irgendwas nicht 100%ig gelaufen sein - bis das irgendeine echte Rolle spielt, habt ihr schon längst neu gewählt ;)

    Und da offensichtlich die Mehrheit hinter dir steht, kann es dir auch erst einmal egal sein, ob ein anderer den Job haben möchte oder nicht. Im Moment hast du ihn.

    Und wenn dich die alten Hasen tatsächlich von der "Ersatzbank" auf den Vorsitz gehievt haben, dann kann es mit ihrem eigenen Engagement in Sachen BR ja nicht so weit her sein (reine Vermutung/Unterstellung), sprich ich würde da locker bleiben. Und wenn sie tatsächlich darauf angelegt hätten, dich auflaufen zu lassen - dann legst du den Vorsitz nieder, na und? (Will sagen, da gehören immer zwei zu und du musst dich hier nicht treiben/jagen lassen sondern kannst eben auch die Unterstützung der Kollegen im BR einfordern. Und wenn sie dich nicht unterstützen wollen, musst du dir Gedanken machen, wie du damit umgehen willst. Du bist hier nicht der Spielball und solltest dich auch nicht dazu machen lassen!)

    Viel Erfolg erst einmal mit deinem neuen Amt!

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Zitat von quemef

    Ist die Wahl des neuen BRV und des BRVSt erst gültig , wenn ein konstituierende Sitzung durchgeführt wurde ?

    Darauf wollte ich noch eingegangen sein.

    Auch hier wirfst du Dinge durcheinander. Eine konstituierende Sitzung gibt es für jeden BR genau einmal. Nach der Wahl. Und auf ihr wird der Vorsitzende gewählt.

    Damit ist das Gremium "in Amt und Würden". Alles weitere sind schlicht Sitzungen, auf denen das Gremium auch den Vorsitzenden und andere Ämter neu besetzen kann.

    Wenn du also jetzt gewählt worden bist, dann schreibst du jetzt im Namen des BR den AG an und teilst ihm mit, dass du auf der Sitzung vom ... zum neuen Vorsitzenden gewählt worden bist (die Stimmenanzahl usw. brauchst du nicht mitzuteilen). Damit weiß der AG, wer neues Sprachrohr/Ansprechpartner ist und du konzentrierst dich darauf, dich durch die Unterlagen zu wühlen und die nächste Sitzung vorzubereiten...

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Zitat von Moritz:

    Und da ihr sowieso Neuwahlen einleiten müsst, kannst du alles andere getrost ignorieren. Sollte tatsächlich irgendwas nicht 100%ig gelaufen sein - bis das irgendeine echte Rolle spielt, habt ihr schon längst neu gewählt Wink

    Apropo Wahl die jetzt gerade vorbereitet wird > der Wahlvorstandsvorsitzende hat gestern den 17.06.19 das Wahlausschreiben herausgegeben ( datiert und unterschrieben ) ich habe es dann als BRV und Wahlvorstand Stellvertreter an die GL weitergeleitet . Das Wahlausschreiben sieht die lange 10Wöchige Wahlfrist vor .

    Heute am 18.06.19 fällt dem Wahlvorstandsvorsitzenden ein , er macht doch die verkürtzte 2Wöchige Wahlfrist . und hat das Wahlausschreiben ausgehängt ohne Info an die anderen BR Mitglieder .

    Welches Wahlausschreiben ist gültig ( und wieso ? ) ?

    Darf der Wahlvorstandsvorsitzende den Aushang machen ? :?: :?: :?: :?:

  • Zitat von quemef:

    Apropo Wahl die jetzt gerade vorbereitet wird > der Wahlvorstandsvorsitzende hat gestern den 17.06.19 das Wahlausschreiben herausgegeben ( datiert und unterschrieben ) ich habe es dann als BRV und Wahlvorstand Stellvertreter an die GL weitergeleitet . Das Wahlausschreiben sieht die lange 10Wöchige Wahlfrist vor .

