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ich kann dazu nichts eindeutiges finden. Der AG will einen Sicherheitsbeauftragten abberufen, müssen wir als BR da zustimmen oder muss er nur mit uns beraten? Irgendwie werd ich aus dem ganzen Gegoogle nicht so wirklich schlau. und im SGB7, §22 steht nur was über die Bestellung und da steht "Mitwirkung".
Soweit ich das lese, steht da Beteiligung. Und das macht in meinen Augen auch Sinn. Denn ein Sicherheitsbeauftragter soll das Vertrauen beider Betriebsparteien genießen. Daraus folgt für mich, dass der AG zwar einseitig einen Sicherheitsbeauftragten abberufen kann, aber bei der Neubenennung ist der BR wieder im Boot.
Für die SiFa gilt, dass der BR bei der Abberufung mit im Boot ist § 9 ASiG, siehe unten, für den SB sehe ich, dass der MA das freiwillig macht und auch hier der BR mit in Boot ist. Nur niedergeschrieben ist es nicht. Ich beziehe mich da aber dann auf das ASiG und sage, was für die SiFa gilt muss doch auch für den SB in dieser Beziehung gelten.
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit § 9 Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat
(1) Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten.
(2) Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben den Betriebsrat über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu unterrichten; sie haben ihm den Inhalt eines Vorschlags mitzuteilen, den sie nach § 8 Abs. 3 dem Arbeitgeber machen. Sie haben den Betriebsrat auf sein Verlangen in Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten.
(3) Die Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind mit Zustimmung des Betriebsrats zu bestellen und abzuberufen. Das gleiche gilt, wenn deren Aufgaben erweitert oder eingeschränkt werden sollen; im übrigen gilt § 87 in Verbindung mit § 76 des Betriebsverfassungsgesetzes. Vor der Verpflichtung oder Entpflichtung eines freiberuflich tätigen Arztes, einer freiberuflich tätigen Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eines überbetrieblichen Dienstes ist der Betriebsrat zu hören.
Im SGB7, §22 ist die die Benennung/Bestellung geregelt unter "Mitwirkung des Betriebsrates", alles was ich dazu dann gefunden habe bespricht aber nicht die Abbestellung.
das ifb-Lexikon gibt im letzten Absatz folgendes her:
Der Unternehmer hat rechtzeitig vor der Bestellung, Abberufung, Festlegung der Anzahl und Zuteilung der Sicherheitsbeauftragten auf ihre Zuständigkeitsbereiche den Betriebsrat anzuhören und die vorgesehenen Entscheidungen mit ihm zu beraten, soweit dies in der Berufsgenossenschaftliche Vorschrift BGV A1 nicht abschließend geregelt ist (§ 22 Abs. 1 S. 1 SGB VII).
Das ASiG ist auf Sicherheitsbeauftragte nicht anwendbar.
Es gilt für Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit.
Weder bei der Bestellung noch bei der Abbestellung eines einzelnen Sicherheitsbeautragten gibt es Mitbestimmung für den Betriebsrat. Im SGB VII ist von Mitwirkung die Rede, nicht von Mitbestimmung (bzw. Zustimmung, wie im ASiG). Mitwirkungsrechte sind nunmal Informations- und Beratungsrechte. Der BR muss an der Entscheidungsfindung teilhaben, eine Zustimmung des BR ist aber keine Voraussetzung für die Rechtsgültigkeit. Nur da, wo tatsächlich das Gesetz lediglich einen Rahmen vorgibt - so z.B. bei der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten in §20 Abs.1 DGUV V1 - da existiert dann Mitbestimmung.