Freigestellt & Überstunden

  • Hallo zusammen,

    Das es mir als voll freigestelltem BRV kaum möglich ist (zu vegütende) Überstunden zu machen ist mir natürlich völlig klar. Das ist auch kein Thema, wenn ich mal wegen einem Termin länger da bin, gleiche ich das zeitnah wieder aus indem ich mal früher gehe oder später komme.

    Aber wie verhält sich das, wenn ich auf bitten des AG (freiwillig) an einem Feiertag einen Dienst übernehme? Also außerhalb meiner regulären Arbeitszeit keine BR-Arbeit, sondern arbeitsvertragliche Arbeit leiste.

    Der AG würde mir diese Stunden als Überstunden mit Feiertagszuschlag ausbezahlen und auch das Gremium sieht darin kein Problem.

    Ich bin mir allerdings etwas unsicher wie dünn das Eis ist, auf das ich mich hier begebe und wäre sehr an Eurer Einschätzung der Situation interessiert.

    mfg

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser

  • Hallo,

    ich kenne das Problem, geht es mir doch in meiner Branche (s. Avatar) gelegentlich genauso.

    Ich "feiere" idR meiner Freistellung derartige Dienste ab. Ist das aufgrund besonderer Umstände nicht innerhalb der Frist des § 37 Abs. 2 Satz 3 möglich,lasse ich mir das von meinem AG schriftlich bestätigen.

  • Zitat von Paragraphenreiter

    Aber wie verhält sich das, wenn ich auf bitten des AG (freiwillig) an einem Feiertag einen Dienst übernehme? Also außerhalb meiner regulären Arbeitszeit keine BR-Arbeit, sondern arbeitsvertragliche Arbeit leiste.

    Wie sieht das aus, wenn andere Arbeitnehmer das (außerplanmäßig) auch so machen? Wenn eine Gleichbehandlung da ist kann keiner von Vorteilen (aufgrund von BR) sprechen.

  • Zitat von <a class="forumRedLink" style="font-weight: bold;" href="https://www.betriebsrat.de/portal/communityprofile.html?user_id=1160">whoepfner</a>

    Ich "feiere" idR meiner Freistellung derartige Dienste ab. Ist das aufgrund besonderer Umstände nicht innerhalb der Frist des § 37 Abs. 2 Satz 3 möglich,lasse ich mir das von meinem AG schriftlich bestätigen.

    Das klingt nach einer vernünftigen Lösung, danke Wolfgang.

    Zitat von <a style="font-weight: bold;" href="https://www.betriebsrat.de/portal/communityprofile.html?user_id=21051">Hawky</a>

    Wie sieht das aus, wenn andere Arbeitnehmer das (außerplanmäßig) auch so machen? Wenn eine Gleichbehandlung da ist kann keiner von Vorteilen (aufgrund von BR) sprechen.

    Das läuft bei allen MA gleich, da gibt es keine Unterschiede. Aber meine Frage bezieht sich weniger auf den § 78 BetrVG, sondern mehr auf den § 37 BetrVG und das BAG Urteil vom 28.09.2016 - AZ 7 AZR 248/14.

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser

  • @whoepfner

    Hallo Wolfgang,

    ich habe diesen Thread nochmal ausgegraben, weil ich letzte Woche mal wieder auf einem schönen ifb Seminar war. Abgesehen von den obligatorischen 2 Kg Gewichtszunahme konnte ich diese Frage einem der Dozenten stellen. Dieser (Richter am LAG Stuttgart) ist der Auffassung, das sich § 37 BetrVG hier nicht anwenden lässt, da dieser ausdrücklich den Begriff Betriebsratstätigkeit verwendet. Er vertritt die Meinung, dass durch arbeitsvertragliche Arbeit außerhalb der regulären Arbeitszeit Überstunden entstehen, die genauso zu handhaben sind wie die Überstunden jedes anderen AN.

    Deine Vorgehensweise ist sicher nicht falsch und wenn das ohne Probleme funktioniert, würde ich da auch nix ändern, aber mitteilen wollte ich Dir das trotzdem.

    mfg

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    Hanlons Rasiermesser

  • Zitat von Paragraphenreiter

    Abgesehen von den obligatorischen 2 Kg Gewichtszunahme

    Was? Nur zwei Kilo? War das Essen im Hotel so schlecht? ;)

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Zitat von Paragraphenreiter:

    @whoepfner

    Hallo Wolfgang,

    ich habe diesen Thread nochmal ausgegraben, weil ich letzte Woche mal wieder auf einem schönen ifb Seminar war. Abgesehen von den obligatorischen 2 Kg Gewichtszunahme konnte ich diese Frage einem der Dozenten stellen. Dieser (Richter am LAG Stuttgart) ist der Auffassung, das sich § 37 BetrVG hier nicht anwenden lässt, da dieser ausdrücklich den Begriff Betriebsratstätigkeit verwendet. Er vertritt die Meinung, dass durch arbeitsvertragliche Arbeit außerhalb der regulären Arbeitszeit Überstunden entstehen, die genauso zu handhaben sind wie die Überstunden jedes anderen AN.

    Deine Vorgehensweise ist sicher nicht falsch und wenn das ohne Probleme funktioniert, würde ich da auch nix ändern, aber mitteilen wollte ich Dir das trotzdem.

    mfg

    Hallo §§reiter,

    also ich nehme nie zu wenn ich beim IFB auf Seminar bin. irgendwas machst du falsch.

    nun aber zu dem Thema,

    Auch ich sehe es so wie der Arbetisrichter und habe damals das Thema leider nicht gelesen.

    In erster Linie machst du zu 100% BR Arbeit, wenn du freigestellt bist. Wenn du während deiner Freistellung was anderes als BR-Arbeit machen würdest, dann ging dieses nur mit der Zustimmung des BR und der Ersatzfreistellung einer anderen Person für den Zeitraum, in dem du deine Freistellung nicht Wahrnehmen kannst. Da das aber nicht der Fall ist sondern du an einen Arbeitsfreien Tag unter Zustimmung des BR deinen Arbeitgeber in deinem Fachgebiet (z.B. Projekt Maschinenausfall in der Produktion reduzieren, am einem Arbeitsfreien Tag) unterstützt ist das Mehrarbeit, da du in deiner Arbeitszeit ja vollumfänglich als BR Aktiv warst. Dass du dann hiermit am Ball bleibst und für den fall dass du nicht mehr BR sein willst oder keine Freistellung mehr bekommst somit wieder problemlos einsteigen kannst in deine alte tätigkeit ist der zweite Vorteil dieses Vorgehen. Wenn der BR dann dieser mehrarbeit auch noc hzustimmt, so handelt es sich eindeutig um Mehrarbeit mit den dazugehörigen Zuschlägen.

    Ein freigestellter BR darf gegenüber vergleichbaren AN weder besser noch schlechter gestellt werden. Wenn die vergleichbaren Arbeitnehmer diese Zeit mit Zuschläge bezahlt bekommen dann steht dir das auch zu, sonst wärest du benachteiligt gegenüber den vergleichbaren AN.

    Daher, Mehrarbeit mit Zuschläge an Feiertage und Wochenenden ist OK, wenn du dann keine BR-Arbeit sondern Arbeit im Auftrag des Arbeitgebers verrichtest.

    Gruß

    Rabauke