    Heute am 18.06.19 fällt dem Wahlvorstandsvorsitzenden ein , er macht doch die verkürtzte 2Wöchige Wahlfrist . und hat das Wahlausschreiben ausgehängt ohne Info an die anderen BR Mitglieder .

    Welches Wahlausschreiben ist gültig ( und wieso ? ) ?

    Darf der Wahlvorstandsvorsitzende den Aushang machen ? :?: :?: :?: :?:

    Welches Wahlausschreiben hat den der Wahlvorstand beschlossen? Das mit 10 Wochen oder das mit 2 Wochen?

    Für die Mitarbeiter ist jetzt nur das mit den 2 Wochen bekannt und der GL nur das mi den 10 Wochen?

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • Moin,

    also stehe ich ein bisschen auf dem Schlauch oder geht hier einiges durcheinander?

    Da ihr ja ein 7er Gremium gewesen seid, gehe ich davon aus, dass ihr nach dem normalen Wahlverfahren wählen müsst.

    Und damit ist das Wahlausschreiben spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe zu erlassen.

    Gruß Marc

  • Hallo

    BR und Wahlvorstand sind zwei unterschiedliche Gremien.

    Ja da können auch die gleichen Leute drin sein oder teilweise drin sein.

    Und natürlich beschließt der Wahlvorstand das Wahlausschreiben und der Wahlvorstandsvorsitzende hängt es aus.

    Und wenn er nett ist gibt er dem BR (oder BRV) eine Kopie zur Info.

  • Zitat von Marc_H

    Da ihr ja ein 7er Gremium gewesen seid, gehe ich davon aus, dass ihr nach dem normalen Wahlverfahren wählen müsst.

    Da spricht zwar einiges für, aber genausogut könnte die Anzahl der AN unter 100 gesunken sein, weshalb der Wahlvorstand hier die Wahl haben könnte.

    Aber egal mal, welches Verfahren anzuwenden ist und/oder angewendet werden könnte, das hier

    Zitat von quemef

    Heute am 18.06.19 fällt dem Wahlvorstandsvorsitzenden ein , er macht doch die verkürtzte 2Wöchige Wahlfrist . und hat das Wahlausschreiben ausgehängt ohne Info an die anderen BR Mitglieder .

    geht auf gar keinen Fall. (Wobei ich mal vermute, dass hier zwar BR Mitglieder steht, aber WV Mitglieder gemeint waren.) Ob der BR informiert ist oder nicht interessiert nicht, aber der Wahlvorstand ist nun einmal ein Gremium, dass sich wie der BR auch, in gemeinsamen Beschlüssen äußert. Und wenn der WV gemeinsam das normale Wahlverfahren beschlossen und ein entsprechendes Wahlausschreiben erlassen hat, kann der Vorsitzende des Wahlvorstandes nicht einfach hingehen und etwas anderes machen!

    Insofern ist diese Frage

    Zitat von quemef

    Welches Wahlausschreiben ist gültig ( und wieso ? ) ?

    auf der einen Seite zwar rechtlich klar, gleichwohl doch kompliziert.

    Klar ist: ohne gültigen Beschluss des Wahlvorstandes (und damit ist das Gremium gemeint), kann ein Wahlausschreiben nicht gültig sein.

    Aus meiner Sicht könnt ihr jetzt (nach der Veröffentlichung) nur noch hingehen und die Veröffentlichung schnellstmöglich rückgängig machen und das korrekte Wahlausschreiben veröffentlichen. Alternativ, wenn das vereinfachte Verfahren tatsächlich möglich ist (ist es nur unter 100 AN), nachträglich das vereinfachte Verfahren beschließen und hoffen, dass niemand sooo genau hinschaut und euch hinterher einen Strick dreht.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Oida, Oida,

    ich habe so die böse Befürchtung, dass bei euch keiner so die Richtige Ahnung hat, wie eine Wahl abzulaufen hat.

    Ich hoffe einmal, dass der Wahlvorstand, den euer BR per Beschluss ernannt hat aus mindestens drei Mitgliedern besteht.

    Der Wahlvorstandsvorsitzende ist ähnlich wie der BRV nicht der König des Gremiums und macht selbständig irgendwelche Sachen, die ihm gerade einfallen, sondern er handelt auch nur auf Grundlage der Beschlüsse des Wahlvorstandes. Das heißt, er darf einen Wahlausschreiben nur dann abändern, wenn der Wahlvorstand das auch beschlossen hat. Es sei denn, das Wahlausschreiben, dass er ursprünglich ausgehängt hat war irrtümlich anders als das was beschlossen wurde.

    Bei der Abänderung eines Wahlausschreibens müsst ihr sowieso sehr vorsichtig sein, da dadurch unter Umständen die Wahl anfechtbar werden kann.

    Ob ihr im normalen oder verkürztem Wahlverfahren Wählen könnt, liegt im Übrigen an eurer Betriebsgröße und ist somit zwingend vorgegeben. In einem Übergangsbereich kann man aber mit dem AG ein verkürztes Wahlverfahren durchführen, hierfür benötigt ihr dann aber auch einen Beschluss des Wahlvorstandes.

    LG

    Markus

    Edith meint: Ok, Moritz war schneller. Und das Wahlverfahren heißt "vereinfacht" nicht "verkürzt"

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Zitat von Markus 1973 ED:

    Der Wahlvorstandsvorsitzende ist ähnlich wie der BRV nicht der König des Gremiums und macht selbständig irgendwelche Sachen, die ihm gerade einfallen, sondern er handelt auch nur auf Grundlage der Beschlüsse des Wahlvorstandes. Das heißt, er darf einen Wahlausschreiben nur dann abändern, wenn der Wahlvorstand das auch beschlossen hat. Es sei denn, das Wahlausschreiben, dass er ursprünglich ausgehängt hat war irrtümlich anders als das was beschlossen wurde.

    Bei der Abänderung eines Wahlausschreibens müsst ihr sowieso sehr vorsichtig sein, da dadurch unter Umständen die Wahl anfechtbar werden kann.

    Vom Aushängen eines geänderten Wahlausschreibens würde ich ganz klar die Finger lassen. Den Sinn nicht verändernde Schreibfehler sind kein Grund das zu korrigieren. Damit überlebt man das ganz im Regelfall auch.

    Aber ein geändertes Wahlausschreiben mit anderen Fristen ist klar der Grund das ganze anzufechten. Und mit der Anfechtung auch nocht durch zu kommen.

    Wie man ein anderes als ursprünglich beschlossenes Wahlauschreiben aushängen kann ist mir persönlich vollkommen unverständlich.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • Zitat von Moritz:

    Da spricht zwar einiges für, aber genausogut könnte die Anzahl der AN unter 100 gesunken sein, weshalb der Wahlvorstand hier die Wahl haben könnte.

    Aber egal mal, welches Verfahren anzuwenden ist und/oder angewendet werden könnte, das hier geht auf gar keinen Fall.

    auf der einen Seite zwar rechtlich klar, gleichwohl doch kompliziert.

    Klar ist: ohne gültigen Beschluss des Wahlvorstandes (und damit ist das Gremium gemeint), kann ein Wahlausschreiben nicht gültig sein.

    Aus meiner Sicht könnt ihr jetzt (nach der Veröffentlichung) nur noch hingehen und die Veröffentlichung schnellstmöglich rückgängig machen und das korrekte Wahlausschreiben veröffentlichen. Alternativ, wenn das vereinfachte Verfahren tatsächlich möglich ist (ist es nur unter 100 AN), nachträglich das vereinfachte Verfahren beschließen und hoffen, dass niemand sooo genau hinschaut und euch hinterher einen Strick dreht. [/QUOTE]

    Erst mal danke an alle die mich hier unterstützen :!: :!: :!: :!:

    Wir sind über hundert .

    weil wir im BR nur zu 6st und nicht zu 7bend sind , meinen die anderen im BR wir sind nicht Geschäftsfähig oser Beschlussfähig . obwohl doch alle Ämter besetzt sind . Deshalb soll " auch im Namen der GL " schnellst möglich gewählt werden .

    Ich habe jedes BR Mitglied und den Wahlvorstandsvorsitzenden informiert , das es so nicht geht . Bis jetzt ohne erfolg .

    Sollte die Wahl so stattfindet , müsste man sie anfechten . das wäre wieder sehr schwierig . also was kann ich als Wahlvorstandsvorsitzendenvertreter tun um diese zu verhindern ?

    In der Wahlliste haben sich bis her nur 3 Leute eingetragen . Was ist wenn nicht 7 Mitgieder gewählt werden können . Machen wir dann mit einem 3er Betriebsrat weiter ?

  • Hallo quemef,

    bevor wir hier weiter spekulieren, solltest Du mal die folgenden Fragen möglichst exakt beantworten.

    Da diese Aussage

    Zitat von quemef

    weil wir im BR nur zu 6st und nicht zu 7bend sind , meinen die anderen im BR wir sind nicht Geschäftsfähig oser Beschlussfähig .

    völliger Quatsch ist, frage ich mich, ob ihr denn überhaupt geschulte BRM im Gremium habt oder ob evtl. eine absolvierte Schulung völlig ergebnislos war.

    Denn bereits ein Blick in § 22 BetrVG sollte die verbliebenen BRM ahnen lassen, daß der BR weiterhin geschäfts- und beschlußfähig ist.

    Also: Habt Ihr, der BR, per BR-Beschluß einen mindestens 3-köpfigen Wahlvorstand einschließlich eines WV-Vorsitzenden und Stellvertreters bestellt ?

    Reichlich verwirrend sind jetzt diese Sätze von Dir:

    Zitat von quemef

    Ich habe jedes BR Mitglied und den Wahlvorstandsvorsitzenden informiert , das es so nicht geht . Bis jetzt ohne erfolg . Sollte die Wahl so stattfindet , müsste man sie anfechten . das wäre wieder sehr schwierig . also was kann ich als Wahlvorstandsvorsitzendenvertreter tun um diese zu verhindern ?

    Welche Funktionen hast Du denn jetzt eigentlich?

    Bist Du BRV ?

    Bist Du WV-Vorsitzender ?

    Bist Du BRV und WV-Vorsitzender ?

    Bevor Du auf diese Fragen nicht klar geantwortet hast, ist alles weitere hier nur spekulativ

  • Hallo,

    Der BR liest sich als Hausaufgabe die §§13+22 durch - und weiß dann, dass er auch mit 6 Mitgliedern bis zum Abschluss der Wahl weitermachen muss! Und nach der Wahl unbedingt Seminare zu besuchen hat!

    Und wenn nach der Nachfrist nicht genug MA zur Wahl bereit sind empfehle ich den §11

    Vor allen Dingen, macht so weiter, dann habt ihr bald eine betriebsratslose Zeit.

    Gruß

    Hubertus

    Ich habe als Kind nicht laufen gelernt um heute zu kriechen.

  • der Wahlvorstand sollte sich dringend schulen lassen.

    Eine Wahl ist nach dem Gesetz durchzuführen.

    Bei euch somit das ganz normale Wahlverfahren, dass selbst wenn mann es zügig macht über 6 Wochen benötigt.

    Solltet ihr nicht danach wählen braucht es keine Wahlanfechtung. Der Arbeitgeber braucht dann mit dem vermeindlich newgewählten nicht zu reden und die Kosten kann er vom Wahlvorstandvorsitzenden einfordern, da er eine nicht ordnungsgemäße Wahl durchgeführt hat.

    und bis spätestesns 2022 bist du weiter der BRV und das Gremium weiter im Amt, dass auch jetzt im Amt ist.

    Ich denke, ihr solltet euch mal einen Gewerkschaftssekrätär oder anderen Sachverständigen in eine BR Sitzung holen und das Thema mit dem Wahlvorstand zusammen erörtern, denn wenn der Wahlvorstand seinen Job nicht nach dem Gesetz macht müßt ihr als BR hier handeln und im Extremfall den Wahlvorstand vo den Kadi zerren weil er nicht gesetzteskonform arbeitet.